VfGH vom 12.10.2007, B968/07

VfGH vom 12.10.2007, B968/07

Sammlungsnummer

18266

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, keine Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm bei Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen an eine Weinhandelsgesellschaft; weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge; gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und der Bevorzugung von Qualitätsware gegenüber Massenware; keine Bedenken gegen Beitragserhöhung bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung; Zulässigkeit der Übertragung bestimmter Aufgaben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Dritte

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) schrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft, die mit Wein handelt und vorwiegend im Export tätig ist, mit Bescheid vom für das Inverkehrbringen von Wein im Zeitraum 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004 Agrarmarketingbeiträge in Höhe von € 33.892,60 vor. Zusätzlich schrieb die AMA einen Erhöhungsbetrag von € 3.389,26 vor. Der Bescheid der AMA stützt sich bei dieser Vorschreibung auf die §§21a ff. des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. 376/1992 (im Folgenden: AMA-G) "in der geltenden Fassung", ohne die Fassung oder auch nur die konkret angewendete Bestimmung innerhalb der §§21a bis 21l näher zu bezeichnen.

2. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom , Z BMLFUW.LE.4.3.2/0037-I/2/2006, ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 B-VG.

II. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist folgende Rechtslage maßgebend:

1. Mit § 2 AMA-G wurde unter der Bezeichnung "Agrarmarkt Austria" eine juristische Person öffentlichen Rechts eingerichtet. Das AMA-G wurde mehrmals novelliert. Die im erstinstanzlichen Bescheid genannten §§21a bis 21l wurden durch das Bundesgesetz BGBl. 664/1994 in das AMA-G aufgenommen und teilweise durch die Bundesgesetze BGBl. 298/1995, BGBl. 420/1996, BGBl. I 154/1999 und BGBl. I 108/2001 novelliert (bei Bezugnahme auf konkrete Bestimmungen des AMA-G wird in der Folge jeweils jene Fassung genannt werden, die in den Jahren 2003/2004 maßgebend war).

Der zweite Satz der Verfassungsbestimmung des § 1 AMA-G idF BGBl. I 108/2001 lautet:

"§1. (Verfassungsbestimmung) ... Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden."

Zu den Aufgaben der AMA zählen unter anderem Maßnahmen zur Qualitätssteigerung agrarischer Produkte und die Förderung des Agrarmarketings (§3 AMA-G idF BGBl. I 108/2001). Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie Beiträge einheben (§§21a bis 21l AMA-G, BGBl. 664/1994 und weitere Novellen).

2. Gemäß § 21c Abs 1 Z 9 AMA-G idF BGBl. 664/1994 ist neben anderen Fällen bei "erstmaligem Inverkehrbringen von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern" ein Beitrag an die AMA zu entrichten. Durch das Bundesgesetz BGBl. I 154/1999 wurde die Beitragspflicht auf Behältnisse "über 50 Liter erweitert, soweit diese außerhalb des Bundesgebietes verbracht werden". Beitragsschuldner ist gemäß § 21e Abs 1 Z 9 des AMA-G idF BGBl. I 154/1999,

"9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Litern abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes verbringt."

Die Beitragshöhe für Wein regelt § 21d Abs 3 AMA-G, dessen Fassung BGBl. 420/1996 lautete:

"§21d.

...

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie 0,15 S je Liter Wein."

Durch das Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I 108/2001, wurde § 21d Abs 3 AMA-G geändert und lautet in dieser Fassung:

"§21d.

...

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein."

Der Beitrag für Wein stellt also einerseits auf die Weingartenfläche (so genannter Flächenbeitrag) und andererseits auf die Menge des in den Verkehr gebrachten Weines (so genannter Flaschenbeitrag oder Literbeitrag) ab.

3. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Beitrages ist eine Erhöhung vorgesehen. § 21g Abs 3 AMA-G idF BGBl. I 108/2001 lautet:

"§21g.

...

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt."

4. Die Verwendung des Beitrags regelt § 21j AMA-G idF BGBl. 664/1994. Dieser lautet:

"Finanzierung

§21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.

(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs 2."

5. Gesellschafter der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH (im Folgenden: ÖWM) sind die Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien sowie die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und das Bundesgremium des Wein- und Spirituosenhandels. Nach den unbestrittenen Ausführungen in der Gegenschrift haben die Weinbau betreibenden Länder Mitglieder in den Aufsichtsrat der ÖWM entsendet.

Nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der ÖWM ist Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von Marketingmaßnahmen für österreichischen Wein, insbesondere für Weine der Herkunft Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien. § 4 des Gesellschaftsvertrags weist auf den ideellen Zweck des Unternehmens hin, der in der Förderung und Sicherung des Absatzes von österreichischem Wein, der Erschließung und Pflege von Märkten für Wein im In- und Ausland sowie die Verbesserung des Vertriebs, der Förderung allgemeiner Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung von Wein und der Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen liegt.

III. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein.

1.1 Zur behaupteten Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes legt die beschwerdeführende Gesellschaft zunächst die Rechtslage dar und meint ferner, dass durch die Art der Finanzierung des Weinmarketings und die Übertragung der Aufgaben an die ÖWM das Legalitätsprinzip verletzt worden sei. Hiezu führt sie aus:

"IV. Legalitätsprinzip:

1)

Bei den Aufgaben der AMA wird in bezug auf den Weinbereich nicht differenziert (§3/1 Z. 3). Die nach Abzug der Kosten der Beitragserhebung und der Verwaltungskosten verbleibenden restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der ÖWM als Finanzierungsanteil den Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen (§21j/3).

Dies steht in Widerspruch zum Weingesetz: Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes (Förderung) und die Kontrolle ihrer Verwendung obliegt dem BMLFUW (§68c/1 WeinG). Eine Förderung darf insbesondere nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen gegeben sind und die Maßnahme ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im erforderlichen Maß durchgeführt werden könnte. Die Gewährung von Bundesmitteln für Maßnahmen gem. § 68a (Förderung des Absatzes der Produkte, der Qualitätsproduktion und der Marktstabilisierung) kann davon abhängig gemacht werden, dass andere Gebietskörperschaften für denselben Zweck Mittel bereit stellen (§68c/4). In dieser Gesetzesstelle ist das Agrarmarketing für Wein angesprochen. Überdies sieht das Weingesetz ein Förderungsansuchen vor (§68c/5). Durch Überlassung der Agrarmarketingbeiträge bei Wein an die ÖWM für die Förderung des Agrarmarketings durch Bund und andere Gebietskörperschaften wird dieser Finanzierungsanteil des Bundes und werden damit die Agrarmarketingbeiträge der Beschwerdeführerin gänzlich dem Recht zur Vergabe durch den BMLFUW und dessen Kontrolle entzogen. Dieser hat überhaupt nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob die besonderen Förderungsvoraussetzungen (§68c/3 Z. 1 u. 2) erfüllt sind und ob die Förderungsrichtlinien eingehalten werden (§68d).

2)

In Zusammenhang mit der Privatwirtschaftsverwaltung wurde die These des differenzierten Legalitätsprinzips entwickelt, nach welcher Art 18/1 B-VG eine im Vergleich zur Hoheitsverwaltung weniger strenge Bindung an das Gesetz normiere (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz. 570).

Neuere Ansätze in Lehre und Judikatur gründen den Maßstab der erforderlichen Bestimmtheit von gesetzlichen Regelungen auf das aus dem rechtsstaatlichen Prinzip erfließende Gebot eines adäquaten Rechtsschutzes. Aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Verfassung sowie aus den Gesetzesvorbehalten der Grundrechte folgt, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage überhaupt sowie das Ausmaß ihrer hinreichenden Bestimmtheit, unabhängig von der Rechtsform des Verwaltungshandelns nach dem Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Bürger zu bestimmen ist. Auch staatliche Leistungen, die privatrechtsförmig erbracht werden, bedürfen einer gesetzlichen Regelung, die Willkür ausschließt und einen adäquaten Rechtsschutz gewährleistet (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht3, 235, 237f).

3)

Gerade die Förderungsverwaltung ist der Hoheitsverwaltung nahe verwandt (siehe Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993), 71).

4)

Das AMA-Beitragssystem wird über parafiskalische Abgaben finanziert. Die Beiträge werden hoheitlich eingehoben. § 21a AMA-G normiert die Zweckwidmung der Beiträge. Für den Weinbereich liegt jedoch keine gesetzliche Determinierung im AMA-G vor, das Wein-G sieht hingegen detaillierte Förderungsvoraussetzungen und die Erlassung von Förderungsrichtlinien ausdrücklich vor. Es findet sich keine Bestimmung, welche die ÖWM zur Durchführung der Marketingmaßnahmen ermächtigt, diese Gesellschaft steht vielmehr außerhalb des hier maßgeblichen Rechtsrahmens, insbesondere außerhalb der Reichweite von Aufsichts- und Weisungsrecht des BMLFUW.

