OGH vom 05.11.2013, 14Os73/13m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dr. Josef S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 64 Hv 141/12z 70a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II, in der zu I gebildeten Subsumtionseinheit nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Mit seiner diesen Schuldspruch betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. Josef S***** der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er zusammengefasst in G***** als Obmann des Vereins N*****
(I) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wiederholt wissentlich missbraucht und dadurch dem gemeinnützigen Verein einen Vermögensnachteil in der Höhe von insgesamt zumindest 263.534,37 Euro zugefügt, indem er zwischen 2000 und 2010 Auszahlungen aus Vereinsgeldern für aus eigener Lebensführung resultierende Rechnungen sowie (ab 2005) Aufwendungen des von ihm betriebenen Unternehmens C***** GmbH in Höhe von insgesamt 191.370 Euro (1), überhöhte Mieten für ein von ihm entwickeltes Keyboard in Höhe von 19.031,37 Euro (2) und unter dem Titel Kilometergeld in Höhe von 53.133 Euro (3) veranlasste;
(II) zwischen 2006 und 2009 sich ein Gut, das ihm anvertraut worden war, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er Privatentnahmen aus dem Vereinsvermögen in der Höhe von insgesamt zumindest 64.270 Euro vornahm.
Dagegen richtet sich die aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zunächst, dass dem Urteil zum Schuldspruch II ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Veruntreuung wird nach § 133 Abs 1 StGB an einem Gut (worunter auch unkörperliche Vermögenswerte, insbesonders bei einer Bank erliegendes Geld, etwa ein Kontoguthaben, zu verstehen sind, vgl RIS Justiz RS0093878, RS0094579) begangen, das dem Täter anvertraut worden ist. Anvertraut ist eine Sache, wenn aufgrund eines „Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses“ ungeachtet dessen zivilrechtlicher Natur oder Gültigkeit alleiniger Gewahrsam (bei unkörperlichen Vermögenswerten: alleinige Verfügungsgewalt) daran mit der Verpflichtung erlangt wird, die Sache im Interesse eines anderen zu verwenden, zu verwahren, zurückzustellen oder an einen Dritten weiterzugeben (statt aller: Leukauf/Steininger Komm 3 § 133 RN 3 mwN; vgl RIS Justiz RS0093920, RS0093962, RS0093896).
Nach den insoweit wesentlichen Urteilsannahmen war der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum als Obmann des Vereins N***** rechtlich befugt, über das Vereinsvermögen zu verfügen und ebenso wie seine Ehefrau Julia S***** in ihrer Funktion als Kassierin auf dem Vereinskonto zeichnungsberechtigt. Unter „bewusster Ausnützung seiner faktischen Verfügungsmacht über das Vereinsvermögen“ eignete er sich einen „ihm anvertrauten Betrag“ von zumindest 64.270 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu, indem er von 2006 bis 2009 („entgegen seiner Verpflichtung, dem Verein als Obmann größtmöglichen Nutzen zu verschaffen“) in zahlreichen Angriffen in dieser Höhe Behebungen vom Vereinskonto tätigte und rechnungs und titellose Überweisungen veranlasste (US 3 und 5).
Mangels Konkretisierung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Verfügungsmacht auf dem Vereinskonto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung mit seiner Ehefrau; vgl dazu 14 Os 184/10f) und Feststellungen zu einer Verpflichtung, diese Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs oder Verwendungspflicht auszuüben, bieten die Urteilsgründe keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob dem Angeklagten das Geld im zuvor dargestellten Sinn anvertraut wurde. Die Verwendung von dem Tatbestand des § 133 Abs 1 StGB entnommenen Rechtsbegriffen („verba legalia“) bei den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 5: „diesen ihm anvertrauten Betrag“) bleibt daher ohne Sachverhaltsbezug und trägt den Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht (RIS Justiz RS0119090).
Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang und insoweit die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§ 285e iVm § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO) erfordert, erübrigt sich eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens.
