OGH vom 13.09.2018, 12Ns38/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Bilal H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 77/18h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 10 Bs 242/18s, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über dem Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Graz legt Bilal H***** und weiteren Beschuldigten mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 14 Hv 77/18h eingebrachter Anklageschrift unter anderem als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG qualifiziertes Verhalten zur Last (4 St 19/18z).
Gegen diese Anklageschrift erhoben der jugendliche Angeklagte Bilal H***** und sein gesetzlicher Vertreter Einspruch. Auch die Vorsitzende des Schöffengerichts in Jugendstrafsachen äußerte Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 242/18s, legte das Oberlandesgericht Graz – nachdem es das Vorliegen der in § 212 Z 1 bis 5 und Z 7 bis 8 StPO genannten Einspruchsgründe verneint (RISJustiz RS0124585) und über die Haft entschieden hatte (§ 214 Abs 3 StPO) – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein in einem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Nach der Aktenlage hatte der am geborene Angeklagte Bilal H***** zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Ermittlungen (§ 1 Abs 1 StPO iVm § 91 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien (vgl ON 40 S 101, ON 150 S 1 f, ON 152). Demnach ist für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht zuständig.
Die Sache war daher dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu übermitteln.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00038.18M.0913.000 |
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