OGH vom 14.02.1990, 9ObA370/89
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*** A*** Gesellschaft mbH,
Wien 16., Kreitnergasse 1-3, vertreten durch Dr.Franz J.Salzer und Dr.Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Z*** DER H*** A***
Gesellschaft mbH, Wien 16., Kreitnergasse 1-3, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung der Wahl des Zentralbetriebsrates, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 32 Ra 89/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 23 Cga 7/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die am durchgeführte Wahl eines Zentralbetriebsrates für das Unternehmen der klagenden Partei wird für unwirksam erklärt."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.854 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 309 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat ihre Hauptniederlassung in Wien und Zweigniederlassungen in Graz und Linz. Diese Zweigniederlassungen werden jeweils durch einen Geschäftsführer so weitgehend selbständig geführt, daß sie im Falle der rechtlichen Trennung selbständig weiterbestehen könnten. Die Zweigniederlassungen werden im Rechnungswesen selbständig erfaßt. Ein Betriebsrat wurde lediglich für den Betrieb der klagenden Partei in Wien errichtet. Die Mitglieder dieses Betriebsrates führten am eine Zentralbetriebsratswahl durch und verständigten die klagenden Partei von deren Ergebnis am wie folgt:
"Die Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte haben folgende Wahlwerber in den Zentralbetriebsrat gewählt..."
Die klagende Partei begehrt, die am durchgeführte Wahl eines Zentralbetriebsrates für ihr Unternehmen für rechtsunwirksam zu erklären und als gesetzwidrig aufzuheben. Voraussetzung für die Wahl eines Zentralbetriebsrates sei die Konstituierung von Betriebsräten in sämtlichen Betrieben; diese Betriebsräte könnten dann einen Zentralbetriebsrat wählen. Die Rechte und Befugnisse des Betriebsrates seien auf den jeweiligen Betrieb eingeschränkt. Personen, die ausschließlich für die Hauptniederlassung gewählt worden seien, seien daher nicht legitimiert, als Zentralbetriebsräte auch Interessen der Arbeitnehmer der Filialen Graz und Linz zu vertreten, die es abgelehnt hätten, einen Betriebsrat zu wählen.
Die beklagte Partei bestritt die Richtigkeit dieser Auffassungen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Zweigniederlassungen im Hinblick auf ihre weitgehend selbständige Führung als selbständige Betriebe im Sinne des § 34 Abs 2 ArbVG anzusehen seien. Bei Bestehen mehrerer Betriebe sei gemäß § 40 Abs 4 ArbVG ein Zentralbetriebsrat zu bestellen, und zwar unabhängig davon, ob in sämtlichen Betrieben ein Betriebsrat bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es vertrat gleichfalls die Rechtsauffassung, daß in § 40 Abs 4 ArbVG nur auf das Vorhandensein mehrerer Betriebe, nicht aber darauf abgestellt werde, daß auch in sämtlichen Betrieben Betriebsräte gewählt worden seien. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, daß die Belegschaft eines kleinen, an sich unbedeutenden Betriebes des Unternehmens die Wahl eines Zentralbetriebsrates für das ganze Unternehmen unmöglich machen könnte, indem sie keinen Betriebsrat wähle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Die Frage, ob in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen auch dann ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist, wenn sich in nur einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert hat, ist im Gesetz nicht unmittelbar geregelt. Strasser vertritt die Auffassung (Floretta-Strasser, ArbVG-Handkommentar 443), es