Mit Blick auf die oben zitierten Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten als Obmann des Vereins die rechtliche Befugnis eingeräumt wurde, über dessen Vermögen (wie auch über das Vereinskonto) zu verfügen, wird das Erstgericht das dem aufgehobenen Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten im zweiten Rechtsgang unter dem Blickwinkel der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB zu prüfen und dazu im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auch insoweit die erforderlichen Feststellungen zur Wissentlichkeit allfälligen Fehlgebrauchs rechtlicher Verfügungs oder Verpflichtungsmacht über fremdes Vermögen und zu einem auf Schädigung des Vereins gerichteten Vorsatz zu treffen haben (vgl dazu auch RIS Justiz RS0095943 [T2, T 3, T 4 und T 6] sowie zur Abgrenzung von Veruntreuung zur Untreue: Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 48 f, Bertel in WK² StGB § 133 Rz 48 ff).
Die aufgelöste Subsumtionseinheit zum Schuldspruch I wird demnach mit dem oder ohne das von der Aufhebung betroffene Faktum neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS Justiz RS0116734).
Im Übrigen (demnach zum Schuldspruch I) verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 70 S 31 f) mehrerer Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Soweit nicht näher präzisierte Anträge der Staatsanwaltschaft (darunter auch das Begehren auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Nachweis der „ Angemessenheit der Keyboard Miete“, Schuldspruch I/2) global erwähnt werden, denen sich der Angeklagte „zum Beweis des gegenteiligen Beweisthemas“ anschloss (ON 70 S 31), lässt die Beschwerde jedes Vorbringen dazu vermissen, durch die Abweisung welchen Begehrens und inwieferne nach ihrer Ansicht Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Davon abgesehen ließ sich schon den Anträgen der Anklagebehörde nicht entnehmen, aus welchen Gründen die angestrebten Beweisaufnahmen die behaupteten Ergebnisse erwarten ließen (aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungsgrundlage nämlich Walter S***** und Astrid H***** in der Lage sein sollten, verlässliche Auskünfte zur „überwiegenden“ Verwendung von „Fahrzeugen des Orchesters“ und zur Beanspruchung „überhöhten Kilometergeldes“ durch den Angeklagten zu geben; RIS Justiz RS0099453) und inwiefern diese für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollten („alleinige Geschäftsführung“ des Beschwerdeführers, vgl dazu RIS Justiz RS0094782; oder allfällige Inanspruchnahme rechtlicher Beratung „über die Angemessenheit der Kilometergeldpauschale als Werkvertragslohn und die steuerliche Absetzbarkeit“ durch den Steuerberater Mag. Dr. H*****; vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 327 mwN).
Entsprechendes gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung von Ida H***** zum Beweis dafür, dass er von der Genannten häufig Fahrzeuge für Fahrten des Vereins ausgeliehen habe, weil Ausführungen dazu fehlen, dass diese Beweisperson Kenntnis vom Zweck der Entlehnungen hatte, und warum der damit selbst nach dem Beschwerdevorbringen angestrebte Nachweis einer Schadensreduktion zum Schuldspruch I/3 mit Blick auf die schon zu I/1 mehrfach überschrittene Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB für die Subsumtion entscheidend sein sollte (vgl § 29 StGB).
Gleichfalls auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 330) zielte das nicht näher konkretisierte Begehren auf Vernehmung des Willibald F***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte eine angemessene Keyboardmiete verrechnete (I/2).
Weshalb die Beischaffung sämtlicher, den Verein betreffender Förderakten von den „zuständigen Förderstellen der Länder Steiermark und Kärnten“ sowie vom „heute einvernommenen Sachverständigen Mag. Kai Uwe Hö*****“ trotz der Angaben der Zeugin Mag. Birgit F*****, nach denen der Staatsanwaltschaft sämtliche Unterlagen übermittelt worden waren (ON 70 S 24), und der Versicherung des Zeugen Mag. Kai Uwe Hö***** weder über Belege noch über Kopien zu verfügen (ON 70 S 29), den Nachweis erbringen sollte, dass „sämtliche Abhebungen des Angeklagten durch entsprechende Belege nachvollzogen werden können und nicht seiner Privatsphäre hinzuzurechnen sind“, ließ sich dem darauf gerichteten Antrag ebensowenig entnehmen. Unverständlich ist das dazu genannte weitere Beweisthema, dass „die Zahlungen der Förderstellen zum Großteil Punktförderungen darstellen, weshalb der Verein keineswegs durch die bloße Weiterleitung dieser Zahlungen geschädigt wurde“ (vgl dazu im Übrigen die gegenteilige Aussage der Zeugin Mag. Birgit F***** ON 70 S 17 ff; zum bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach § 153 StGB relevanten wirtschaftlichen Vermögensbegriff im Übrigen die nachstehenden Ausführungen zur Rechtsrüge).
