OGH vom 24.05.2016, 12Ns40/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ali S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 29/16f des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Ali S***** an das für dessen Wohnort zuständige Bezirksgericht Mürzzuschlag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28a Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO das (RIS Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Givi B*****, der seinen Wohnsitz in Wien hat (ON 2 S 29) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS Justiz RS0097052 [T2]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00040.16B.0524.000