5)

Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass die unmittelbare Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes nur für den nicht hoheitlich handelnden Staat im engeren Sinne, nicht jedoch auch generell für sogenannte ausgegliederte Rechtsträger gilt (vgl. Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993), 163). Der vorliegende Fall ist anders gelagert: Die hoheitlich eingehobenen und an einen Gesetzeszweck gebundenen Finanzierungsbeiträge werden gem. § 21j/3 AMA-G (nur) im Weinbereich einem Privatrechtssubjekt überlassen; sie sind damit der staatlichen Kontrolle entzogen, dies auch abweichend von den übrigen Bereichen und in unlösbarem Widerspruch zum Wein-G.

6)

Der Staat kann zur Erreichung seiner Ziele Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung wählen. Für die Unterscheidung ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend. Im Rahmen der Förderung des Agrarmarketings übt die AMA kein Imperium aus, es handelt sich daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Die Förderung des Agrarmarketings nach dem AMA-Gesetz umfasst auch den Weinbereich (§2/2 iVm §§21a ff AMA-G). Auch Marketingmaßnahmen im Weinbereich unterliegen dem eigenen Wirkungsbereich der AMA. Eine ausdrückliche Ausnahme ist nicht vorgesehen.

7)

Hinsichtlich der ÖWM findet sich weder im AMA-G noch im Wein-G eine gesetzliche Grundlage. Gem. § 70/1 Z 1 Wein-G dürfen Bundesmittel zur Förderung des Absatzes der Produkte zur Verfügung gestellt werden. Der BMLFUW darf sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern, bei denen gewährleistet ist, dass dem Bund ein bestimmender Einfluß bei der Kontrolle der Geschäftsführung zukommt, die Abwicklung von Förderungen im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen, wenn dadurch das Förderungsziel wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger erreicht werden kann (§71 Wein-G).

8)

Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit an die ÖWM im Weinbereich, es fehlt damit eine Kompetenzübertragung. Es liegt ein Verstoß gegen einen zentralen Grundsatz der Verwaltungsorganisation vor, nämlich das Fehlen des Leitungszusammenhanges. Auch die Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt Art 20 B-VG. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Organisationsmodell für den Aufbau der staatlichen Verwaltung bei der bekämpften Konstruktion nicht berücksichtigt. Die Überlassung der Agrarmarketing-Beiträge und die Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich durch die ÖWM sind verfassungswidrig.

9)

§ 21j Abs 3 AMA-G kann nicht zentrale Norm für Rechtsgrundlage und rechtliche Konstruktion der ÖWM und deren Handeln darstellen. Die Bestimmung ordnet lediglich an, dass das Beitragsaufkommen bei Wein nach Abzug der Kosten der AMA für Beitragserhebung und Verwaltung, der ÖWM zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich als Finanzierungsanteil des Bundes zur Verfügung zu stellen ist.

10)

§ 21j Abs 3 sagt nichts über die Rechtsgrundlage der ÖWM aus und enthält die gänzlich unbestimmte Formulierung 'zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich'. Es besteht keine rechtliche Verbindung zur AMA. Förderung des Agrarmarketings fällt jedoch in deren eigenen Wirkungsbereich: Die Bestimmung von § 3/1 Z. 3 enthält keine Einschränkung in bezug auf den Weinbereich. Hier besteht Konkurrenz zwischen dem eigenen Wirkungsbereich der AMA und dem Tätigkeitsfeld der ÖWM. Auch die Bestimmung über den Beitragszweck gem. § 21a AMA-G enthält keine Einschränkung, dass etwa der Weinbereich nicht erfasst wäre. Die Tätigkeit der ÖWM unterliegt jedoch keiner staatlichen Kontrolle. Dies gesteht die belangte Behörde selbst zu. Sie beruft sich ausschließlich auf den bei der ÖWM eingerichteten Aufsichtsrat (angefochtener Verwaltungsakt S. 3).

