OGH vom 11.06.2013, 14Os72/13i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Hazrat A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 121/12d des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Dolmetschers Ing. Mohammad An***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 11 Bs 73/13t, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des Dolmetschers Ing. Mohammad An***** für seine Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vom mit 818,30 Euro (zuzüglich 20 % USt), darin enthalten soweit im Beschwerdeverfahren von Bedeutung Reisekosten von 4 Euro für die zweimalige Benützung eines Massenbeförderungsmittels und 45,70 Euro Aufenthaltskosten (für eine Übernachtung und ein Mittagessen). Das aus tatsächlich höheren Übernachtungskosten und der Benützung eines Taxis resultierende Mehrbegehren von 60 Euro wies es mit der Begründung ab, dass § 15 Abs 2 GebAG den Ersatz bescheinigter Übernachtungskosten bis höchstens 37,20 Euro vorsehe. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 GebAG seien zudem die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel sei (hier eines Taxis), nur zu ersetzen, wenn Letzteres nicht zur Verfügung stehe oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien mit Blick auf die (kurze) Wegstrecke zwischen der vom Dolmetscher benützten Unterkunft und dem Gebäude des Oberlandesgerichts Innsbruck nicht erfüllt, weshalb nur die Kosten für die Benützung eines Massenverkehrsmittels zu ersetzen gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gemäß § 41 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 GebAG (rechtzeitig) erhobene Beschwerde ist nicht im Recht.
Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer die von ihm bescheinigten Übernachtungskosten zu ersetzen, soweit sie die in § 15 Abs 2 GebAG (iVm §§ 53 Abs 1 und 29 GebAG) vorgesehene Höchstgrenze übersteigen.
Dass die Voraussetzungen für den Ersatz der Kosten eines Beförderungsmittels im Sinn des § 9 Abs 1 GebAG (iVm §§ 53 Abs 1 und 27 Abs 2 GebAG) vorgelegen wären, behauptet die Beschwerde nicht.