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VfGH vom 14.12.2000, b163/00

VfGH vom 14.12.2000, b163/00

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 70a bzw der Aufhebung des § 75 Abs 9 der Wr BauO 1930 idF LGBl 40/1997 mit E v , G97/00.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom gemäß § 70 iVm § 8 Abs 1 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes auf der Liegenschaft Wien 19, Sieveringer Straße 23, die Bewilligung für die Errichtung einer voll unterkellerten Wohnhausanlage mit 3 Hauptgeschossen und 2 ausgebauten Dachgeschossen, beinhaltend insgesamt 12 Wohnungen, sowie ein Nebengebäude im Ausmaß von 30 m². Der Magistrat sprach in der Begründung aus, dass die Einwendungen der Anrainerin "unbeachtlich" seien bzw. "im Gesetz nicht begründet".

Die Anrainerin erhob gegen den Bescheid ua. mit der Begründung einer unzulässigen Gebäudehöhe Berufung. Die belangte Behörde wies mit bekämpftem Bescheid vom die Berufung ua. mit der Begründung ab, dass unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien im vorliegenden Fall die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten werde, da das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde der Anrainerin, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7116 und § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Bauoberbehörde für Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die Wiener Landesregierung erstattete über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofs eine Äußerung zur Verfassungsmäßigkeit des § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien, in der sie die Bestimmung verteidigt.

5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Äußerung der mitbeteiligten Partei.

7. Mit amtswegigem Beschluss vom , B2284/98, leitete der Verfassungsgerichtshof das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 70a und des § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 40/1997, ein. Mit Erkenntnis vom , G97/00, hat der Verfassungsgerichtshof § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass § 70a der Bauordnung für Wien verfassungswidrig war.

II. 1. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art 140 Abs 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G97/00 begann am . Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung im Verfahren zu G97/00 schon anhängig; der Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des § 75 Abs 9 der Bauordnung für Wien an. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VerfGG 1953. In den zuerkannten Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-

und eine Eingabegebühr in der Höhe von S 2.500,- enthalten. Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984).

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 abgesehen.