müßten, damit die Voraussetzungen für die Wahl eines Zentralbetriebsrates erfüllt seien, mindestens zwei Betriebe im Sinne des II.Teiles des ArbVG vorliegen. Diese müßten nur die Voraussetzungen der §§ 34 f und 40 Abs 1 ArbVG erfüllen. Daß in diesen betriebsratspflichtigen Betrieben Betriebsräte tatsächlich gewählt worden sind, sei nicht erforderlich. Dies folge aus dem Wortlaut des § 40 Abs 4 ArbVG, aber auch aus dem Sinn der Institution des Zentralbetriebsrates. Dieser Sinn bestehe vor allem darin, einer mehrere Betriebe umfassenden Unternehmensspitze ein ebenso zentrales Vertretungsorgan auf Arbeitnehmerseite gegenüberzustellen. Das Bedürfnis nach solch gemeinsamer Interessenvertretung bestehe zwischen den Belegschaften eines Betriebes mit Betriebsräten und eines Betriebes, bei dem die Betriebsratswahl - obwohl zulässig - unterlassen worden sei. In einem solchen Fall erstrecke sich die Kompetenz des einen Betriebsrates nicht auf den anderen Betrieb, so daß die Belegschaft, die gewählt habe, eine Vertretung der gemeinsamen Interessen gegenüber dem Unternehmen entbehren müßte, wenn man nicht die Wahl eines Zentralbetriebsrates zuließe. Die sich in solchen Fällen bei der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch die Mitglieder bloß eines Betriebsrates ergebenden Schwierigkeiten seien nicht unüberbrückbar. Cerny (ArbVG 303) vertritt ebenfalls diese Auffassung, ohne sie aber zu begründen. Schrammel (Kühne-FS, Betrieb und Unternehmen in der Arbeitsverfassung, 350) schloß sich dieser Auffassung unter Hinweis auf Strasser an.
Die Begründung dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof jedoch nicht für überzeugend. Der oben erwähnte Sinn der Einrichtung des Zentralbetriebsrates und das Bedürfnis nach einem solchen zentralen Vertretungsorgan zeigen zwar, daß eine solche Einrichtung ohne Rücksicht darauf, ob mehrere Betriebe mit Betriebsräten vorhanden sind oder ob nur in einem Betrieb ein Betriebsrat errichtet wurde, aus rechtspolitischen Gründen wünschenswert sein mag. Sie sagen aber über die vom Gesetzgeber des ArbVG tatsächlich getroffene gesetzliche Regelung nichts Entscheidendes aus, zumal eine Auslegung der Bestimmungen über den Zentralbetriebsrat eindeutig zu dem gegenteiligen Ergebnis führt. Dem § 40 Abs 4 ArbVG kann nicht einmal entnommen werden, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates nicht nur das Vorhandensein mehrerer (betriebsratspflichtiger) Betriebe, sondern jedenfalls auch die Konstituierung eines Betriebsrates in zumindest einem dieser Betriebe voraussetzt, wie auch von der oben zitierten Lehre gefordert wird. Diese Bestimmung bringt lediglich ganz allgemein zum Ausdruck, daß in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen, wenn die Betriebe eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ua ein Zentralbetriebsrat zu wählen ist (Abs 4 Z 2). Aus der Bestimmung der Z 3 über die Wahl einer Betriebsräteversammlung folgt, daß jedenfalls insoweit zumindest zwei Betriebsräte errichtet sein müssen. Aus dem § 40 Abs 4 ArbVG ist daher eine eindeutige Antwort auf die gestellte Frage entgegen der Lehre nicht zu gewinnen. In dieser Bestimmung sind vielmehr nur die für die Umschreibung und Abgrenzung der einzelnen Belegschaftsorgane erforderlichen Kriterien angeführt, ohne daß die Voraussetzungen für ihre Bestellung abschließend geregelt sind (vgl Marhold, Betriebsrat ohne Betrieb, ZAS 1980, 211 f Ä216Ü). Daß die sich aus der Wahl eines Zentralbetriebsrates durch nur einen Betriebsrat ergebenden Schwierigkeiten in wesentlichen Belangen in Wahrheit unüberbrückbar sind, wird noch dargelegt werden.