Der weiters thematisierte - unsubstantiierte Antrag auf „Erstellung eines ergänzenden Gutachtens durch einen Buchsachverständigen“ bezog sich ausnahmslos auf vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vorgelegte weitere Urkunden und Themen, zu denen der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Mag. Peter K***** im Rahmen seiner schriftlichen Expertise (ON 32 f) oder anlässlich deren erst nach der in Rede stehenden Antragstellung erfolgter mündlicher Ergänzung und Erörterung (ON 70 S 32 und 34 ff) ausführlich Stellung genommen hatte. Ein nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO wurde demgemäß gar nicht behauptet, womit das Begehren der Sache nach bloß auf eine Überprüfung der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses abzielte und zu Recht der Abweisung verfiel (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 351; RIS Justiz RS0117263, RS0102833).
Dass die im Zusammenhang mit der Gartengestaltung aus Vereinsgeldern beglichenen Rechnungen ausschließlich die „Behindertenspielwiese“ betrafen, wurde von den Tatrichtern ohnehin angenommen (US 6 ff iVm ON 32a S 1 f), weshalb auch die Vernehmung des „Landschaftsgärtners Walter Fl*****“, aus der sich nach dem Antragsstandpunkt gerade dieser Umstand ergeben sollte, zu Recht unterblieb.
Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen. Davon abgesehen erschöpfen sich diese Ausführungen darin, den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter eigene Auffassungen und Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen, und damit in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit die Beschwerde die unterlassene Vernehmung des Steuerberaters Mag. Kai Uwe Hö*****r (vgl aber ON 70 S 26 ff) und „der Zuständigen der Förderstellen des Landes Steiermark und Kärnten“ kritisiert, sind darauf gerichtete Anträge dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen (vgl dazu Ratz , WK StPO § 281 Rz 302). Unter dem Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO mangelt es der Rüge an der gebotenen Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS Justiz RS0115823).
Entgegen dem zu mehreren Teilaspekten erhobenen Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen zur unter Fehlgebrauch der dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnis erfolgten Verwendung der Vereinsgelder für private Zwecke haben die Tatrichter mängelfrei dargelegt, aus welchen Gründen sie dessen leugnender Verantwortung, wonach der Großteil der Zahlungen für dem Vereinszweck entsprechende Leistungen erfolgte und den Ausgaben zudem Gegenforderungen des Angeklagten gegenüberstanden, global den Glauben versagten (US 13 ff). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Einlassung ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erforderlich (vgl im Übrigen etwa zur „Behindertenspielwiese“: US 7, zum Themenkreis „Sauna“ und „Massagesessel“: US 7 f, zu den Hotelrechnungen: US 11 sowie zu angeblichen Gegenforderungen: US 14 f), sie würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen (RIS Justiz RS0098377 [T1]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).
Mit der im gleichen Zusammenhang geäußerten Kritik an unterlassener Auseinandersetzung mit Einzelheiten aus den Depositionen mehrerer Zeugen wird ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig aufgezeigt. Soweit es dem Vorbringen nicht schon an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung angeblich unerörtert gebliebener Verfahrensergebnisse (betreffend die „sonstige Zurechnung der Ausgaben des Angeklagten als rein private Ausgaben“ sowie die Kosten für einen Kanalanschluss) und der bezughabenden Fundstellen in den umfangreichen Akten (in Betreff angeblicher Aussagen der „Zeugin der Förderstelle“ sowie jener der Julia S***** [zum „Gartenhaus“] und Carina M***** [zur Stromversorgung und einem Fernseher im Gartenhaus], die sich an den genannten Aktenstellen [„ON 70 S 17 ff“, „ON 70 S 17“] nicht finden; vgl dazu RIS Justiz RS0124172) mangelt, wurden die ins Treffen geführten Aussagepassagen nämlich entweder ohnehin berücksichtigt (etwa jene der Zeugin Julia S***** zur Verwendung des PKW Mazda 2 [ON 70 S 5 f; US 10 f] und jene dieser Zeugin sowie der Carina M***** zur kostenlosen Verpflegung der Musiker und ihrer Begleiter [ON 70 S 4 und 10; US 9]), standen nicht in erörterungspflichtigem Widerspruch zu den kritisierten Urteilsannahmen (etwa jene der Zeuginnen Christine E*****, Julia S***** und Carina M***** zur fallweisen Benützung der [im Privathaus des Beschwerdeführers eingebauten] Sauna und des „Gartenhauses“ durch behinderte Personen oder der Verwendung des nach den insoweit nicht erfolgreich bekämpften Urteilsannahmen nicht im Eigentum des Vereins stehenden PKW Mazda 2 für einzelne Fahrten des Vereins) oder beziehen sich nicht auf entscheidende Tatsachen (etwa die Bekundungen der bereits genannten Zeuginnen dazu, dass unbestritten für private Zwecke abonnierte Zeitungen auch den behinderten Personen und ihren Begleitern zur Verfügung gestellt wurden).
