OGH vom 01.06.2012, 10ObS66/12x

OGH vom 01.06.2012, 10ObS66/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm (Senat gemäß § 11a ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 6 Rs 9/12h 23, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage, der Berufung und der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Erst nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung des Beschlusses langte beim Obersten Gerichtshof am der an das Erstgericht adressierte Schriftsatz des Klägers vom ein, wonach er die Klage, die Berufung und die außerordentliche Revision zurückziehe.

Rechtliche Beurteilung

Nach den auch für die Zurücknahme der Klage im Revisionsverfahren (§ 513 ZPO; RIS Justiz RS0081567) und für Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Klage im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) und für die Zurücknahme der Berufung (§ 484; RIS Justiz RS0118330 ua) sind diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS Justiz RS0104364 ua). Der nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz des Klägers war daher zurückzuweisen.