OGH vom 15.04.1998, 9ObA409/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Schenk und Dr.Helmut Lederhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei ***** *****krankenkasse, *****, vertreten durch Dr.Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 195.723,-- brutto sA und Feststellung (S 223.314,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 160/97d-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien der DO.A zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im übrigen ist keine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu erkennen.
§ 37 DO.A legt als Kollektiv- und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86; Arb11.372; infas 1994 A 20 = DRdA 1994, 71; 9 ObA 243/97v). Es ist daher die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Erledigung von Regreßfällen gemäß § 332 ff ASVG ausschließlich daran zu messen, ob sie den Tätigkeitsmerkmalen nach § 37 Abs 1 Gehaltsgruppe D II 2.4 entspricht. Diese Frage wurde von den Vorinstanzen unter Hinweis auf den klaren Wortlaut dieser DO.A-Bestimmung bejaht. Es konnte von den Vorinstanzen überdies nicht festgestellt werden, daß der Kläger darüber hinaus Tätigkeiten verrichtet, die nicht unter seine Funktion als Leiter einer nicht weiter untergliederten Arbeitsgruppe mit dem vorliegenden Aufgabenkreis fielen, sondern als eigenverantwortliche Tätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe E II 3 zu werten wären. Aufgrund der Feststellungen (AS 273) ist vielmehr davon auszugehen, daß in wichtigen Angelegenheiten die Gegenzeichnung des Abteilungsleiters erforderlich ist, was entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht als bloße Formalität, sondern als Übernahme der Verantwortung zu beurteilen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht demnach darauf hingewiesen, daß dies eine eigenverantwortliche Erledigung im Sinne des § 37 DO.A ausschließt (RS0054793; RS0054888).
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - daß heißt ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen. Dieser Grundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren (RIS-Justiz RS0060204). Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen, daß eine solche zulässige Differenzierung dann gegeben ist, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (RdW 1984, 117 = infas 1984, A 49 = REDOK 786).