Der Angeklagte wurde nämlich einer in drei Komplexe gegliederten unbestimmten Anzahl bloß pauschal individualisierter, gleichartiger, zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster, dem Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB subsumierter Taten schuldig erkannt (sogenannte gleichartige Verbrechensmenge, vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 33, 291 f), womit die der Sache nach angestrebte Reduktion der Anzahl der Tathandlungen oder der Schadenssumme zu einzelnen Teilaspekten keinen für die Schuldfrage erheblichen Umstand betrifft. Dass der nach dem Rechtsmittelstandpunkt aus den angesprochenen Aussagedetails ableitbare Wegfall einzelner Positionen (etwa von Lebensmittelrechnungen oder Kosten für Zeitungsabonnements) mit Blick auf die mehrfach überschrittene Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB für die Subsumtion entscheidend sein sollte (vgl § 29 StGB), behauptet die Beschwerde selbst nicht.
Unverständlich ist zudem der Hinweis auf mit dem Verein abgeschlossene Nutzungsvereinbarungen betreffend des von Mag. Dr. Josef S***** entwickelten Keyboards und die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen (Schuldspruch I/2; der Sache nach erneut Z 5 zweiter Fall), weil das Erstgericht entgegen der Interpretation der Beschwerde ohnehin von der für den Angeklagten günstigsten Sachverhaltsvariante (dass nämlich drei Keyboards angemietet wurden) ausging (ON 70 S 35 iVm US 4).
Die Ableitung der Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen aus den Angaben der Zeugin Mag. Birgit F*****, dem Gutachten des Sachverständigen Mag. Peter K***** und der Art der den Ausgaben zugrunde liegenden Anschaffungen und Dienstleistungen begegnet dem ein weiteres Mal bloß zu einzelnen nicht entscheidenden Teilaspekten geäußerten Standpunkt der Mängelrüge unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ebensowenig Bedenken wie der aus einer vernetzten Betrachtung dieser Verfahrensergebnisse und dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers gezogene Schluss auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite (US 5 ff; US 13 ff; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Betreff des Standorts eines aus Vereinsgeldern finanzierten Massagesessels (im Wert von 1.800 Euro; vgl ON 32a S 1) bezieht sich aus den oben dargestellten Gründen nicht auf einen für die Schuld oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand. Im Übrigen enthält das Urteil dem Beschwerdevorbringen zuwider kein (Fehl )Zitat der Aussage der Zeugin Carina M***** (US 7; vgl dazu RIS Justiz RS0099547), die zudem zunächst ausdrücklich angegeben hatte, dass sich das Möbelstück im Wohnzimmer des Angeklagten befand (ON 70 S 14).
