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VfGH vom 09.06.2011, B973/10

VfGH vom 09.06.2011, B973/10

19379

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Postbeamten von einer Außenstelle in Bischofshofen nach Salzburg wegen Auflassung der Dienststelle

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Abs 1 und § 17 Abs 1a Z 1 Poststrukturgesetz - PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle war das Karriere- und Entwicklungscenter (in der Folge: KEC), Außenstelle Bischofshofen, wo er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3 verwendet wurde.

2. Mit Schreiben des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom wurde der Beschwerdeführer von der Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn auf Grund der mit Ablauf des erfolgten Schließung der KEC-Außenstelle Bischofshofen zum KEC Salzburg zu versetzen, welcher Dienststelle der Beschwerdeführer seit dienstzugeteilt sei. Gegen die geplante Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Einwendungen.

In weiterer Folge erließ das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG einen an den Beschwerdeführer adressierten, mit datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"Sie werden gemäß § 38 Absatz 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idgF im Zusammenhang mit § 17a Absatz 8 des Poststrukturgesetzes idgF von Amts wegen mit von der KEC-Außenstelle Bischofshofen zum KEC Salzburg … versetzt und dort weiterhin auf dem Arbeitsplatz 'Mitarbeiter Jobcenter B9['], Verwendungscode 7716, Verwendungsgruppe PT 3 mit der Dienstzulage 2 der Verwendungsgruppe PT 3, verwendet."

3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in der dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom abgewiesen.

Begründend wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"In der Begründung [des oben unter Pkt. 2 genannten Bescheides des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG vom ] wird im Wesentlichen ausgeführt, dass


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-
die Schließung der KEC-Außenstelle Bischofshofen aus Kostengründen erforderlich wäre und es dem Dienstgeber nicht zumutbar sei, nur für den BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] diese Außenstelle aufrecht zu erhalten;


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-
dass dem BW der neue Arbeitsweg zumutbar wäre, da eine einfache Wegstrecke von seinem Wohnort zur neuen Dienststelle in Salzburg 58,1 km betrage, mit dem Privat-PKW in ca. 45 Minuten zu bewältigen sei und überdies eine hervorragende öffentliche Verbindung bestehe; aus diesem Grund bestünde auch keine Notwendigkeit für den BW, sich einen Zweitwohnsitz in Salzburg-Stadt anzuschaffen;


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-
diese Personalmaßnahme die schonendste Variante sei, da das KEC Salzburg … die nächstgelegene Dienststelle der Organisationseinheit Karriere- und Entwicklungscenter sei …


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… [Die] Berufung … [enthält] folgende Berufungsgründe …:


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...


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2)
… [Es] sei aus Sicht des BW von einer Auflösung einer Dienststelle nur dann die Rede, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin bestehe, dass Beamte auf dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten. Da der Arbeitsplatz des BW trotz Organisationsänderung in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleibe, sei kein wichtiges dienstliches Interesse gegeben, welches die Versetzung rechtfertige.


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3)
Der BW machte weiters geltend, dass es nicht richtig sei, dass nur er als einziger Mitarbeiter im KEC, Außenstelle Bischofshofen, von der Schließung betroffen wäre, sondern auch noch die Mitarbeiter S K und S S.


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4)
Vom BW wird auch bemängelt, dass seitens des Unternehmens genaue Angaben über die Höhe der Kosten (EDV, Heizung, Infrastruktur, etc.) für die Außenstelle Bischofshofen fehlen würden[,] und macht [er] diesbezüglich geltend, dass die Aufwendungen für ihn durch erhöhte Anfahrtskosten weitaus höher wären. Diesbezüglich beruft er sich auf eine Entscheidung des , wonach aus seiner Sicht bei einer Entfernung über 20 km zwischen Wohnort und Dienstort ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des § 38 BDG vorliege. Durch eine Versetzung in die Stadt Salzburg behauptet der BW eine jährliche Mehrbelastung von € 11.712,--. Selbst bei einer Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln hätte er jährlich eine Mehrbelastung von € 1.680,--, dazu käme aber noch die zeitliche Mehrbelastung von 488 Stunden zuzüglich allfälliger ÖBB-Verspätungen. Aus Sicht des BW würde die geplante Organisationsänderung mit fragwürdigem Einsparungspotenzial letztendlich vom BW finanziert werden müssen und wäre diese Vorgehensweise in dieser Form vom BDG nicht getragen.


