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VfGH vom 18.06.2012, b155/12

VfGH vom 18.06.2012, b155/12

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Verlängerung des einem Beamten der Stadt Wien gewährten Karenzurlaubs wegen Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen; Absehen von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Fachbediensteter des technischen Dienstes in der Magistratsabteilung 48 tätig.

2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) für den Zeitraum vom bis gemäß § 56 Wiener Dienstordnung 1994 (im Folgenden: Wr. DienstO 1994) gewährt (wobei aus dem Verwaltungsakt hervorgeht, dass dies in Hinblick auf dienstliche Interessen lediglich bis zum Beginn des nächsten Winterdienstes erfolgte). Dem vom Beschwerdeführer am gestellten Antrag auf Verlängerung seines Karenzurlaubes bis zum und dem in weiterer Folge am gestellten Eventualantrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes bis zum wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Verlängerung des Karenzurlaubes wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden, und diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Gewährung eines Karenzurlaubes zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Bedienstete auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Da zu den Aufgaben des Berufungswerbers unbestritten auch die Leitung des Winterdienstes gehört, ist auch diese Aufgabe bei der Beurteilung, ob wichtige dienstliche Interessen vorliegen, zu beachten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0170) stellt der Umstand, dass für eine Beamtin oder einen Beamten während der vorgesehenen karenzurlaubsbedingten Abwesenheit vom Dienst kein geeigneter Ersatz namhaft gemacht werden kann, ein wichtiges dienstliches Interesse dar. Dazu führt die Magistratsabteilung 48 nachvollziehbar aus, dass der Dienstposten des Berufungswerbers dringend nachbesetzt werden müsse, da die Winterdienstleiterinnen und Winterdienstleiter für den gesamten Winterdienst verantwortlich seien und insbesondere diese Tätigkeit im Zusammenhang mit der enormen Verantwortung nicht von jeder oder jedem Bediensteten ausgeführt werden könne. Weiters legte die Magistratsabteilung 48 nachvollziehbar dar, dass auch im Bereich Service der Dienstposten raschest möglich besetzt werden müsse, um die Qualität und das Service auf einem ordentlichen Niveau halten zu können. Weiters legte die Magistratsabteilung 48 schlüssig dar, dass sich für eine befristete Nachbesetzung keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber finden. Durch die Tatsache, dass es für den Berufungswerber derzeit offensichtlich noch nicht feststeht, ob er überhaupt zur Magistratsabteilung 48 zurückkehren wird, erfährt die Personalplanung der Magistratsabteilung 48 eine wesentliche Beeinträchtigung.

Weiters ist festzuhalten, dass sowohl die Betreuung von Kundinnen und Kunden im Bereich Service in der Betriebsabteilung Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement der Magistratsabteilung 48 als auch eine Leitungsfunktion im Rahmen des Winterdienstes jedenfalls ein fachlich geschultes Personal erfordert. Auch unter diesem Aspekt kann der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie betriebswirtschaftliche Gründe gegen die Anstellung von Ersatzkräften ins Treffen führt, zumal dies jeweils einen Aufwand für die Einschulung mit sich bringt (vgl. auch Erkenntnis des Zl. 2005/12/0059). Ob der Berufungswerber zu Mehrdienstleistungen bereit ist oder nicht bzw. dass er offenbar die Funktion als Winterdienstleiter in Wien nicht mehr ausüben möchte, ist verfahrensgegenständlich unerheblich.

Den Einwänden des Berufungswerbers, in seinem Fall sei eine grundsätzlich geeignete andere Person vorhanden bzw. könne der Magistrat für die Verrichtung dieser Tätigkeit ohne besonderen Aufwand unzählige Personen 'rekrutieren' und sei die Versagung des Karenzurlaubes 'auf die mit der Personalrekrutierung in Zusammenhang stehenden Mühen zu gründen', ist entgegenzuhalten, dass[,] wie bereits dargelegt, der Anspruch auf einen Karenzurlaub nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehende wichtige dienstliche Interessen zurücktritt. Schon daraus folgt, dass die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen nicht verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jede Bedienstete oder jeder Bedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß Karenzurlaub in Anspruch nehmen kann. Es obliegt jedenfalls nicht der Beurteilung des Berufungswerbers, sondern haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen. Im vorliegenden Fall hat die Magistratsabteilung 48 konkret dargelegt, warum der Bewilligung eines weiteren Karenzurlaubes des Berufungswerbers wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ihr kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Winterdienstbetriebes für erforderlich hält, dass die Tätigkeit eines Winterdienstleiters, von denen es insgesamt nur fünf gibt, im Zusammenhang mit der enormen Verantwortung, nur von einem entsprechend geschulten und erfahrenen und somit - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - nicht von jedem Bediensteten ausgeübt werden kann.

Der Verlängerung des Karenzurlaubes des Berufungswerbers stehen somit wichtige dienstliche Interessen entgegen, weshalb sein diesbezüglicher Antrag schon aus diesem Grund von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht abgewiesen wurde."

3. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wobei begründend im Wesentlichen Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, geltend gemacht werden.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Rechtslage

1. § 56 Wr. DienstO 1994 lautet:

"Karenzurlaub

§56. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.

