VfGH vom 02.10.1981, B162/79
Sammlungsnummer
9205
Leitsatz
AVG 1950; rechtmäßige Zurückweisung einer Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs 3; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Zwecks Verbesserung der Stromversorgung in der Katastralgemeinde Großpertholz durch die NEWAG erging am ein Bescheid, dessen Spruch I vom Landeshauptmann von NÖ und dessen Spruch II von der Nö. Landesregierung erlassen wurden.
Im Spruch I wurde "iS der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes vom , BGBl. Nr. 57/1965", der NEWAG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb bestimmter Anlagen (im vorliegenden Fall ist lediglich die Errichtung und der Betrieb einer 20 kV-Leitung von Belang) unter der Voraussetzung der projektsgemäßen Ausführung sowie bei Einhaltung der im Gutachten der Amtsabordnung vorgeschriebenen Bedingungen erteilt.
Im Spruch II wurde "iS der Bestimmungen des Nö. Starkstromwegegesetzes vom , LGBl. Nr. 224/1970", der NEWAG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen unter der Voraussetzung der projektsgemäßen Ausführung erteilt. Unter einem wurde der Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und gemäß § 11 Abs 1 des Nö. Starkstromwegegesetzes der NEWAG das Recht eingeräumt, auf der Parzelle Nr. 347/1, KG Großpertholz einen E-Mast zu errichten sowie diese Parzelle und die Parzelle Nr. 334, ebenfalls KG Großpertholz, mit einer 20 kV-Leitung zu überspannen (die beiden genannten Parzellen stehen im Eigentum des Beschwerdeführers). Der Antrag des Beschwerdeführers "bzw. dessen nachträgliche Erklärung zur Verhandlung vom , vom , irrtümlich datiert ", wurde gemäß § 42 Abs 1 AVG zurückgewiesen.
2. Am richtete der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an das Bundesministerium für Bauten und Technik (für den mit Berufung anzufechtenden Teil des Bescheides) sowie an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, "soweit auf Grund dieses somit gestellten Antrages gemäß Art 12 Abs 3 B-VG für den anderen Teil des Bescheides die Zuständigkeit auf das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie übergeht", und bezeichnete den Schriftsatz als "Berufung und Antrag, die Entscheidungskompetenz an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Rahmen der dortigen Zuständigkeit abzugeben".
3. Der Bundesminister für Bauten und Technik hat die mit dem genannten Schriftsatz erhobene Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ "betreffend die Erteilung einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nach dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965", gemäß § 66 Abs 4 im Zusammenhalt mit § 63 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bundesminister begründete seine Entscheidung damit, gemäß § 63 Abs 3 AVG sei ein begründeter Berufungsantrag erforderlich. Wie aus den Ausführungen des Berufungswerbers jedoch eindeutig ersichtlich sei, richteten sich dessen Einwände ausschließlich gegen die Inanspruchnahme seines Grundeigentums; Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes würden in der Berufung weder direkt angesprochen noch inhaltlich berührt. Es sei somit ein für die sachliche Befassung des Bundesministers für Bauten und Technik mit dem vorliegenden Anbringen notwendiger, gesetzmäßiger Berufungsantrag - selbst bei weitester Gesetzesauslegung - nicht erkennbar. Der Berufungswerber bringe zwar ausführlich sein Unbehagen gegenüber dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren zum Ausdruck, jedoch ließen seine Ausführungen nicht erkennen, wodurch er sich unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes beschwert erachte. Die Rüge des Sachverständigengutachtens beziehe sich nämlich nicht auf dessen Aussagen hinsichtlich der Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, sondern auf die darin getroffenen Feststellungen zur Trassenführung und Standortwahl für Trafo-Stationen. Teil II des Spruches des bekämpften Bescheides, welcher von der Nö. Landesregierung erlassen worden sei, könne auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 des Bundesministeriengesetzes 1973 nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein. Die diesbezüglichen Erörterungen würden im Rahmen des beim Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie anhängigen Devolutionsverfahrens Platz greifen können.
4. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
Die beteiligte Nö. Elektrizitätswerke-Aktiengesellschaft (NEWAG) hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine Sachentscheidung gesetzwidrigerweise verweigert (vgl. VfSlg. 8077/1977).
Hätte also die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, so wäre er in diesem Recht verletzt worden.
b) Gemäß § 63 Abs 3 AVG 1950 hat eine Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Ausdruck gebracht, daß zwar bei der Auslegung des Merkmales des "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, daß es aber dann, wenn eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, an einem "begründeten" Berufungsantrag fehlt (vgl. VfSlg. 5955/1969 unter Hinweis auf die Vorjudikatur).
Der VfGH hat diesen Standpunkt in den Erk. VfSlg. 8583/1979 und 8738/1980 bekräftigt. Die Rechtsprechung des VfGH und die des VwGH hat jedoch stets betont, daß § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden darf. Es genügt, daß die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. die bei Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., Anm. 10 zu § 63 Abs 3 AVG und die auf S 919 und 925 zitierte Judikatur).
c) Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom umfaßt zwar mehrere Seiten und kritisiert das erstinstanzliche Verfahren und den Bescheid vom in einer Reihe von Punkten, jedoch immer und ausschließlich betreffend den von der Nö. Landesregierung erlassenen Spruch II, nicht jedoch den beim Bundesminister für Bauten und Technik bekämpfbaren, vom Landeshauptmann erlassenen Spruch I. Auch in jenen Passagen, welche nunmehr vom Beschwerdeführer als begründeter Berufungsantrag hinsichtlich Spruch I gedeutet werden, wendet sich der Schriftsatz inhaltlich ausschließlich gegen Spruch
II. Daraus ergibt sich, daß betreffend den Spruch I überhaupt keine Begründung der Berufung vorliegt.
d) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat sich somit bei der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers zu Recht auf § 63 Abs 3 AVG gestützt.
e) Da die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen worden ist, ist der Beschwerdeführer im Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der die Zurückweisung tragenden Rechtsvorschriften ist es damit auch ausgeschlossen, daß er in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre (vgl. zB VfSlg. 8741/1980).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.