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5)
Zum Argument der Dienstbehörde, die Versetzung ins KEC Salzburg … sei die schonendste Variante, macht der BW geltend, dass Organisationsänderungen bereits in der Vergangenheit zur Schließung von KEC Außenstellen geführt hätten[,] und stellt sich die Frage, ob - bei einer allf. Schließung des KEC Salzburg - die Mitarbeiter dann bundesländerübergreifend versetzt werden würden und dass dies jedenfalls unzumutbar wäre.


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6)
Zum Argument der Dienstbehörde, dass die gegenständliche Versetzung keine Auswirkungen auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des BW habe und daher auch keine Verschlechterung seiner beruflichen und dienstlichen Entwicklungschancen mit sich führe, bringt der BW vor, dass er sich in den letzten Jahren vor allem im Bereich der EDV hochspezialisieren konnte. Bei Kundenbetreuungen im Pinzgau hätte er dann zusätzliche Wegstrecken von etwa 120 km zu bewältigen; überdies wären diese Einsätze teilweise Abendtermine, sodass durch Absitzen der Tagesarbeitszeit im KEC Salzburg bei gleichzeitiger abendlicher zusätzlicher Arbeitszeit eine berufliche Schlechterstellung gegeben wäre.


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7)
Eine weitere finanzielle Schlechterstellung wäre dadurch gegeben, dass er - bei Versetzung in die Stadt Salzburg - 3 Monate nach der Versetzung keine Reiserechnung mehr legen bzw. Zuteilungsgebühr geltend machen könne. Diesbezüglich beruft sich der BW auch auf seine bisherigen Einsätze im Pinzgau und im Pongau.


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...


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11)
Außerdem wird seitens des BW Aktenwidrigkeit geltend gemacht, da im Bescheid der belangten Behörde Einsätze im 'Tennengau' angeführt worden wären, tatsächlich aber Einsätze im Pinzgau und Pongau stattgefunden hätten, keinesfalls jedoch im Tennengau.


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...


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13)
Einen … Begründungsfehler sieht der BW darin, dass die belangte Behörde ihre von der Rechtsprechung abweichende Entscheidung nicht näher begründet habe[,] und beruft sich auf die Entscheidung des , wonach selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderung in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein wichtiges dienstliches Interesse aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung gegeben wäre. Gleicherweise beruft sich der BW auf die Entscheidung des , wonach hervorginge, dass bei einer Entfernung über 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen Benützung des eigenen PKWs entstandenen Mehrkosten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würden.


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Die Berufungskommission hat dazu Folgendes erwogen:


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Der Schutzzweck der §§38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK , GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. BerK , GZ 438/7-BK/01). Organisationsänderungen einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen sind somit grundsätzlich geeignet, ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG zu begründen; dies setzt jedoch voraus, dass die Organisationsänderung einerseits sachlich ist und andererseits konkrete Auswirkungen auf den Arbeitsplatz hat.

Die Berufungskommission hat keinen Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal die Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person des BW gerichteten Gründen vorgenommen worden sind; dies wird vom BW auch gar nicht behauptet.

Bemängelt wird hingegen vom BW die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides und wird dabei umfangreich auf Rechtwidrigkeit des Inhalts, Ermessensfehler, fehlende Feststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit und mangelnde Begründung verwiesen.

Der BW übersieht dabei jedoch, dass Organisationsänderungen und die damit verbundene Reduktion von Organisationseinheiten bzw. Dienststellen Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers sind. Eine Unsachlichkeit dieser Organisationsänderung und der daraus resultierenden Personalmaßnahme ist für die Berufungskommission nicht erkennbar. Vielmehr liegen der Organisationsänderung nachvollziehbare sachliche Überlegungen zugrunde und ergibt sich somit durch die damit verbundene Dienstortänderung für die Dienstbehörde ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BW.

Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme hat die BerK nicht zu befinden.

Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage hervor, dass die Dienststelle des BW, bezogen auf den BW, nicht aus als unsachlich zu erkennenden Gründen aufgelöst worden ist; der BW wäre der einzige Mitarbeiter der KEC-Außenstelle Bischofshofen gewesen, das Aufrechtbelassen einer Dienststelle ohne besondere dienstliche Notwendigkeit für nur einen Mitarbeiter würde klar den gesetzlichen Vorgaben der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit widersprechen. Die Auflösung der Arbeitsorganisationseinheit des BW begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BW. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. ; BerK , GZ 128/8-BK/99 uva.).