Insgesamt erschöpft sich die (durch Ausführungen im Rahmen der Verfahrens und Rechtsrüge ergänzte) Mängelrüge darin, auf der Basis spekulativer Überlegungen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen anzustellen, womit sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise bloß gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der auch unter Berufung auf Z 5 vorgebrachten Argumente keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Der in der Rechtsmittelschrift erfolgte Hinweis auf eine nach Schluss der Hauptverhandlung eingeholte Versicherungsbestätigung, nach der der PKW Mazda 2 „auf das N***** angemeldet“ gewesen sein soll, hat mit Blick auf das aus dem Wesen der herangezogenen Nichtigkeitsgründe (Z 5 und 5a) resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich mit der Begründung gegen die Urteilsannahmen einer durch die inkriminierten Tathandlungen bewirkten Vermögens-schädigung des Vereins, dass die dem Schuldspruch I zugrunde liegenden Ausgaben von den Förderstellen ersetzt, die Beträge nur nach Kontrolle und Vorlage der Belege ausbezahlt und „1:1 an den Angeklagten weiter überwiesen“ worden seien. Sie orientiert sich damit zum Einen prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) nicht an den gegenteiligen Feststellungen, nach denen ein Verwendungsnachweis erst im Nachhinein zu erbringen war (vgl zur Schadensberechnung RIS Justiz RS0094565; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 StGB § 153 Rz 39) und das Kilometergeld (I/3) als Pauschale ausbezahlt wurde (US 4), und erschöpft sich zum Anderen in bloßer Rechtsbehauptung. Der Sache nach legt die Beschwerde nämlich ihrem Rechtsstandpunkt die These zugrunde, dass schon die Gewährung der Förderungen sei es aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Angeklagten, sei es zufolge selbstverschuldeten Irrtums oder strafrechtlich relevanten Verhaltens der zuständigen Mitarbeiter der Förderstellen - entgegen den Förderkriterien (nämlich für nach den mängelfrei begründeten Konstatierungen des Erstgerichts - nicht dem Vereinszweck entsprechende Ausgaben) erfolgte. Aus welchem Grund aber daraus trotz der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl RIS Justiz RS0094171; Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 1 iVm mit Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 61) abzuleiten sein sollte, dass die Fördermittel nicht dem Vereinsvermögen zuzurechnen waren und deren Verwendung unter missbräuchlichem Gebrauch der dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnisse nicht zu dessen Schädigung führen konnte, erklärt sie nicht.
Soweit sie das Fehlen von Feststellungen zu im gesamten Tatzeitraum bestehenden, die angenommene Schadenssumme bei weitem übersteigenden Gegenforderungen des Beschwerdeführers und seinem diesbezüglichen Aufrechnungswillen reklamiert, spricht die Rüge mit Blick auf die Urteilsannahmen zum Schädigungsvorsatz (US 4 f) keine entscheidende Tatsachen an (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 40; RIS Justiz RS0094917, RS0094565, RS0094393 [T6, T 13 und T 15]) und übergeht zudem die gerade zum gegenteiligen Ergebnis gelangenden beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite (US 14 f), womit sie die Anfechtungsvoraussetzungen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS Justiz RS0118580).
Mit der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers hat sich der Schöffensenat der Beschwerdebehauptung zuwider (Z 5 zweiter Fall) wie oben dargelegt auseinandergesetzt, während aus der weiters hervorgehobenen Aufschlüsselung „der Geldflüsse an den Angeklagten“ durch den Sachverständigen (ON 32 Anlage 58) nichts für den Rechtsmittelstandpunkt zu gewinnen ist. Die ins Treffen geführte Aussage des Steuerberaters Mag. Kai Uwe Hö***** (ON 70 S 28) bezog sich wiederum von der Rüge eingeräumt bloß auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen des Angeklagten aus Vereinsgeldern (in Höhe von etwa 4.000 Euro; US 10 iVm ON 32a S 223 f) und damit auf nicht erhebliche Umstände.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Betreff der Erwägungen der Tatrichter, nach denen der Angeklagte seine Gegenforderungen bis dato weder im Detail aufzustellen vermochte noch gegenüber dem Verein geltend machte (US 14 zweiter Absatz) verkennt erneut das Wesen der geltend gemachten Nichtigkeit (vgl RIS Justiz RS0099547) und ist mit Blick auf die tatsächlichen Angaben des Genannten auch inhaltlich nicht nachvollziehbar (ON 69 S 24).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen schuldausschließenden „Tatirrtum“ mit der Begründung behauptet, der Angeklagte sei von einer Gegenforderung ausgegangen, übergeht sie ein weiteres Mal die Konstatierungen zur bewussten Schädigung (US 4 f; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 584).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht bei ihrer Forderung nach einer rechtlichen Beurteilung des Täterverhaltens als Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB von der nicht an den gegenteiligen Urteilsannahmen orientierten und nach dem Vorgesagten rechtsirrigen Prämisse fehlender Schädigung des Vereins aus und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur insoweit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.