Nach § 81 Abs 1 ArbVG werden die Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte....gewählt. Die Wortauslegung führt daher zunächst zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber infolge Verwendung der Mehrzahlform des Wortes "Betriebsrat" davon ausgeht, daß die Wahl eines Zentralbetriebsrates zumindest die Errichtung und das Bestehen zweier Betriebsräte voraussetzt. Das gleiche Ergebnis ist aus § 81 Abs 3 und 4 ArbVG sowie aus den §§ 39 Abs 1, 40, 41 Abs 2 und 3, sowie 44 BRWO und aus den §§ 29 Abs 2, 31 Abs 3 und 4 BRGO abzuleiten.
Aber auch eine am Normzweck orientierte Auslegung führt zum selben Ergebnis. Dieser Zweck besteht darin, eine bei Vorhandensein mehrerer selbständiger, voneinander unabhängiger Belegschaftsorgane ansonsten nicht gewährleistete einheitliche Willensbildung für bestimmte Angelegenheiten zu ermöglichen. Dürfte nur ein Betriebsrat den Zentralbetriebsrat für das gesamte Unternehmen wählen, würde dies überdies zu der der demokratischen Legitimation des Zentralbetriebsrates für das gesamte Unternehmen abträglichen Konsequenz führen, daß ein Betrieb - ohne daß dies durch eine innere Notwendigkeit geboten wäre - den anderen Betrieben durch Konstituierung eines Betriebsrates und die Wahl eines Zentralbetriebsrates aus Mitgliedern dieses Betriebsrates zuvorkommen und auf diese Weise die zentrale Belegschaftsvertretung auch für die anderen Betriebe für die Dauer von vier Jahren bestimmen könnte.
Davon abgesehen, ergäben sich bei der Errichtung des gemäß § 81 Abs 4 ArbVG mit mindestens drei Betriebsratsmitgliedern zu besetzenden Wahlvorstandes sowie des gemäß den §§ 80 und 81 Abs 1 ArbVG mit mindestens vier Mitgliedern aus der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte zu besetzenden Zentralbetriebsrates dann Schwierigkeiten, wenn der nur in einem der Betriebe des Unternehmens konstituierte Betriebsrat gemäß § 50 Abs 1 ArbVG aus weniger als drei bzw vier Mitgliedern besteht.
Dazu kommt, daß in der Bestimmung des § 79 ArbVG Aufgaben der Betriebsräteversammlung geregelt sind, die mit dem Bestand und der Kontrolle des Zentralbetriebsrates in engem Zusammenhang stehen und die Errichtung von zumindest zwei Betriebsräten eines Unternehmens voraussetzen (§ 78 Abs 1 ArbVG). Der Betriebsräteversammlung - ihre Errichtung setzt zumindest das Bestehen zweier Betriebsräte voraus - obliegt demnach die Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (§ 79 Z 1), ferner die Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe der Zentralbetriebsratsumlage (Z 2), die Wahl und die Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds (Z 3), die Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Z 4) und die Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates iS des § 82 Abs 4 ArbVG (Z 5). Alle diese für den Bestand, die Tätigkeit und vor allem für die Kontrolle des Zentralbetriebsrates entscheidenden Aufgaben der Betriebsräteversammlung setzen die Errichtung zumindest zweier Betriebsräte voraus. Auf dem Boden der in der Lehre vertretenen Auffassung gäbe es aber mangels Errichtung wenigstens zweier Betriebsräte keine Betriebsräteversammlung und somit kein Organ, das diese unverzichtbaren Aufgaben erfüllen könnte. Der Zentralbetriebsrat könnte insbesondere nicht enthoben werden, ein Umstand, der der gesamten demokratischen Konzeption des Betriebsverfassungsrechtes widerspräche (vgl §§ 62 Z 3, 79 Z 4 ArbVG) und ein Zentralbetriebsratsfonds könnte mangels Möglichkeit einer Beschlußfassung über die Betriebsratsumlage (vgl §§ 85, 86, 79 Z 2 ArbVG) nicht errichtet werden. Wollte man, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe, die Aufgaben der Betriebsräteversammlung (§ 79 ArbVG) im Sinne einer "Überbrückung der Schwierigkeiten" auf den einzigen Betriebsrat des Unternehmens übergehen lassen, bestünde eine weitgehende (wenn nicht überhaupt absolute) Identität zwischen dem zu kontrollierenden Zentralbetriebsrat und dem kontrollierenden Betriebsrat. Eine solche Annahme widerspräche eklatant den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Kontrolle der Belegschaftsorgane.