Zu den Berufungsgründen des BW im Einzelnen:

….

Ad 2) … [F]ür die Rechtsmeinung des BW, dass - wenn der Arbeitsplatz trotz Organisationsänderung in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleibe - kein wichtiges dienstliches Interesse gegeben sei, findet sich im Gesetz keine Deckung.

§ 38 BDG regelt neben der dauernden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle auch die Versetzung an einen anderen Dienstort. Im vorliegenden Fall ändert sich durch die vorgenommene Organisationsänderung der Dienstort des BW. Damit ändert sich also auch der Arbeitsplatz des BW in einem wesentlichen Bestandteil und stellt somit ein wichtiges dienstliches Interesse dar, welches eine Versetzung nicht nur zulässig, sondern sogar zwingend erforderlich macht.

Ad 3) Im angefochtenen Bescheid wurde angeführt, dass der BW 'der einzige Mitarbeiter wäre, welcher effektiv den dort angemieteten Raum von 29,22 m2 nützen könnte'. Dieser Umstand ist auch aus der Aktenlage ersichtlich, da der vom BW angegebene K S bis karenziert ist und überhaupt fraglich ist, ob er jemals seinen Dienst bei der Post AG wieder antreten wird[,] und der vom BW angegebene S S vollbeschäftigt im Einsatz bei der Postfiliale Altenmarkt ist und eine Reintegration angedacht wird. Der Einwand des BW geht daher ins Leere. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die Schließung der Außenstelle Bischofshofen auch bei 3 Mitarbeitern möglich wäre und nur die Versetzung von mehreren Mitarbeitern notwendig machen würde.

Ad 4 und 5) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den BW schonendste zu wählen (BerK , GZ 15/10-BK/98; , GZ 94/13-BK/04; , GZ 1/0-BK/06; u.v.m.) und grundsätzlich einer der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK , GZ 196/17-BK/03; , GZ 8/11-BK/06).

Dies ist im gegenständlichen Fall unter den gegebenen Umständen geschehen.

Es ist einer Verwendung im KEC immanent, dass es keine andere, dauernde und adäquate Einsatzmöglichkeit des BW in seiner dienstrechtlichen Stellung außerhalb der Organisationseinheit KEC gibt. Dies wird vom BW auch gar nicht geltend gemacht und fühlt er sich diesbezüglich auch nicht beschwert. Die nächste Möglichkeit, den BW adäquat wieder einzusetzen, ist eben weiterhin im KEC, nunmehr aber mit Dienstort Salzburg, wobei die temporären Einsätze des BW im IT-Rollout davon nicht betroffen sind. Allfällige Reisebewegungen aus dieser Tätigkeit heraus sind ohnehin entsprechend der RGV geltend zu machen und abzurechnen. Eine für den BW schonendere Versetzungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich.

Der BW unterliegt einem Irrtum, wenn er glaubt, dass die schonendste Variante allein an den Aufwendungen bzw. Ersparungen zu messen ist, welche ihm durch den verlängerten Anfahrtsweg entstehen bzw. der Post AG durch die Schließung der Außenstelle möglich sind. Alternativen sind auch nicht ersichtlich.

Zum vom BW behaupteten wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil wird angemerkt, dass gemäß § 38 Abs 4 BDG eine Versetzung nur dann unzulässig ist, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht (). Diese Prüfung erübrigt sich jedoch im vorliegenden Fall, da das Interesse seitens des Dienstgebers an der Wegversetzung des BW gegeben ist, um diese nicht mehr benötigte Außenstelle schließen zu können[,] und daher naturgemäß kein anderer Beamter zur Verfügung stehen kann, den diese Versetzung weniger hart treffen würde. Es liegt daher aus diesem Grund keine unzulässige Versetzung iSd § 38 Abs 4 BDG vor. Ansonsten sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort zwar die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken (vgl. ).

Dennoch wird jedoch zum zeitlichen und finanziellen Mehraufwand im Zusammenhang mit der weiteren Anfahrtstrecke bei einer Versetzung nach Salzburg angemerkt:

Die Entfernung vom Wohnort Bischofshofen zum neuen Dienstort Salzburg beträgt lt. Google-maps 58,1 km und ist in ca. 45 Minuten mit dem Privat-PKW zu bewältigen.

