VfGH vom 09.03.2000, B156/95

VfGH vom 09.03.2000, B156/95

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des § 16 Abs 1 Minderheiten-SchulG f Krnt mit E v , G2/00.

Zulässigkeit der Beschwerden ungeachtet des Umstandes, daß die angefochtenen Bescheide mittlerweile ins Leere gehen.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils S 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer in den zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen B156/95, 158/95 und 159/95 waren im Schuljahr 1993/1994 Schüler der 4. Klasse der Volksschule Sittersdorf. Am teilte ihnen der Schulleiter der Volksschule Sittersdorf - mit wortgleichen Erledigungen - mit:

"Ihrem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes in der 4. Klasse (4. Schulstufe) der Volksschule Sittersdorf kann aufgrund der geltenden Rechtslage nicht entsprochen werden, weil diese lediglich für die 1. bis 3. Schulstufe einen derartigen Unterricht ermöglicht."

Gegen die als Bescheid gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Daraufhin teilte der Bezirksschulrat Völkermarkt den Beschwerdeführern (zhdn. ihres Rechtsvertreters) "in Beantwortung der ... eingebrachten Berufung ... mit, daß gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten § 16 Abs 1 idgF ab der vierten Schulstufe der Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen und die slowenische Sprache mit 4 Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen ist. Dem Antrag auf Erteilung des zweisprachigen Unterrichts in der 4. Schulstufe (4. Klasse) kann daher nicht entsprochen werden."

Gegen die abermals als Bescheide gewerteten Erledigungen erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Berufung. Daraufhin richtete der Landesschulrat für Kärnten an die Beschwerdeführer am je folgendes Schreiben:

"Unter Bezugnahme auf Ihr als Berufung bezeichnetes Schreiben vom teilt Ihnen der Landesschulrat für Kärnten folgendes mit:

Gemäß § 16 Abs 1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. 101/1959, idgF ist der Unterricht an zweisprachigen Volksschulen von der 4. Schulstufe an in deutscher Sprache zu erteilen; die slowenische Sprache ist mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. Dem Antrag Ihres Mandanten (Ihrer Mandantin) ..., auch in der 4. Klasse der Volksschule Elementarunterricht in slowenischer Sprache zu erteilen, kann daher nicht entsprochen werden. Der Landesschulrat für Kärnten bedauert, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können."

Auch diese Erledigungen des Landesschulrates werteten die Beschwerdeführer als Bescheid und erhoben ebenfalls Berufung.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§7, 13 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. 101/1959 idF 326/1988 und 420/1990, ab.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z 2 StV Wien), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Bildung und Nichtdiskriminierung aufgrund der slowenischen Muttersprache (Art2 1. ZP EMRK iVm Art 14 EMRK), auf Gleichberechtigung einer landesüblichen Sprache (Art19 Abs 2 StGG) sowie der Sache nach - im Zusammenhang mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs 1 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

4. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift - im Hinblick auf die Äußerung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst in einem anderen Verfahren - Abstand.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am beschlossen, gemäß Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "ersten drei" im ersten Halbsatz sowie des zweiten Halbsatzes in § 16 Abs 1 des Bundesgesetzes vom , womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten), BGBl. Nr. 101/1959 idF BGBl. Nr. 326/1988, 35/1990 und 420/1990, von Amts wegen zu prüfen.

Die vorliegenden Beschwerden sind ungeachtet des Umstandes, dass die angefochtenen Bescheide mittlerweile ins Leere gehen, zulässig.

Mit Erkenntnis vom , G2-4/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung der angefochtenen Bescheide verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von je S 3.000,-

enthalten. Die beantragten Barauslagen waren nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind.