VfGH vom 11.06.2007, b162/06

VfGH vom 11.06.2007, b162/06

Sammlungsnummer

18119

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Postbediensteten an einen anderen Dienstort; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses aufgrund Qualifizierung der Maßnahme (Auflassung des Arbeitsplatzes) als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Postbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war als "Springer" bei der Zustellbasis 3680 Hofamt Priel tätig. Derzeit wird er auf einem Arbeitsplatz der Personalreserve im Zustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, in der Zustellbasis 3370 Ybbs/Donau verwendet.

2. Mit Schreiben der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Versetzung zur Zustellbasis 3370 Ybbs/Donau wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"Infolge von Restrukturierungsmaßnahmen wird die Zahl der 'Springer' bei der ZB 3680 Hofamt Priel reduziert. Es ist daher Ihre amtswegige Versetzung zur Zustellbasis 3370 Ybbs an der Donau mit vorgesehen. Hinsichtlich Ihrer Verwendung tritt keine Änderung ein.

Es steht Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen 2 Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.

Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung."

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen, zu denen die Regionalleitung Distribution Stellung nahm. Nach weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers und zu diesen erfolgten Stellungnahmen der Regionalleitung Distribution erließ die Dienstbehörde einen Bescheid folgenden Inhalts:

"Gemäß § 38 Abs 1, 2 und 3 Zahl 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) werden Sie mit zur Zustellbasis 3370 Ybbs/Donau versetzt und auf einem Arbeitsplatz der Personalreserve im Zustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet."

4. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) mit dem hier bekämpften Bescheid abgewiesen. Begründend führt die Berufungskommission im Wesentlichen Folgendes aus:

"Gemäß § 38 Abs 2 BDG ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Nach § 38 Abs 3 BDG liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere vor:

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

Der Schutzzweck der §§38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine sachliche Organisationsänderung (vgl. ) kann ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, darstellen. Einen Rechtsanspruch, nach Auflassung eines Arbeitsplatzes wieder auf einem neuen Dienstposten in der gleichen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Grundsätzlich ist eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (vgl. BerK , GZ 196/17-BK/03 mwN). Jedenfalls zu beachten ist die durch die Ernennung begründete Einstufung.

Die BerK hat keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung an sich im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist, zumal die Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Person des BW gerichteten Gründen vorgenommen worden ist. Auch der BW stellt dies nicht in Zweifel.

Das Berufungsvorbringen stellt zunächst das Vorliegen einer Organisationsänderung im Sinne des § 38 Abs 3 Z 1 BDG überhaupt in Frage und meint, dass eine Einzelmaßnahme - wie vorliegendenfalls das Einziehen eines Arbeitsplatzes - nicht den Tatbestand der genannten Bestimmung erfülle.

Die Berufungskommission vertritt dazu die Auffassung, dass vorliegendenfalls das Gesamtkonzept der Österreichischen Post AG zu sehen ist, durch laufende Rationalisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern konkurrenzfähig zu bleiben. Dazu ist es - wie bereits allgemein bekannt ist - notwendig, einzelne Dienststellen entweder gänzlich oder bloß einzelne Arbeitsplätze davon aufzulassen. Die gegenständliche Personalmaßnahme - die auf eine dauerhafte Änderung der Organisation im Sinne der Einsparung des bisherigen Arbeitsplatzes des BW hinausläuft - ist daher als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen.

Bei der ZB 3680 Hofamt-Priel, der Stammdienststelle des BW, waren zwei Arbeitsplätze der so genannten 'Administratoren' eingerichtet, wovon einer im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen einzuziehen war. Es war daher notwendig, einen der beiden Arbeitsplatzinhaber zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Bei einer von Amts wegen vorgenommenen Versetzung an einen anderen Dienstort sind gemäß § 38 Abs 4 BDG die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Die Dienstbehörde hat sich dabei für die Versetzung des BW entschieden; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass den anderen Arbeitsplatz ein verheirateter Beamter mit Sorgepflichten für drei Kinder besetze und der Wegfall der Reisekosten auch für diesen Beamten einen wirtschaftlichen Nachteil hätte.