Bei diesem Sachverhalt kann ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand nicht erkannt werden. In Zeiten erhöhter Mobilität ist bei einem als dienstfähig anzusehenden Beamten auch die Bewältigung einer täglichen Fahrtstrecke im oa. Ausmaß als zumutbar zu erachten (vgl. BerK , GZ 237/16-BK/03).

Die Berufungskommission kann darin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, der der Versetzung entgegenstünde, erkennen, zumal für den BW die Möglichkeit besteht, einen Fahrtkostenzuschuss zu beantragen. Es gibt eine Unzahl von (Tages )Pendlern, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen.

Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass ein Beamter grundsätzlich seinen Dienst überall dort zu versehen hat, wo es im Interesse des 'Staates' erforderlich ist[,] () und § 38 BDG einem Beamten keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder Dienstort gewährt.

Das vom BW in diesem Zusammenhang zitierte VwGH-Erkenntnis vom , 90/12/0151, ändert daran nichts, da es sich dabei um eine Entscheidung innerhalb der 20 km-Zone handelte und lt. VwGH dabei kaum Mehrkosten iS eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils entstehen könnten. Der BW übersieht dabei, dass in dieser Entscheidung auch auf die Verpflichtung des Beamten hingewiesen wird, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§55 Abs 1 BDG).

Im vorliegenden Fall war aber - wie bereits dargelegt - der wesentliche wirtschaftliche Nachteil mangels 'Vergleichsbeamten' gar nicht zu prüfen.

Ad 6) Die vom BW behauptete Verschlechterung seiner beruflichen Entwicklungschancen aufgrund zusätzlicher Wegstrecken und verlängerter Tagesarbeitszeiten bei auswärtigen Kundenterminen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es sind dabei ohnehin die Bestimmungen des BDG betreffend Arbeitszeiten bzw. der RGV betreffend Abgeltung von Reiseaufwendungen einzuhalten.

Ad 7) Zum Einwand des BW, er wäre finanziell schlechter gestellt, da 3 Monate ab Versetzung in die Stadt Salzburg keine Zuteilungsgebühren mehr bezahlt werden würden, wird angemerkt, dass die aus der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften (in diesem Fall Abgeltung gem. den Bestimmungen der RGV) sich ergebenden Veränderungen eine Versetzung nicht ausschließen.

Ad 11) Für das Versetzungsverfahren ist es völlig unerheblich, ob die Dienstreisen des BW in der Vergangenheit lediglich im Pongau und Pinzgau oder auch im Tennengau stattfanden[,] und ist daher dieser Einwand des BW nicht weiter zu verfolgen.

Ad 13) Der Behauptung des BW, die bescheiderlassende Behörde hätte ihre von der Rechtsprechung abweichende Entscheidung - vor allem in Hinblick auf die Entscheidungen und - nicht näher begründet, kann nicht gefolgt werden. In der Entscheidung 95/12/0205 handelte es sich um die Versetzung eines Personalvertreters ohne seine Zustimmung, wo zum einen unklar war, ob es sich wirklich um die Auflösung seiner Dienststelle oder um eine bloße Umbenennung gehandelt hatte. Die Behebung des Bescheides erfolgte, weil die verfügte Personalmaßnahme in Verbindung mit der Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Dienststellenausschusses rechtlich nicht gedeckt war. Die anderen Recht[s]sätze dieser Entscheidung bestätigen vollinhaltlich den angefochtenen Bescheid (wie z.B. 'über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der VWGH nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs 2 BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken'; oder 'die Verlegung der Dienststelle an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung iSd § 38 Abs 1 BDG qualifiziert'; oder 'die Verlegung der Dienststelle stellt das für die Zulässigkeit der Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse dar').

Auch aus der Entscheidung , lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht ableiten und wird diesbezüglich auf die Ausführungen in Pkt. 5 verwiesen.

Es liegt somit weder Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Zum Begehren des BW, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird festgestellt, dass diese aus Sicht der Berufungskommission entbehrlich ist, weil hier keine Sachverhaltsfragen strittig sind, sondern bloße Rechtsfragen zu beurteilen sind. In einem solchen Fall ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auch im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK - nicht geboten. Welche Sachverhaltsfragen der BW bei einer mündlichen Verhandlung geklärt haben möchte, wird von ihm auch gar nicht dargetan." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf ein faires Verfahren behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"...1. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art7 Abs 1 B[-]VG, Art 2 StGG).

