OGH vom 11.05.2016, 12Ns36/16i

OGH vom 11.05.2016, 12Ns36/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Dr. Götz B***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 14 Hv 31/14h des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

An Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 35/16b über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter im erstinstanzlichen Verfahren AZ 14 Hv 31/14h des Landesgerichts Klagenfurt als Einzelrichterin tätig war. Ausgehend davon kann er nicht weiter als Entscheidungsträger fungieren.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO; vgl § 5 Abs 2 OGHG; Markel , WK StPO § 40 Rz 9 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00036.16I.0511.000