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VfGH vom 21.02.1985, B155/82

VfGH vom 21.02.1985, B155/82

Sammlungsnummer

10323

Leitsatz

UStG 1972; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes infolge Anlaßfallwirkung der Aufhebung des dritten Satzes des § 21 Abs 4 und der ersten beiden Sätze des Abs 5 idF BGBl. 563/1980 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. hatte in seiner am erstatteten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1979 eine Restschuld von 533.819 S ausgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tir. vom 4. Feber 1982 wurde dem Bf. deshalb ein Säumniszuschlag von 10676 S vorgeschrieben, wobei die Behörde den dritten Satz des § 21 UStG 1972 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. 563, angewendet hat und davon ausgegangen ist, daß die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Restschuld am eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher sich der Bf. in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Ua. aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des dritten Satzes des § 21 Abs 4 und der ersten beiden Sätze des Abs 5 des § 21 UStG 1972 idF des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. 563, von Amts wegen geprüft und diese Bestimmungen mit Erk. vom , G111/84 ua., wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bel. Beh. hat ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung des Gesetzes für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist (vgl. VfSlg. 10303/1984).

Der Bf. ist somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden, weshalb der Bescheid aus diesem Grund gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 aufzuheben ist.

Fundstelle(n):
UAAAE-11606