11)

Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA, diese ist Abgabenbehörde (§21i Abs 1 und 3). Förderung des Agrarmarketings ist Aufgabe der AMA im eigenen Wirkungsbereich und die Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Der BMLFUW hat ein Weisungsrecht (§27) und hätte die Aufsicht zu führen (§25). Dezentralisation durch Besorgung von Staatsaufgaben durch Selbstverwaltungskörper ist zulässig. Schranken ergeben sich für den einfachen Gesetzgeber jedoch aufgrund des Gleichheitssatzes sowie aus dem Erfordernis einer Staatsaufsicht (vgl. ; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz. 861; Öhlinger, Verfassungsrecht3, 219). Es muss somit eine staatliche Aufsicht über die Organe des Selbstverwaltungsträgers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Verwaltungsführung gegeben sein. Den Bestimmungen des Weingesetzes in bezug auf Gewährung von Förderungen wird überhaupt der Anwendungsbereich für diesen Finanzierungsanteil des Bundes entzogen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Beihilfensystem eine teilweise Finanzierung durch die Wirtschaftsteilnehmer selbst vorsieht. Wenn nun deren Beiträge im Rahmen eines bestehenden Beihilfesystems zum Finanzierungsanteil des Bundes erklärt werden, so erfolgt damit eine dem Beihilfensystem widersprechende und damit unzulässige Umwidmung. Die Beschwerdeführerin entlastet in Wahrheit den Bund. Dieser erspart sich eigene Aufwendungen im Rahmen der Förderung nach dem Wein-G, indem einfach die von den Wirtschaftsteilnehmern aufgebrachten AMA-Beiträge zu seinem Finanzierungsanteil umbenannt werden.

12)

Die Beschwerdeführerin übersieht nicht, dass das Höchstgericht schon einmal mit der Beurteilung der AMA befasst wurde. Schon damals wurde eingewendet, dass die Merkmale eines Selbstverwaltungskörpers fehlen (gruppenbezogener Zuständigkeitsbereich; Bestellung der Organe des eigenen Wirkungsbereiches demokratisch und autonom; keine Mitglieder; keine Weisungsfreiheit). Das Höchstgericht hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (). Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert: Die Dezentralisierung staatlicher Aufgaben erfolgt in zwei Stufen: Zunächst durch Übertragung an die AMA, dann an die ÖWM. Es handelt sich weder um Beleihung, noch um Inpflichtnahme. Auch fehlt das Erfordernis staatlicher Aufsicht für solche Konstruktionen. Der Aufsichtsrat ist kein Ersatz. Die Gesellschafter haben ein Entsenderecht. Wenn nun weder Bund, noch AMA Gesellschafterfunktion ausüben, dann steht ihnen auch kein Entsenderecht zu, sodass die Tätigkeit der ÖWM staatlicher Kontrolle entzogen ist. Der Fall ist daher anders gelagert als die Beleihung der Austro Control GmbH (VfSlg. 14.473/1996).

13)

Der sonst für die AMA bestehende Weisungszusammenhang (§27) und die Aufsicht (§25) gelten für die ÖWM nicht. Eine Unterbrechung des Weisungszusammenhanges bedürfte einer verfassungsrechtlichen Grundlage (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, S. 326). § 1 AMA-G ist zwar Verfassungsbestimmung, enthält jedoch nur eine Kompetenzverschiebung. Die Bestimmung ist schon nach ihrem Wortlaut nicht Grundlage für § 21j/3. Aufgrund der im angefochtenen Verwaltungsakt beschriebenen Struktur und Kontrolle der ÖWM wird eine Materie, die in Gesetzgebung Bundessache ist und bei der Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der AMA als Körperschaft öffentlichen Rechts fällt, einer Gesellschaft des Privatrechts übertragen, in der Hauptgesellschafter die Länder sind. Es besteht keine wie immer geartete staatliche Weisung und Kontrolle des Bundes oder der AMA und auch nicht der Länder. Es ist nicht vorgesehen, dass weisungsgebundene Beamte in den Aufsichtsrat entsendet werden. Die durch das Weingesetz geschaffenen Kontrollstrukturen werden ebenfalls nicht eingehalten (siehe dazu Abs 7)."

1.2 Die beschwerdeführende Gesellschaft führt ferner aus, dass § 21g Abs 3 AMA-G, der bei Nichtentrichtung des Beitrags einen Erhöhungsbetrag vorsieht, verfassungswidrig sei, weil es dem rechtsstaatlichen Prinzip widerspreche, dass der Beitragsschuldner - wenn die Höhe des Beitrags strittig ist - zur Vermeidung dieses Erhöhungsbetrages zunächst den vorgeschriebenen Beitrag zahlen müsse und erst bei Erfolg seiner Berufung die zu viel bezahlten Beträge zurückfordern könne.

Auch sei eine 50%ige Erhöhung unangemessen. § 21g stelle eine Strafnorm dar, sodass vor der Vorschreibung ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Verfahren stattfinden müsse.