In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, daß im Hinblick auf die vorerwähnte Identität der von nur einem Betriebsrat gewählte Zentralbetriebsrat bei der Vertretung der Interessen auf Unternehmensebene (Ausübung der Befugnisse nach § 113 Abs 4 ArbVG) den Interessen "seines" Betriebes gegenüber jenen des auch die anderen Betriebe einschließenden Unternehmens den Vorzug einräumen könnte, vor allem weil seine Mitglieder - anders als die Mitglieder eines von den Mitgliedern zumindest zweier Betriebsräte gewählten Zentralbetriebsrates - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Betriebsrates ausschließlich von der Belegschaft "ihres" Betriebes abhängig sind. Sie riskieren, im Falle einer Ausübung ihrer Befugnisse als Zentralbetriebsrat, die sich mit den Interessen "ihres" Betriebes nicht deckt, nicht mehr in den Betriebsrat gewählt, unter Umständen sogar von der Betriebsversammlung ihres Amtes als Mitglieder dieses Betriebsrates enthoben zu werden. Eine solche Abhängigkeit und Interessenkollision wären mit dem oben erwähnten Sinn der Einrichtung des Zentralbertiebsrates schlechthin unvereinbar.
Die von der Lehre vertretene Auffassung steht auch insofern mit den demokratischen Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts in Widerspruch, als die Belegschaft eines Betriebes jener des anderen Betriebes (der anderen Betriebe), die - aus welchen Gründen immer - von der Wahl eines Betriebsrates abgesehen hat (haben), eine Belegschaftsvertretung (Zentralbetriebsrat) gegen ihren Willen aufzwingen könnte, ohne daß die Belegschaft des anderen Betriebes (der anderen Betriebe) auf die Zusammensetzung, Tätigkeit und den Bestand unmittelbar Einfluß nehmen könnte. Ähnliche Folgen könnten zwar auch dann eintreten, wenn ein Zentralbetriebsrat von den Mitgliedern zweier Betriebsräte gewählt wird und ein oder mehrere betriebsratspflichtige Betriebe desselben Unternehmens keinen Betriebsrat gewählt haben. Diese - mit dem Gesetz nicht in Widerspruch stehenden - Folgen wären aber mangels "Identität" zwischen Zentralbetriebsrat und Betriebsrat eines einzigen Unternehmens grundsätzlich nicht so schwerwiegend wie im oben genannten Fall. Außerdem würde hier dem Erfordernis einer einheitlichen Willensbildung Geltung verschafft.
Schließlich spricht die Bestimmung des § 110 Abs 1 ArbVG über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat weder für noch gegen die eine oder die andere Auffassung. Auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung wäre das Unterbleiben der Entsendung eines Arbeitnehmervertreters in den Aufsichtsrat für den Fall, daß ein Zentralbetriebsrat infolge Errichtung nur eines Betriebsrates bei Bestehen mehrerer betriebsratspflichtiger Betriebe eines Unternehmens nicht gewählt werden konnte allenfalls - auf diese Frage braucht hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden, so daß sie auf sich beruhen kann - eben die Folge des Umstandes, daß die Belegschaft der anderen Betriebe (des anderen Betriebes) von der Wahl eines Betriebsrates Abstand genommen haben. Die Belegschaft müßte die Folgen dieser Unterlassung dann ebenso tragen wie die Arbeitnehmer eines betriebsratspflichtigen Betriebes, die einen Betriebsrat nicht gewählt haben. Im übrigen werden die Befugnisse eines Betriebsrates bei Nichtbestehen eines Zentralbetriebsrates durch den §§ 113 Abs 4 ArbVG nicht eingeschränkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG und 41, 50 ZPO.