(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs 7 in Verbindung mit § 2 Abs 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(5) Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig durch

1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und

2. eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

(6) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen.

(7) Auf den Beamten, dem ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse gewährt wurde, sind § 2 Abs 2 und 3,§ 3 Abs 2 und § 4 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, so anzuwenden, als wäre er nicht karenziert. Dabei ist bei den

1. nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte unmittelbar vor der Karenzierung bezogen hat,

2. nicht nach Monaten bemessenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren von jenen, die der Beamte im Durchschnitt des letzten Jahres vor der Karenzierung bezogen hat,

auszugehen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken hinsichtlich der den angefochtenen

Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht behauptet und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

2. Insoweit in der Beschwerde die Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK wegen Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer mündlichen Verhandlung, behauptet wird, ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:

2.1. Soweit dienstrechtliche Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Recht oder Pflichten des jeweils betroffenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten zum Gegenstand haben, findet Art 6 EMRK in Bezug auf diese Streitigkeiten Anwendung (VfSlg. 18.309/2007; s. auch VfSlg. 18.994/2010).

Der EGMR hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass in einem den Anforderungen des Art 6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge hat, es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können unter anderem darin bestehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und ein Tribunal nur aufgerufen ist, über Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität zu entscheiden (s. VfSlg. 18.994/2010 mit zahlreichen Hinweisen auf Entscheidungen des EGMR).

Vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ist ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren ist auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (s. ua. und die darin enthaltenen Hinweise auf Entscheidungen des EGMR).

2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung vorliegen:

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat der Beschwerdeführer die Aufnahme von Beweisen implizit zur Klärung der Frage, ob der Gewährung des Karenzurlaubes wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, insbesondere durch Vernehmung seiner Person sowie von Zeugen, beantragt. Wie auch in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt wird, sollte dadurch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner de facto ausgeübten Tätigkeiten sowie dahingehend, dass der Dienstbetrieb der Magistratsabteilung 48 auch ohne ihn problemlos aufrecht erhalten werden könne, untermauert werden.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung

hinsichtlich des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen denkmöglich auf die mit dem Dienstposten des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben und Verantwortungen, insbesondere die Tätigkeit von Winterdienstleitern, sowie auf die von der Magistratsabteilung 48 vorgebrachten Schwierigkeiten einer Nachbesetzung dieser Position gestützt. Zur Beurteilung dieser Frage konnte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der - unbestritten gebliebenen - abstrakten Beschreibung des Dienstpostens des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass lediglich fünf Winterdienstleiter vorhanden sind und eine Besetzung der Stelle nach Angaben der Magistratsabteilung 48 unbedingt erforderlich ist, sowie in Hinblick auf das durchgeführte Parteiengehör, den erstinstanzlichen Bescheid und die eingebrachte Berufung zu Recht davon ausgehen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Bei der Frage der Beurteilung, ob sich daraus wichtige dienstliche Interessen ergeben, handelt es sich indes um eine reine - überdies nicht besonders komplexe - Rechtsfrage.

2.3. Das Absehen von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ist aus diesem Grund in Hinblick auf Art 6 EMRK nicht zu beanstanden.

3. Insoweit zudem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK behauptet wird, vermag der Verfassungsgerichtshof auch diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom und vom die Verlängerung seines bis gewährten Karenzurlaubes; diesen Anträgen wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom keine Folge gegeben. Über die gegen diesen Bescheid am erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom entschieden.

Der Verfassungsgerichtshof vermag in diesem Verfahrensgang - zwischen dem ersten Antrag des Beschwerdeführers und der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde liegen etwa dreieinhalb Monate - keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erblicken. Dass die erstinstanzliche Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der ursprünglich gewährten Karenz entschieden hat, ändert nichts an dieser Beurteilung; im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, seinen Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen.

4. Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erweist sich als unbegründet:

4.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

4.2. Die belangte Behörde ging unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2005/12/0059) denkmöglich vom Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen aus, die der Gewährung des Karenzurlaubes entgegenstehen. Sie hat ihre Entscheidung nachvollziehbar mit den mit dem Dienstposten des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben und Verantwortungen sowie den Angaben der Magistratsabteilung 48 hinsichtlich der Schwierigkeiten einer Nachbesetzung begründet. Ob ihr bei der Beurteilung dieser Frage allenfalls Fehler unterlaufen sind, betrifft lediglich die Einhaltung einfachgesetzlicher Bestimmungen und ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

4.3. Da die belangte Behörde ihre Entscheidung denkmöglich mit dem Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen begründet hat, erübrigt sich eine Prüfung der in der Bescheidbegründung darüber hinaus enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Leiter einer Autobahnmeisterei.

5. Soweit darüber hinaus - nicht näher substantiiert - die Rechtswidrigkeit einer schriftlichen Aufforderung zum Dienstantritt gemäß § 33 Wr. DienstO 1994 behauptet wird, ist diese im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, da sie sich auf den Dienstantritt nach Ende des - nicht verfahrensgegenständlichen - bis gewährten Karenzurlaubes bezieht.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Die Beschwerde war daher als unbegründet

abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.