Der BW ist bereits seit der 'neuen' Dienststelle ZB 3370 Ybbs/Donau dienstzugeteilt. Vom BW wird als wirtschaftlicher Nachteil im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs 4 BDG primär der Entfall der Reisegebühren am 'neuen' Arbeitsplatz sowie die Pflegebedürftigkeit seiner gehbehinderten Mutter geltend gemacht. Die geplante Versetzung würde für ihn einen katastrophalen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten, weil er seine - nicht näher konkretisierten - Zahlungsverpflichtungen nicht mehr einhalten könnte (Schreiben des BW vom ).

Was die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich in den zahlreichen Einwendungen des BW keine Angaben über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter bzw. ob allenfalls noch andere Familienmitglieder für die Betreuung der Mutter zur Verfügung stehen, finden.

Die Berufungskommission hält aber auch die Argumentation der Dienstbehörde für nachvollziehbar, dass der BW dieser Verpflichtung durch den - eher planbaren - Dienst im Bereich der Zustellbasis leichter nachkommen könne als in der Funktion eines Springers.

Wie die Dienstbehörde erster Instanz weiters zutreffend festhält, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Anspruches auf ein bestimmtes Einkommen mehrfach darauf hingewiesen, dass für den Anspruch [auf] Reisegebühren der Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit, verstanden als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung, gilt. Deshalb führt der tatsächliche Wegfall der den Reisegebührenanspruch begründenden bisherigen Verwendung durch eine Personalmaßnahme, wie z.B. Versetzung, auch grundsätzlich zum Wegfall der aus diesem Titel bisher gebührenden Gebühr, sofern die neue Verwendung nicht ihrerseits einen solchen Anspruch begründet ([;] , 98/12/0086; , 97/12/0417[;] , 99/12/0259; , 98/12/0523).

Die Versetzung bringt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des BW mit sich. Fallen auf dem neuen Arbeitsplatz keine Reisekosten an, liegt darin nicht schon deswegen ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil (vgl. zB BerK , GZ 43/13-BK/05, mwN, zum Entfall von Nebenge[b]ühren). Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - hier mit der Möglichkeit der Lukrierung von Reisegebühren für Reisetätigkeit - verwendet zu werden, besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission nicht (vgl. zB BerK , GZ 65/8-BK/01). Dies gilt für den BW genauso wie für den anderen 'Springer', der aber - im Gegensatz zum BW - mit mehrfachen Unterhaltsverpflichtungen konfrontiert ist.

Soweit sich der BW auf eine ihm erteilte 'Zusage' beruft, dass er seine Springertätigkeit so lange wie möglich beibehalten könne, ist dem zu entgegnen, dass Zusagen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nur insoweit Rechtswirksamkeit haben können, als sie eine öffentlich-rechtliche Grundlage bzw. Deckung im Dienstrecht haben. Da die einschlägigen Bestimmungen des BDG dafür nichts vorsehen, kommt derartigen Zusagen, von wem immer sie gegeben worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirksamkeit zu (BerK , GZ 46/7-BK/99 uva.) und können [gemeint wohl: diese] insbesondere [an] der nach § 38 Abs 4 BDG auch gegenüber anderen Beamten bestehenden Verpflichtung nichts ändern."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Begründend wird iW Folgendes vorgebracht:

"1. Versetzungsgrund.

Als solcher wurde der Wegfall meines Arbeitsplatzes zufolge einer Organisationsänderung ins Treffen geführt. In meiner Berufung habe ich geltend gemacht, dass diese Organisationsänderung im erstinstanzlichen Verfahren einschlie[ß]lich der erstinstanzlichen Bescheidbegründung nicht dargestellt worden, aber erkennbar geworden ist, dass offensichtlich einer von zwei gleichen Arbeitsplätzen wegfallen solle, ohne dass aus irgend etwas hervor ginge, dass dies gerade der von mir innegehabte Arbeitsplatz wäre.

Die belangte Behörde erwidert darauf im [W]esentlichen (Seite 9 untere Hälfte des angefochtenen Bescheides), dass sie keine Zweifel daran habe, dass 'die vorgenommene Organisationsänderung' im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt sei. Zur Frage, worin diese Organisationsänderung bestehe, ist auch der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides konkret nichts weiter zu entnehmen, als dass mein Arbeitsplatz weggefallen sein soll. Hiebei bleibt unbestritten, dass ein gleicher Arbeitsplatz an der Dienststelle bestehen bleibt und es wird durch die Ausführungen der belangten Behörde nicht im [G]eringsten deutlicher, weshalb der weggefallene Arbeitsplatz der meinige sein soll und der verbliebene nicht der meinige.

Nur ganz abstrakt und allgemein deponiert die belangte Behörde puncto Organisationsänderung noch, dass sie davon Kenntnis habe, dass die Österreichische Post AG aus Wettbewerbsgründen (sinngemä[ß]) laufend Rekonstruierungsma[ß]nahmen durchführen müsse, welche auch den Arbeitsplatzabbau inkludieren. Auch das trägt absolut nichts zur Erhellung der hier ma[ß]geblichen Thematik bei. Selbst bei einer Organisationsreform, die im konkreten Einzelfall nur in der 'Einziehung' eines Arbeitsplatzes besteht, besteht das absolute Minimum des relevanten Tatsachensubstrates darin, welche Arbeit auf diesem Arbeitsplatz verrichtet wurde und was mit dieser Arbeit künftig sein soll - also ob sie selbst ebenfalls wegfällt oder anders verteilt wird - oder ob sie in Wahrheit nur so transferiert wird, dass anderswo ein Arbeitsplatz hinzukommt und die Arbeitsplatzbilanz daher überhaupt nicht verändert wird. Wenn und weil hier absolut nicht ersichtlich ist, wie es sich diesbezüglich verhält, kann überhaupt nicht erkannt werden, ob eine echte Organisationsreform samt einem echten Wegfall eines Arbeitsplatzes vorliegt[,] und es wurde daher insoweit den Minimalerfordernissen einer rechtlichen Entscheidungsbegründung nicht entsprochen. Das bedeutet insbesondere auch, dass die Möglichkeit offen bleibt, dass der Versuch einer Umgehung des Versetzungsschutzes dadurch vorliegt, dass überhaupt

keine Organisationsänderung anderer Art durchgeführt wird ... als

eine Transferierung des Arbeitsplatzes ... bzw. der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Agenden, ohne dass es hiefür wichtige dienstliche Gründe gibt, wie sie für eine amtswegige Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG 1979 erforderlich sind.

Ebenso ungeklärt blieb die Frage, welcher Arbeitsplatz weggefallen ist. Entsprechend den obigen Ausführungen dazu vermag ich nach wie vor nicht zu erkennen, ob mein Arbeitsplatz vom Wegfall betroffen ist. Hiebei ist selbstverständlich davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz eine vom Arbeitsplatzinhaber losgelöste organisatorische Entität ist, wobei auch bei mehreren gleichen Arbeitsplätzen auf der Basis von Geschäftseinteilung und Dienstplänen der eine vom anderen unterscheidbar sein muss. In concreto ist noch nicht einmal ersichtlich, ob etwa die Hälfte einer einheitlichen Arbeitsmenge weggefallen oder irgendwo anders hin verlagert wurde oder welcher Vorgang sonst stattgefunden hat, zufolge dessen von einem Wegfall des Arbeitsplatzes gesprochen werden kann. Auch insoweit fehlt dementsprechend jede nachvollziehbare Begründung.