... Es ist unerfindlich, warum sich die Berufungskommission

nicht an den zitierten Entscheidungen orientiert hat. Der Beschwerdeführer wurde dadurch schlechter gestellt als andere Beamte, die mit dem Bund ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis haben.

Bei der Entscheidung des handelt es sich um einen Vizeleutnant, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand. In dieser Entscheidung geht es im Wesentlichen darum, dass durch die Heeresgliederung neu der konkrete Arbeitsplatz des dortigen Beschwerdeführers inhaltlich nicht betroffen worden war. Zwar war formal der Arbeitsplatz aufgelassen und durch einen neuen Arbeitsplatz ersetzt worden, doch handelt es sich hierbei um denselben Arbeitsinhalt/Aufgabenbereich. Nach dieser Entscheidung rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung der Staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, als 'wichtiges Interesse' eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs 2 BDG von [Amts wegen].

Von einer Auflösung einer Dienststelle kann daher in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, dass die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Das bedeutet weiters unter Beachtung des Schutzzweckes der §[§] 38 ff BDG, dass selbst bei Auflösung einer Dienststelle bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein 'wichtiges dienstliches Interesse' aus dem Titel der Organisationsänderung und einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist.

Beim Beschwerdeführer verhält es sich ähnlich. Das KEC wird von Bischofshofen nach Salzburg verlegt. Die Tätigkeit bzw. der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bleibt schablonenhaft gleich. Der Sachverhalt dazu ist sohin mit der zitierten Entscheidung gleich. Die Berufungskommission hätte daher den Sachverhalt unter die zitierte Entscheidung zu subsumieren gehabt bzw. die zitierte VwGH Entscheidung auch auf den Beschwerdeführer anwenden müssen.

Da dies nicht geschah[,] liegt dadurch eine Ungleichbehandlung und in weiterer Folge eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.

...2. Eingriff ins Eigentum/Eigentumsbeschränkung:

Eine Wegstrecke des Beschwerdeführers beträgt 61,8 km. Dies bedeutet einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne des § 38 Abs 4 2. Satz BDG. Dies nicht nur hinsichtlich der Treibstoffkosten[,] sondern auch hinsichtlich der Abnützungsaufwendungen wie Bereifung, Verschleisteile beim PKW, die Zahnriemen, die Bremsen, Lichtmaschine, Servolenkung, Benzinpumpe … usw. Bei 61,8 km ergibt dies ein amtliches Kilometergeld von € 25,96 für eine Anfahrt. Rechnet man dies auch für die Rückfahrt und für ein gesamtes Monat und in weiterer Folge für ein gesamtes Jahr[,] so würde sich eine Kostenmehrbelastung in Höhe von € 12.458,88 ergeben, welche der Beschwerdeführer nicht hätte, würde das KEC Bischofshofen bestehen bleiben. Zudem ist es kaum vorstellbar, dass die Österreichische Post AG für 29,22 m2 an reinen Betriebskosten € 12.458,88 jährlich entstehen.

Die Versetzung des Beschwerdeführers würde… diesen selbstverständlich vermögensrechtlich benachteiligen und würde durch die geplante Organisationsänderung ein fragwürdiges Einsparungspotential letztendlich vom Beschwerdeführer mit jährlich € 12.458,88 finanziert werden müssen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem [Beschwerdeführer] zumutbar wäre, eine Monatskarte für die Strecke Bischofshofen Salzburg sowie … eine Monatskarte für den Bus vom Bahnhof Salzburg in die J-Straße zu kaufen, so würde dies monatlich in etwa Kosten von € 140,00[,] jährlich sohin etwa € 1.680,00 ergeben, was ebenso eine massive finanzielle Belastung für den Beschwerdeführer bedeutet, die ihm erspart bleiben würde, würde das KEC Bischofshofen bestehen bleiben. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer viel im Außendienst unterwegs und würde daher eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sinnlos sein.

Dem Beschwerdeführer entsteht dadurch jährlich ein Eingriff in sein Eigentum bzw. leidet dieser unter einer jährlichen Eigentumsbeschränkung von € 12.458,88.

...3. Verletzung des Rechts auf Schutz des Familienlebens:

Dazu ist zu sagen, dass die Wegstrecke für den neuen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 61,8 km beträgt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine Monatskarte für die Strecke Bischofshofen - Salzburg sowie für eine Monatskarte für den Bus vom Bahnhof Salzburg in die J-Straße zu kaufen, so würde dies einen Zeitaufwand - auf ein Jahr aufgerechnet - von 396 Stunden (16,5 Tage) für die Fahrt mit dem PKW bedeuten. Für die Fahrt mit der Bahn würde sich dieser Zeitaufwand auf 488 Stunden (20,33 Tage) jährlich erhöhen. Dies ohne Einberechnungen von Verspätungen der ÖBB, die zur Zeit bis zu 2 Stunden betragen können. Teilweise fallen überhaupt Verbindungen aus und gibt es keine Ersatzanschlüsse. Dieser Zeitaufwand fehlt dem Beschwerdeführer jedoch für seine Familie und würde dieser Zeitaufwand mit beinahe 0 bewertet werden können, würde der Beschwerdeführer in Bischofshofen bleiben dürfen. Möglichkeiten und Räumlichkeiten gibt es in Bischofshofen (alte… Räumlichkeiten des KEC oder die Räumlichkeiten des Postamtes in Bischofshofen) genug. Der Beschwerdeführer hätte anhand der massiven Zeitaufwendungen keine Zeit mehr für seine familiären und sozialen Bindungen und würde sich nicht nur für mindestens 8 Stunden täglich in Salzburg am Dienstort und im Au[ß]endienst befinden[,] sondern wäre dies auch mit massiven Zeitaufwendungen hinsichtlich des Pendelns verbunden. Man möge nunmehr einwenden, dass der Beamte an den Ort ziehen möge, wo er als solcher gebraucht werde. Der Beschwerdeführer wohnt schon seit 1981[,] sohin seit 29 Jahren an seiner Adresse nahe seine[m] früheren Arbeitsplatz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet ebenso im Kindergarten Bischofshofen. Das gesamte [s]oziale und familiäre Umfeld befindet sich im Umfeld von Bischofshofen und wäre daher ein Umzug nach Salzburg nicht möglich … .

Bei der Entscheidung der Berufungskommission handelt es sich jedenfalls um eine Verletzung des Rechts auf Schutz der Familie.

...4. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren:

Die wesentlichsten Konkretisierungen des fair trial Prinzips sind:

a) das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung

b) die Gewährung des Rechts auf Gehör

c) die Respektierung des Grundsatzes der Waffengleichheit

d) die Beachtung der Prinzipien eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens

e) die ausreichende Begründung von Entscheidungen

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde gegen die Punkte d) und e) verstoßen … ." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte mit Schreiben vom die Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde zunächst Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom eine "ergänzende Äußerung zur Verfassungsgerichtshofsbeschwerde", in der er der Berufungskommission im Wesentlichen das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass von der Schließung seiner bisherigen Dienststelle noch zwei weitere Mitarbeiter betroffen seien, sowie zu den monatlichen Kosten der KEC-Außenstelle Bischofshofen und zu den dem Beschwerdeführer durch die Fahrt zur neuen Dienststelle erwachsenden Kosten vorwirft; weiters beruhe die Annahme der Berufungskommission im bekämpften Bescheid, die Frage, wo die Dienstreisen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stattgefunden hätten, sei für das Versetzungsverfahren unerheblich, auf einer Aktenwidrigkeit; der bekämpfte Bescheid weise Begründungsmängel auf und der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig; schließlich handle es sich bei der der bekämpften Personalmaßnahme zu Grunde liegenden Organisationsänderung "um eine unzweckmäßige organisatorische Umgliederung" und sei "darin eine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken".

Die Berufungskommission erstattete mit Schreiben vom eine Gegenschrift, in der sie mit näherer Begründung beantragt, der Beschwerde nicht stattzugeben.

Mit Schriftsatz vom replizierte der Beschwerdeführer und erstattete unter einem eine weitere "[e]rgänzende Äußerung zur Verfassungsgerichtshofsbeschwerde". Der Beschwerdeführer bringt darin u.a. vor, die seiner Versetzung zu Grunde liegende Organisationsänderung sei zu dem Zweck getroffen worden, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil zuzufügen, weil "die Organisationsmaßnahmen nach den Ausführungen der Berufungskommission nur den Beschwerdeführer treffen". Überdies sei § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 "hinsichtlich des angegebenen 'wichtigen dienstlichen Interesses' " gleichheitswidrig und unbestimmt, weil "diese Bestimmung auf alle Bundesbeamten, somit auch auf solche, die nicht in ehemaligen Staatsbetrieben arbeiten, Anwendung findet" und "mittlerweile generell alles als 'wichtiges dienstliches Interesse' ausgelegt" werde, so auch die vorliegende Organisationsänderung, die sich aber nur auf die Österreichische Post AG und nicht auf den Bund beziehe.

