OGH vom 13.06.2017, 10ObS65/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 10 Rs 22/17d-7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 8 Cgs 42/17t-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat die auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte
Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren – noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte – gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Rechtsmittelfrist (RIS-Justiz RS0121643 [T1]). Sie beträgt – mit Ausnahme von Rekursen gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) – 14 Tage. Keiner dieser beiden Ausnahmefälle liegt hier vor. Auch die Zurückweisung einer Klage (vor und nach Streitanhängigkeit) fällt unter die allgemeine Regelung (9 Ob 67/15s).
Anzumerken ist, dass bereits vor der ZVN-Novelle 2009 im Fall der Zurückweisung eines Rekurses gegen einen im Vorverfahren (somit vor Zustellung an die Beklagte) ergangenen Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 Abs 1 ZPO die Revisionsrekursfrist 14 Tage betragen hat (10 Ob 108/08t).
Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung des Rekursgerichts dem Klagevertreter am zugestellt. Er hat den Revisionsrekurs erst am , somit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist, erhoben.
Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00065.17G.0613.000 |
Schlagworte: | Zivilverfahrensrecht |
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