1.3 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes sieht die beschwerdeführende Partei darin, dass die AMA für andere Produkte die Beitragshöhe je nach Marktlage festzusetzen habe, während bei Wein eine fixe Höhe gesetzlich vorgegeben sei, sodass nicht auf die Marktverhältnisse Rücksicht genommen werde. Auch sei sie - da sie Tafelwein exportiere - durch das Abstellen auf das Volumen (anstatt auf den Preis) gegenüber Händlern mit hochwertigem und daher teurerem Wein benachteiligt. Für sie entstehe auch kein Vorteil aus den Marketingmaßnahmen der ÖWM.

1.4 Ferner führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass die im AMA-G vorgesehene Art der Finanzierung der ÖWM ihrer Meinung nach das Beihilfeverbot des EG-Vertrags verletze. Der Beitrag sei auch ein Ausfuhrzoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung.

2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstattete eine Gegenschrift, in der er zunächst die Rechtslage darstellt und den Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegen tritt. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes führt der Bundesminister im Einzelnen aus:

"Ad B Behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes

Der die gesamte Beschwerde umfassende Grundtenor soll eine dahingehende Ungleichbehandlung zum Ausdruck bringen, dass von den Betroffenen einerseits ein weit überhöhter Flaschenbeitrag eingehoben wird (Stichwort: höhere Wertschöpfung durch Qualitätswein in Bouteillen) und dass andererseits Tafelweine - wenn überhaupt - in weitaus geringerem Ausmaß als Qualitätsweine von den Werbemaßnahmen der ÖWM profitieren.

Dazu ist vorab auszuführen, dass bei den ÖWM-Marketingmaßnahmen selbstverständlich der Qualitätsgedanke im Vordergrund steht und Lenkungsmaßnahmen zur Steigerung der Qualität gewollt sind. Dies umfasst auch die Bildung von Konsumenten, die nicht zuletzt durch massive Werbeauftritte der ÖWM in immer höherem Ausmaß zu österreichischen Qualitätsweinen greifen.

So ist auch bei der Erschließung und Pflege der Märkte im In- und Ausland (Hauptzweck der ÖWM) der Vielfalt der österreichischen Weine unter dem Qualitätsgedanken Rechnung zu tragen. Die ÖWM hat entsprechend den Zweckbestimmungen des Gesellschaftsvertrages für den Absatz des österreichischen Weines geeignete Werbeaktivitäten zu setzen.

Wie schon in den bisherigen Verfahren erläutert, profitieren in der Regel von diesen Maßnahmen Produkte auch aus einem niedrigeren Segment allein schon durch die Bewerbung von Erzeugnissen höherer Qualität. Durch die ÖWM soll eine allgemein positive Stimmung für den österreichischen Wein erzeugt werden. Von den Vorteilen der generellen Imageverbesserung des österreichischen Weines bleibt die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen; wenn auch eine konkrete Quantifizierung des Profites - wie übrigens auch bei Qualitätswein - nicht vorgenommen werden kann. Dass dieser allerdings, wie behauptet, Null sei, ist nach sämtlichen gängigen Marketingtheorien auszuschließen.

Die generelle Behauptung, ausschließlich Qualitätswein würde zu Lasten von Tafelwein gefördert, trifft im Übrigen schon deshalb in dieser Weise nicht zu, da auch z.B. der G'spritzte beworben wird, bei dem es sich nicht um Qualitätswein handelt, und dem sehr wohl der von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gehandelte Wein zugrunde liegen kann. Ebenso sind sämtliche Aktivitäten im Bereich der Marktforschung nicht auf Qualitätswein beschränkt sowie sich auch der Auftritt auf der ÖWM (Homepage, Fußballdressen etc.) generell auf österreichischen Wein und nicht nur auf Qualitätswein bezieht.

Abschließend zu diesem Bereich ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn durch unterschiedliche Aktivitäten eines Einzelnen dieser in unterschiedlichem Ausmaß aus den Gemeinschaftsaktivitäten profitiert. So steht es auch dem Beschwerdeführer frei, mehr Qualitätswein zu vermarkten und auf diese Weise einen größeren Vorteil durch die ÖWM-Werbung zu erlangen.

Schon die VwGH - Entscheidung vom , Zl. 99/17/0271, stellt dazu zweifelsfrei fest, '... dass der Beitragsbelastung durch den Agrarmarketingbeitrag typischerweise - und damit auch für sie (die beschwerdeführende Partei) - die wirtschaftlichen Vorteile aus der Mittelverwendung für Zwecke der Marketingmaßnahmen im Weinbereich gegenüberstehen.'"

Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die Möglichkeit der Vorschreibung eines Erhöhungsbetrages verfassungswidrig sei, weist der Bundesminister auf § 291 Abs 3 BAO hin, wonach der Abgabepflichtige einen Antrag auf behördliche Festsetzung des selbst berechneten Betrages stellen könne.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zahlung eines öffentlich-rechtlichen Beitrags vorgeschrieben. Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschreibung waren zunächst jene Bestimmungen anzuwenden, die die Leistung betreffen.

Die AMA ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die als unmittelbare Bundesbehörde die in § 3 AMA-G bezeichneten Aufgaben wahrnimmt. Hierzu zählt auch die Förderung des Agrarmarketings. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sie Beiträge einheben. Die Beitragshöhe, die Beitragsschuldner und das Verfahren zur Zahlung und Einhebung der Beiträge sind in den §§21a bis 21l AMA-G, BGBl. 664/1994, welche mehrmals novelliert wurden (siehe die Darstellung der Rechtslage unter Punkt II. oben), geregelt.

Gegen diese Bestimmungen macht die beschwerdeführende Gesellschaft geltend, dass sie durch das Abstellen der Bemessungsgrundlage auf das Volumen - anstatt auf den Preis des Weines und somit auf die Marktverhältnisse - benachteiligt sei. Es sei daher der Gleichheitssatz verletzt.

Hierzu ist zu entgegnen, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm kann nicht entgegen getreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger ist als bei Qualitätswein. Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage ist einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spricht aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.

Auch die Erhöhung von Beiträgen bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal in § 21g Abs 3 AMA-G die Kriterien für die Erhöhung festgelegt sind und die beschwerdeführende Gesellschaft auch die Möglichkeit hat, die Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zu beantragen (vgl. auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom , B905/06, und vom , B967/07).

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wendet sich ferner dagegen, dass die Beiträge hoheitlich eingehoben, die Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden, dann aber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die ÖWM, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erfüllt werden (vgl. VfSlg. 3033/1956, 3159/1957). Damit sei die Erfüllung dieser Aufgaben einer staatlichen Kontrolle entzogen, was bewirke, dass diese Aufgabenerfüllung völlig willkürlich erfolgen könne. Auch stehe dem Beitragszahler kein Rechtsschutz zur Verfügung.

Die AMA-Beiträge zur Förderung des Agrarmarketings sind zweckgebunden. Die Verwendung für andere als die im Gesetz angeführten Zwecke wäre rechtswidrig, würde aber die gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig machen. Die der AMA übertragene Aufgabe, Agrarmarketing zu betreiben, fällt in den Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Die AMA tritt bei Durchführung von Agrarmarketingmaßnahmen nicht mit Imperium auf. Keine Verfassungsbestimmung verbietet der AMA, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Aufgabenbereiche an Dritte zu übertragen, wenn sie hiebei die Pflichten des Dritten bestimmt und den auch für sie geltenden Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art126b Abs 5 B-VG) beachtet. Die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben durch den Dritten übt die AMA im konkreten Fall des Weinmarketings über die ihr vorbehaltenen vertraglichen Rechte aus. Eine weitere Kontrolle ist durch die gesellschaftsrechtlichen Rechte, insbesondere das Weisungsrecht der Gesellschafter, sowie über die von den Gesellschaftern in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder gewährleistet. Der einzelne Beitragspflichtige hat aber - wie übrigens auch bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch staatliche Organe - kein subjektives Recht, seine öffentlich-rechtlichen Leistungen von der ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben abhängig zu machen.

Jene Bestimmung, die die beschwerdeführende Gesellschaft für verfassungswidrig hält, nämlich § 21j Abs 3 AMA-G, betrifft ausschließlich die Verwendung der eingehobenen Mittel und gestaltet keine Rechte des Beschwerdeführers. Die Bemessung der Vorschreibung hängt auch nicht von der Art der Verwendung der bei der AMA eingegangenen Beiträge ab. § 21j Abs 3 AMA-G ist für die die Vorschreibung der Beiträge daher unerheblich.

3. Auf die Frage, ob die Agrarförderung eine gemeinschaftsrechtlich verbotene Beihilfe ist oder ob die Beiträge ein Ausfuhrzoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung sind, ist nicht weiter einzugehen, da die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht als solche nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist (vgl. VfSlg. 14.886/1997, 15.189/1998, 15.215/1998 ua.).

4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die belangte Behörde in anderer Weise verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt hat.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

V. Dies konnte - mit Blick auf den Gegenstand des Verfahrens - gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.