Schon was den behaupteten Versetzungsgrund betrifft, ist daher nicht auf der Basis konkret erhobener und festgestellter Tatsachen entschieden worden und da ohne eine solche Tatsachengrundlage eine rechtskonforme Entscheidung mit der Ma[ß]gabe unmöglich ist, dass es völlig dem Zufall überlassen bleibt, ob ein meritorisch richtiges Ergebnis erzielt wurde, bedeutet dies Entscheidungswillkür.

2. Gegengründe.

Liegt ein Versetzungsgrund im Sinne eines wichtigen dienstlichen Interesses vor, so sind nach § 38 Abs 4 BDG 1979 bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort die persönlichen[,] familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Abgesehen von unstreitig nicht vorliegenden Ausnahmefällen (Disziplinarstrafe, negative Leistungsfeststellung) ist trotz Vorliegen eines Versetzungsgrundes die Versetzung unzulässig, wenn dem Beamten wirtschaftliche Nachteile erwachsen würden, die in Bezug auf einen anderen geeigneten Beamten nicht zu befürchten wären.

Es sei an dieser Stelle die grundsätzliche Bemerkung gemacht, dass ich mir bewusst bin, dass es nicht Aufgabe des Hohen Verfassungsgerichtshofes ist, die Detailrichtigkeit eines Entscheidungsvorganges und einer Entscheidung nach einfach-gesetzlichen Kriterien nachzuprüfen. Ich beschränke mich daher im [W]eiteren wie auch schon im vorigen Abschnitt auf jene besonders gravierenden Aspekte, welche im Lichte der Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes zu Art 7 B-VG/Art 2 StGG als Indikatoren für Willkür in Frage kommen.

In Bezug auf die vorangeführte Regelung des § 38 Abs 4 BDG 1979 ist unbestritten geblieben, dass ich eine gehbehinderte Mutter zu betreuen habe. Die belangte Behörde hat auch mein Berufungsvorbringen unbestritten gelassen, dass ein Pflegegeld keineswegs zu bemessen ist, dass damit eine volle Betreuung durch bezahlte Helfer finanziert werden könnte. Die entscheidende Frage ist daher in dieser Beziehung, ob daraus soziale oder wirtschaftliche Gründe resultieren, welche der Versetzung [entgegenstehen].

Dazu hei[ß]t es in der Begründung des angefochtenen

Bescheides (Seite 10 unten) einerseits, es sei darauf hinzuweisen,

dass ich keine näheren Angaben über das Ausma[ß] der

Pflegebedürftigkeit meiner Mutter gemacht habe ... bzw. darüber, ob

allenfalls noch andere Familienmitglieder für die Betreuung zur

Verfügung stehen. Diese Art der Auseinandersetzung mit diesem Thema

stellt eine besonders krasse Verletzung der gesetzlichen

Verfahrensregeln dar. Die belangte Behörde verstö[ß]t damit sowohl

gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung ... wie

auch gegen die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs

einschlie[ß]lich Anleitung der Partei hinsichtlich der

behördlicherseits gesehenen Klärungserfordernisse. Weder im

erstinstanzlichen Verfahren ... noch im Berufungsverfahren ist mir

der geringste Hinweis darauf gegeben worden, dass ich ein näheres Vorbringen darüber erstatten sollte, welche Ausprägung d[a]s Betreuungserfordernis meiner Mutter hat und ob ihm allenfalls auch durch andere Familienangehörige entsprochen werden könnte.

Soweit die belangte Behörde daher diesem Aspekt rechtliche Bedeutung zugemessen hat, stellt ihre Auseinandersetzung damit eine so schwerwiegende Verletzung der Verfahrensgesetze (§§1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) dar, dass allein darin schon eine entscheidende Willkür gelegen ist.

Soweit aber die gegenständlichen behördlichen Bemerkungen ohne rechtliche Relevanz gemacht worden sein sollten, so ist darin eine Polemik zu erblicken, die mi[t] einer auf sachliche Entscheidung gerichtete Zielsetzung nicht vereinbar ist und daher auch ein Willkürindiz darstellt.

