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VfGH vom 06.03.2006, b158/05

VfGH vom 06.03.2006, b158/05

Sammlungsnummer

17784

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gleichheitswidrige Auslegung des Salzburger Tourismusgesetzes bei Vorschreibung des Tourismusverbandsbeitrages für zwei Hotelbetriebe auf der Basis von deren Gesamtumsatz für einen bestimmten Zeitraum trotz Betriebseinstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H. und H. Schütz KG, zu der die Hotelbetriebe "Schütz" in Obertauern sowie "Postgut" in Tweng gehörten. Diese Betriebe wurden mit ("Schütz") bzw. ("Postgut") eingestellt. Die KG gehörte mit beiden Hotelbetrieben dem Tourismusverband Obertauern an.

2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

Nach § 2 Abs 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 - S.TG 2003, LGBl. 43/2003, sind die Unternehmer, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 selbständig ausüben und am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind, im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Diese sind gemäß § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 erster Satz leg.cit. verpflichtet, für jedes Kalenderjahr den Verbandsbeitrag an den Tourismusverband, innerhalb dessen Gebiet der Sitz, Standort oder die Betriebsstätte des Unternehmens gelegen ist, zu entrichten. Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten iSd § 2 Abs 1 leg.cit. beendet (§3 Abs 2 leg.cit.).

§ 35 Abs 1 erster Satz S.TG 2003 legt als beitragspflichtigen Umsatz "die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994" fest. Für den Fall der Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit sieht § 37a S.TG 2003 in der hier maßgeblichen Fassung (LGBl. 43/2003) Folgendes vor:

"§37a (1) Für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§3 Abs 2) oder eine die Beitragspflicht gemäß § 43 begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der beitragspflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in der die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Für dieses Jahr kann der Beitragspflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Beitragserklärung stellen. Die Bestimmungen des § 39 Abs 2 und 3 über den Mindestbeitrag bleiben davon unberührt.

(2) Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt,

a) wenn die zugrunde liegende Berechtigung geendigt hat, worüber der bis dahin Beitragspflichtige eine Bestätigung vorzulegen hat; oder

b) soweit dies nur für eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit dem Datum der von der Gemeinde auf Antrag des Beitragspflichtigen ausgestellten Bestätigung über die Einstellung der Tätigkeit."

(§37a Abs 2 leg.cit. entfiel mit der Novelle LGBl. 94/2005)

3. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21504-100/47541/1280-2004, wurde das Verfahren betreffend die Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2004 für die Betriebsstätten der H. u. H. Schütz KG wieder aufgenommen, da zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht bekannt gewesen sei, wie lange eine Fortführung des Betriebes Hotel "Postgut" in Tweng stattgefunden habe. Gleichzeitig wurde im wieder aufgenommenen Verfahren der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg stattgegeben und der Tourismusverbandsbeitrag 2004 gem. § 37a S.TG 2003 festgesetzt. Als Beitragsgrundlage zog die belangte Behörde den Gesamtumsatz beider Betriebsstätten iHv € 2.177.000,-- des Jahres 2002 anteilig für zehn Monate heran, sodass sich in Hinblick auf den im Verband Obertauern geltenden Promillesatz in der Beitragsgruppe 1 (10,8) ein Beitrag iHv € 19.592,99 ergab.

4. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit des § 37a S.TG 2003 sowie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht werden. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zur Berechnung des Tourismusverbandsbeitrages der im Jahr 2002 erzielte Gesamtumsatz der H. u. H. Schütz KG auf die Betriebe in Obertauern und Tweng entsprechend dem Verhältnis der Teilumsätze dieser Betriebe aufzuteilen gewesen wäre, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestellt worden seien. Der Beitrag hätte daher bis auf Grundlage des Gesamtumsatzes (€ 2.177.000,--) und für die Zeit von bis lediglich unter Heranziehung des Umsatzes des Hotels "Postgut" in Tweng (€ 500.000,--) berechnet werden müssen, weil der Betrieb in Obertauern bereits eingestellt worden sei.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei § 37a S.TG 2003 dann unbedenklich, wenn ein Unternehmen nur eine Betriebsstätte im Bereich eines Tourismusverbandes betreibe, da in diesem Fall die Einstellung des Betriebes automatisch eine Beendigung der Pflichtmitgliedschaft nach sich ziehe. Verfassungsrechtlich problematisch sei der im S.TG 2003 überhaupt nicht geregelte Fall mehrerer Betriebsstätten im Bereich eines Tourismusverbandes, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestellt würden; in solchen Fällen erfolge die Ermittlung des Beitrages auf Berechnungsgrundlagen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Die Anwendung der genannten Bestimmung führe somit zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis, "dass solange auch nur ein Teilbetrieb im Bereich eines Tourismusverbandes besteht - der früher von mehreren Betriebsstätten erzielte Gesamtumsatz die Berechnungsgrundlage für den Verbandsbeitrag darstellen würde". Abschließend verweist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 37 S.TG 2003, der im Rahmen der Umsatzermittlung bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit sehr wohl eine Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Anlaufzeitraum eines Wirtschaftsjahres vorsehe; § 37a S.TG 2003 bedürfe daher nach Ansicht des Beschwerdeführers einer ähnlichen ergänzenden Regelung.

5. Die belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt zunächst aus, dass § 37a S.TG 2003 tatsächlich keine Möglichkeit einer Berücksichtigung unterschiedlicher Einstellungszeitpunkte von Teilbetrieben eines Pflichtmitgliedes vorsehe und die Mitgliedschaft daher gem. § 3 Abs 2 leg.cit. erst erlösche, wenn alle Tätigkeiten iSd § 2 leg.cit. beendet seien.

Eine Verfassungswidrigkeit könne die belangte Behörde darin nicht erkennen. Dass zwei Betriebsstätten im Bereich eines einzigen Tourismusverbandes - der noch dazu aus zwei Gemeinden (Untertauern und Tweng) bestehe - geführt würden, stelle einen Sonderfall dar. Derartige Härtefälle könnten eine auf die Durchschnittsbetrachtung abstellende Regelung nicht mit Gleichheitswidrigkeit belasten. Eine Berücksichtigung der im Beendigungsjahr tatsächlich erzielten Umsätze sei nicht vollziehbar, da die Beitragserklärungen bereits im Mai des laufenden Jahres abzugeben wären und die Umsätze erst zu Jahresende fest stünden. Im Sinne einer effizienten Beitragsentrichtung knüpfe das S.TG 2003 daher an die Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres an.

Die Situation bei Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit (§37 S.TG 2003) sei mit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft nicht vergleichbar, weil zu Beginn einer Tätigkeit noch keine früheren Umsatzzahlen vorlägen, weshalb die Beitragsentrichtung für das erste Jahr erst im zweiten Jahr erfolgen könne. Abschließend führt die belangte Behörde aus, dass § 37a leg.cit. sowohl für die Behörden als auch für die Beitragspflichtigen leicht handhabbar sei und der Verwaltungsökonomie diene.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988, 14.442/1996) liegt eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

2.1. Der mit der Tätigkeit als Unternehmer iSd § 2 S.TG 2003 verbundene Geldumsatz erfährt durch den Fremdenverkehr eine Steigerung, die den Fremdenverkehrsnutzen zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 6205/1970). Der Verfassungsgerichtshof hat zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen sei (vgl. VfSlg. 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965, 5995/1969, ). Derselbe Grundsatz gilt auch für jene Fälle, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern - wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes - als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (VfSlg. 12.224/1989, 16.198/2001, ).

Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken, dass der aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfSlg. 5811/1968, 6205/1970, 7082/1973, 10.165/1984, 11.025/1986, 12.419/1990, ). Allerdings muss dieser Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zu dem für die Beitragsberechnung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse am Fremdenverkehr (zum Fremdenverkehrsnutzen) stehen (VfSlg. 5811/1968). Dies dürfte bei der von der Behörde vorgenommenen Interpretation nicht zutreffen:

2.2. Beitragspflichtiger Umsatz ist laut § 35 S.TG 2003 die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994. § 37a S.TG 2003 sieht für das Jahr, in dem die Pflichtmitgliedschaft erlischt (§3 Abs 2 leg.cit.), eine Beitragsermittlung in der Art vor, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage (somit der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres) durch zwölf geteilt und mit der Zahl der - auch nur angefangenen - Monate, in denen die Pflichtmitgliedschaft noch bestand bzw. die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird. Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten iSd § 2 Abs 1 leg.cit. beendet (§3 Abs 2 leg.cit.). Nach Ansicht der belangten Behörde schließt § 37a leg.cit. bei mehreren Betriebsstätten eine getrennte Aliquotierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einstellungszeitpunkte der einzelnen Betriebsstätten aus, da § 3 Abs 2 leg.cit. auf das Einstellen "alle[r] Tätigkeiten" abstelle. Dies führt im Beschwerdefall allerdings zu dem - unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes - bedenklichen Ergebnis, dass der Berechnung des Tourismusbeitrages für den Zeitraum von 20. Juni bis auch (Vorjahres)Umsätze eines bereits eingestellten Betriebes zu Grunde gelegt wurden. Im Extremfall liefe die Auffassung der belangten Behörde darauf hinaus, dass für einen längst eingestellten Betrieb Tourismusbeitrag nur deswegen zu zahlen ist, weil der Betriebsinhaber mit einem anderen Betrieb noch Pflichtmitglied des Tourismusverbandes ist. Eine derart ermittelte Bemessungsgrundlage erwiese sich aber schon deswegen als unsachlich, weil für diesen Zeitraum kein Zusammenhang zwischen der Bemessungsgrundlage und dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen bestünde (VfSlg. 12.224/1989).

2.3. Ein solcher Inhalt muss aber der hier angewendeten Norm nicht beigelegt werden. § 37a S.TG 2003 kann auch so verstanden werden, dass im Fall mehrerer Betriebsstätten auf die jeweiligen Einstellungszeitpunkte der einzelnen Betriebsstätten Bedacht genommen wird, zumal § 37a Abs 2 leg.cit. ausdrücklich auf den Fall der Einstellung bloß einer (von mehreren) Betriebsstätten Bedacht nimmt. Im Gegensatz zur belangten Behörde kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass dieses Verständnis zu Vollzugsproblemen bzw. einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führt: Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass sie bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten auf die tatsächlich im Beendigungsjahr erzielten Umsätze abstellen müsste; dafür bietet die Rechtslage keinen Anlass. Die Beiträge können vielmehr auch in diesem Fall nach der Regel des § 37a Abs 1 leg.cit. berechnet werden, wobei lediglich eine getrennte Berechnung für die Betriebsstätten vorzunehmen ist.

Der Gerichtshof kann auch nicht der Auffassung beitreten, dass es sich im Beschwerdefall um einen - vernachlässigbaren - Härtefall handelt. Es dürfte wohl kein atypischer, bloß ausnahmsweise auftretender Einzelfall sein, dass ein Pflichtmitglied mehrere Betriebsstätten innerhalb eines Tourismusverbandes betreibt und diese in weiterer Folge zu unterschiedlichen Zeitpunkten einstellt, zumal auch der Gesetzgeber selbst dieser Konstellation gedachte und hiefür eigene Regeln vorsah (§37a Abs 2 leg.cit. idF LGBl. 43/2003).

3. Indem die belangte Behörde der Vorschrift des § 37a S.TG 2003 entnommen hat, dass sie im Fall mehrerer Betriebsstätten eine Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung unterschiedlicher Einstellungszeitpunkte nicht zulässt, hat sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.