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VfGH vom 03.10.2005, b153/04

VfGH vom 03.10.2005, b153/04

Sammlungsnummer

17649

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung von Bestimmungen der Wiener Marktordnung hinsichtlich des Vergabesystems bei Christkindlmärkten; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; nach Wegfall des Vormerkungssystems Wegfall des Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung mit Ende des Christkindlmarktes

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.736,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit zwei Bescheiden des Berufungssenats der Stadt Wien vom wurden Berufungen gegen die Ablehnung von Anträgen aus 1996 und 1997 auf Zuweisung eines Marktplatzes für die Christkindlmärkte der Jahre 2001 und 2002 mit der Maßgabe keine Folge gegeben wurde, dass diese Anträge zurückgewiesen werden: Die Märkte seien vorüber und eine rückwirkende Zuweisung von Marktplätzen nicht möglich.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.

2. Die durch die Beschwerde aufgeworfene Frage, ob nach Ablauf der Marktzeit noch eine Sachentscheidung über die begehrte Zuteilung eines Standplatzes zu ergehen hätte, schien dem Verfassungsgerichtshof vom System der Vergabe der Marktplätze abzuhängen. Er leitete daher gemäß Art 139 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der die Vergabe der Marktplätze betreffenden Bestimmungen der Wiener Marktordnung ein und hob - nachdem er das Verfahren betreffend die überholte Fassung ABl. Nr. 8/1998 wieder eingestellt hatte - mit Erkenntnis vom , V71,72/04 und V15,16/05 die Wortfolge ", die Christkindlmärkte" im Eingangssatz sowie die Wortfolge "und die Christkindlmärkte" in der Z 4 des § 57 Abs 4 der Marktordnung 1991, ABl. Nr. 30/1991 in der Fassung ABl. Nr. 42/2000, als gesetzwidrig auf.

II. Die Beschwerde ist - wie sich aus dem Erkenntnis im Normenprüfungsverfahren ergibt - zulässig. Sie ist aber im Ergebnis nicht begründet:

Der Christkindlmarkt, für den die Beschwerdeführer die Zuteilung eines Standplatzes beantragt hatten, war im Zeitpunkt der Entscheidung schon der ersten Instanz vorüber. Eine Entscheidung über die Zuteilung eines Standplatzes hätte daher allenfalls im Hinblick darauf noch Wirkungen entfalten können, dass nach der im Zeitpunkt der angefochtenen Berufungsentscheidung maßgeblich gewesenen Rechtslage eine positive Entscheidung zu einer Vormerkung für den nächsten Christkindlmarkt hätte führen können (was freilich im Einzelnen noch zu prüfen gewesen wäre). Nach Wegfall des Vormerkungssystems durch die gemäß Art 139 Abs 6 auf den Anlassfall wirkende Aufhebung des einschlägigen Teiles des § 57 Abs 4 der Wiener Marktordnung kommt eine solche Vormerkung aber nicht mehr in Betracht. Es ist daher mit Ende des betroffenen Christkindlmarktes das Interesse an der Zuteilung eines Standplatzes und damit das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung weggefallen.

Das von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens noch ins Treffen geführte Recht auf Marktzugang (in der Zukunft) ist durch das Ergebnis dieses Verfahrens so weit als möglich hergestellt. Das beabsichtigte Geltendmachen der Amtshaftung begründet als solches kein Rechtsschutzbedürfnis im Zuteilungsverfahren.

Hat die Behörde aber zu Recht die Sachentscheidung verweigert, ist eine Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausgeschlossen (vgl. zB VfSlg. 10.304/1984).

Die belangte Behörde hat die aufgehobenen Bestimmungen nicht angewendet. Demnach sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde ist abzuweisen (§19 Abs 4 erster Satz und Z 2 VfGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall (jedenfalls für den Verfassungsgerichtshof) präjudiziellen Verordnungsbestimmung geführt hat, war den Beschwerdeführern der Ersatz der Prozesskosten zuzusprechen (vgl. zB VfSlg. 13.545/1993, 14.682/1996, 16.787/2003). In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 180,--, Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,--, sowie Eingabengebühren gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 360,-- enthalten.