II. Rechtslage

1. Die §§17 und 17a Poststrukturgesetz - PTSG, BGBl. 201/1996 (§17 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 52/2009, § 17a in der Fassung BGBl. I 96/2007) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. ...

...

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft im Land Salzburg …

(4) Für die gemäß Abs 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

….

(10) § 41c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [Anm.:

Berufungssenate] gilt mit der Maßgabe, dass für die einem Unternehmen nach Abs 1a Z 1 bis 3 zugewiesenen Beamten jeweils eigene Senate einzurichten sind, deren als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglieder dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen. Diese Senatsmitglieder sollen nach Möglichkeit rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppen PT1 oder PT2 sein.

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

...

(8) Betriebe im Sinne des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 326/1996, gelten als Dienststellen im Sinne des § 273 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 [nunmehr: § 278 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. I 127/1999].

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

..."

2. Der in § 17 Abs 1 zweiter Satz und § 17a Abs 1 PTSG verwiesene, die "Versetzung" regelnde § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. I 123/1998, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen …

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist … unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen ... . …

..."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften (zu § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979 in Fällen von Organisationsänderungen im Bereich der Österreichischen Post AG vgl. auch VfSlg. 18.522/2008, 18.526/2008), im Besonderen gegen den Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses gemäß § 38 Abs 3 BDG 1979, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er - und darauf kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8528/1979) für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer derartigen gesetzlichen Regelung an - durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet (VfSlg. 14.573/1996). Diese wird sich im vorliegenden Fall auch an der Bestimmung des § 17a Abs 9 PTSG orientieren können.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (s. oben Pkt. III.1.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Berufungskommission ist in ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit der von diesem in dessen Berufung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zur jedenfalls vertretbaren Auffassung gelangt, dass die Auflassung (Schließung) der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers - die auch bei einer Diensttätigkeit von mehr als einem Mitarbeiter an der aufzulassenden Dienststelle möglich wäre - ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG 1979, als welches gemäß § 17a Abs 9 PTSG ein betriebliches Interesse der Österreichischen Post AG gelte, an der Versetzung des Beschwerdeführers begründe.

Es ist weiters nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Prüfung, ob die Versetzung für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, mit Blick auf das durch die Auflassung der Dienststelle bedingte Fehlen von an der Dienststelle verbleibenden "Vergleichsbeamten" iSd § 38 Abs 4 BDG 1979 für entbehrlich erachtet. Die im bekämpften Bescheid dennoch enthaltenen (und sich auch mit der diesbezüglich vom Beschwerdeführer zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandersetzenden) Ausführungen der Berufungskommission zum vom Beschwerdeführer behaupteten zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, der mit seiner Versetzung verbunden sei, sind ebenso wenig als unvertretbar zu werten wie die Auffassung der Berufungskommission, dass die Frage, wo die Dienstreisen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stattgefunden hätten, für das Versetzungsverfahren unerheblich sei.

Dass die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), ist nicht hervorgekommen. Sowohl die vorgelegten Aktenunterlagen als auch die Ausführungen der Berufungskommission belegen vielmehr, dass für diese Maßnahme sachliche Gründe vorlagen. Ob die zu Grunde liegende Organisationsreform zweckmäßig ist, ist keine verfassungsrechtlich relevante Frage.

Nach dem Gesagten trifft es auch nicht zu, dass die Berufungskommission die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in einer der Willkür gleichzuhaltenden Weise unterlassen habe. Insbesondere ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie - ausgehend davon, dass auf Grund der der Personalmaßnahme zu Grunde liegenden Organisationsänderung keine Sachverhaltsfragen strittig, sondern bloß Rechtsfragen zu beurteilen seien und der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, welche Sachverhaltsfragen er geklärt haben möchte - dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht entsprach.

3. Im Hinblick auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf ein faires Verfahren verletzt wurde.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.