Dafür, dass diese Version zutrifft, spricht der unmittelbar anschlie[ß]ende Satz der Bescheidbegründung (letzter Satz auf Seite 10 unten des angefochtenen Bescheides). Er besagt, dass die belangte Behörde die Argumentation der Dienstbehörde 'für nachvollziehbar hält', dass ich meiner Pflegeverpflichtung durch den eher planbaren Dienst im Bereich der Zustellbasis leichter nachkommen könnte als in der Funktion eines Springers. Zum wiederholten Male (siehe auch den Beginn des dritten Absatzes auf Seite 9 des Bescheides) bringt die belangte Behörde damit eine Haltung zum Ausdruck, die geradezu darin zu bestehen scheint, dass ihre subjektive Einschätzung ma[ß]geblich ist und nicht objektive Kriterien. Ginge es nämlich um Letztere, so wäre es nicht nur unzureichend, was die belangte Behörde 'für nachvollziehbar hält', sondern es hätte auch ein konkreter Sachverhalt dazu festgestellt werden müssen, wie sich die Dienstpläne und die Pflegebedürftigkeit meiner Mutter dargestellt haben. Im Hinblick auf das Fehlen all dieser konkreten Begründungselemente sind die Bemerkungen der belangten Behörde nicht geeignet ..., einen Beitrag zur objektiven Nachvollziehbarkeit der Entscheidung aus bestimmten Tatsachen zu leisten, sondern stellen sich ausschlie[ß]lich als Bekundung der Überzeugung dar, dass ich mich damit zu begnügen hätte, was mir die belangte Behörde als Ergebnis von im Einzelnen unklar bleibenden Überlegungen eröffnen wollte.

Diese Mängel betreffen die zentralen Fragen, es ändert sich daran nichts dadurch, dass hinsichtlich einiger weiterer Aspekte (Nichtversetzungszulage, Reisegebühren), die teilweise nur in den motivatorischen Bereich fallen, die Bescheidbegründung als gesetzeskonform anzusehen sein mag. Hinsichtlich der entscheidenden Tatbestandselemente des Vorliegens eines Versetzungsgrundes nach § 38 Abs 2 BDG 1979 und des Vorliegens von Gegengründen nach Abs 4 dieser Norm ... liegen sowohl krasse Mängel des Ermittlungsverfahrens vor

... wie auch eine Begründung, die im Sinne der einschlägigen

Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (Zl. B1454/02, Zl. B993/01 u.v.a.) keinen echten Begründungswert hat. Es liegt daher objektive Entscheidungswillkür vor, ich werde durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."

6. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

2. Der Beschwerdeführer sucht mit seinem - oben unter Pkt. I.5. wiedergegebenen - Vorbringen eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger durch die Berufungskommission darzutun.

Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (zur Unbedenklichkeit des § 38 Abs 2 und Abs 3 BDG 1979 s.

VfSlg. 14.573/1996) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die belangte Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einem gehäuften Verkennen der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (vgl. zB ).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Berufungskommission kann unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall - mit der immerhin vertretbaren Argumentation, dass die "gegenständliche Personalmaßnahme ... als Teilmaßnahme innerhalb eines gesamten Restrukturierungskonzeptes der Österreichischen Post AG zu sehen" sei - das Vorliegen des gemäß § 38 Abs 2 BDG 1979 für eine Versetzung erforderlichen wichtigen dienstlichen Interesses als gegeben annimmt; anderes würde nur gelten, wenn die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (zB dass die in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen) gesetzt worden wäre (vgl. etwa ; , 94/12/0281; , 95/12/0205), was weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist.

Ebensowenig trifft es zu, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in § 38 Abs 4 BDG geregelten Gesichtspunkte mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - nur darauf kommt es nämlich hier an - behaftet wäre.

3. Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uva.).

4. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.