OGH vom 27.06.2018, 13Os50/18d

OGH vom 27.06.2018, 13Os50/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Florian B*****, AZ 30 BE 97/14s des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom (ON 52) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Maßnahmenvollzugssache AZ 30 BE 97/14s des Landesgerichts Feldkirch verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom (ON 52) § 162 Abs 3 StVG.

Der bezeichnete Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Feldkirch aufgetragen, als Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom (ON 49 S 1), die Florian B***** mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom (ON 16) gewährte bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu widerrufen, zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom (ON 16) wurde Florian B***** aus einer nach § 21 Abs 2 StGB angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 47 StGB unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit (§ 48 Abs 2 StGB) sowie unter Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§§ 50 ff StGB) bedingt entlassen.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf dieser bedingten Entlassung vom (ON 49 S 1) folgte die Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch mit Beschluss vom (ON 52).

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom , AZ 7 Bs 68/18k, als verspätet zurück.

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 162 Abs 3 StVG entscheidet (unter anderem) über die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das Vollzugsgericht in einem Senat von drei Richtern, womit die hier erfolgte Entscheidung durch eine Einzelrichterin der bezeichneten Norm widerspricht.

Da nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die bedingte Entlassung durch einen nicht dem Gesetz entsprechenden Spruchkörper zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Vom solcherart aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie insbesondere der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , AZ 7 Bs 68/18k, gelten gleichfalls als beseitigt (RISJustiz RS0100444).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00050.18D.0627.000

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