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VfGH vom 21.02.2011, B938/09

VfGH vom 21.02.2011, B938/09

19288

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung des Antrags eines Amtsarztes der Stadt Wien auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Versetzung in den Ruhestand

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war als Amtsarzt in der Magistratsabteilung (in der Folge: MA) 15 beschäftigt, wo er zuletzt als Leiter des Dezernates VI (Begutachtungen) und als Gruppenleiter für medizinische Angelegenheiten tätig war.

Nachdem der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung vom bis vorläufig vom Dienst suspendiert gewesen war, wurde er mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom mit Wirksamkeit vom selben Tag "dem Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion bis auf weiteres dienstzugeteilt".

Mit Schreiben vom informierte die MA 15 den Geschäftsbereich Personal und Revision der Magistratsdirektion, dass auf Grund der Organisationsänderung "Magistratsabteilung 15 und Magistratsabteilung 40" für den Beschwerdeführer und seinen Dienstposten in beiden Bereichen keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestehe.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit in den Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion versetzt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit an den Magistrat der Stadt Wien gerichtetem Schreiben vom u.a. die bescheidmäßige Feststellung, "dass die mit wirksame Versetzung des [Beschwerdeführers] unrechtmäßig war". Er brachte dazu u. a. vor, die Versetzung sei rückwirkend erfolgt; er übe auf seiner neuen Dienststelle keine seiner bisherigen Anstellung als Amtsarzt entsprechenden Aufgaben aus; besoldungsrechtlich sei er auf einem A VIII-Dienstposten eingereiht gewesen, nunmehr jedoch als Sachbearbeiter auf einem A III-Dienstposten beschäftigt, was eine "Degradierung" um zwei Dienstklassen darstelle; dem Beschwerdeführer seien "die jahrelang bezogene Personalzulage und Leistungszulage … nicht mehr ausbezahlt" worden.

Der Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion teilte der MA 2 - Personalservice über deren Nachfrage mit Schreiben vom mit, dass der Beschwerdeführer seit seiner Dienstzuteilung an den Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion am und auch nach dem Zeitpunkt seiner mit Wirksamkeit vom verfügten Versetzung in der Stabstelle "Medizinökonomie und Pharmazie" verwendet werde; die im Bereich des Krankenanstaltenverbundes tätigen Ärzte übten Tätigkeiten aus, "die sich an der Betreuung und Behandlung von Bewohnern … [städtischer Pflegeheime] sowie Patienten … [städtischer Krankenanstalten] orientieren". Auch die nunmehrige Leiterin der neu geschaffenen MA 40 erstattete mit Schreiben vom eine Stellungnahme, zu der sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom äußerte.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 20 iVm § 19 Abs 2 des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. 56, fest, dass die "mit wirksame Versetzung [des Beschwerdeführers] in den Wiener Krankenanstaltenverbund - Generaldirektion rechtmäßig war". Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das seine Versetzung betreffende Schreiben am erhalten habe und die Versetzung jedenfalls mit diesem Datum wirksam geworden sei, wobei der Beschwerdeführer ohnehin schon seit dem dem Wiener Krankenanstaltenverbund zur Dienstleistung zugeteilt gewesen sei; die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sei erfolgt, weil gegen ihn ein Disziplinarverfahren auf Grund des Verdachtes der Weitergabe vertraulicher Gesundheitsdaten eines Mitarbeiters anhängig gewesen sei; noch vor Abschluss des Disziplinarverfahrens habe sich ergeben, dass nach der Umstrukturierung der MA 15 kein Bedarf mehr an dem vom Beschwerdeführer zuvor besetzten Dienstposten sowie an einem weiteren Dienstposten bestanden habe; der Beschwerdeführer sei während seiner Dienstzuteilung in der Generaldirektion des Wiener Krankenanstaltenverbundes als Arzt auf einem seiner Verwendungsgruppe A entsprechenden Dienstposten eingesetzt worden, wobei eine dauerhafte Verwendung in der Stabstelle "Medizinökonomie und Pharmazie" nicht vorgesehen gewesen sei, eine Entscheidung über die weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf Grund dessen Abwesenheit vom Dienst (wegen Krankheit bzw. Kuraufenthaltes) in der Zeit vom bis sowie seit dem und der Versetzung in den Ruhestand mit nicht mehr habe getroffen werden können; die besoldungsrechtliche Einreihung des Beschwerdeführers habe sich durch die Versetzung auf einen A III-Dienstposten nicht geändert, sodass die weitere gehaltsmäßige Vorrückung in der Verwendungsgruppe und Dienstklasse, in der er bis zu seiner Versetzung eingereiht gewesen sei, gewährleistet gewesen sei; dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm die jahrelang bezogene Personalzulage (Überstundenpauschale) nicht mehr ausbezahlt worden, wird entgegengehalten, dass einem Beamten kein Recht auf Beibehaltung einer Überstundenanordnung eines bestimmten Ausmaßes und der darauf aufbauenden Pauschalierung zukomme; die Einstellung der Leistungszulage beruhe auf dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzung einer zumindest auf "sehr gut" lautenden Mitarbeiterbeurteilung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, seine Versetzung sei rechtswidrig, weil sie rückwirkend angeordnet worden sei; die erstinstanzliche Behörde hätte vor der Versetzung die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers ändern müssen, weil die neue Tätigkeit nicht in den allgemeinen Geschäftskreis seiner Beamtengruppe falle und auch nicht seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspreche; schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der mit erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. , Erkenntnis des Zl. 98/12/0523) hat ein Beamter, der die Auffassung vertritt, dass ein Dienstauftrag oder eine ihn betreffende durch Weisung angeordnete Personalmaßnahme (zB Versetzung, Verwendungsänderung) rechtswidrig ist, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit der Weisung zu beantragen. Der Umstand, dass die Dienstordnung 1994 keine derartige Regelung enthält, steht dem nicht entgegen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nämlich nicht nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und somit im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. Zl. 97/12/0265).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid weiters dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl Zl. 2005/12/0180).

Die Parteien haben somit das Recht, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen, wenn die Dienstpflichten betreffenden und ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht oder nicht mehr vorliegen (Erkenntnis des Zl. 2000/12/0272).

Im gegenständlichen Fall ist das Feststellungsinteresse des Berufungswerbers aus folgenden Gründen zu verneinen:

Wie zuvor ausgeführt, ist ein rechtliches Interesse nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Da der Berufungswerber mit Wirksamkeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, ist jedes dienstrechtliche Interesse an der Beibehaltung seines vor der Versetzung innegehabten Dienstpostens und Aufgabenbereiches mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen, mit der auch eine Klarstellung des vom Berufungswerber innegehabten Dienstpostens und seines Aufgabenbereiches für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Zl. 2001/12/0099 und vom , Zl. 92/12/0262). Ergänzend ist noch anzumerken, dass durch die begehrte Feststellung auch keine spezifischen besoldungs- bzw. ruhebezugsrechtlichen Fragen geklärt werden können."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"[E]in … willkürliches Verhalten der Behörde bzw eine gehäufte Verkennung der Rechtslage liegen hier vor:

Die Behörde verkennt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung hat. Dieses Interesse ergibt sich insbesondere daraus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl besoldungsrechtliche Fragen mit der Versetzung verbunden waren. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer durch die unrechtmäßige Versetzung von der Magistratsabteilung 15 zum Wiener Krankenanstaltenverbund seine pauschalierte Personalzulage verloren, da ihm diese - angeblich - nur während seiner Tätigkeit bei der Magistratsabteilung 15 [zustand]. Hierbei handelt es sich um eine ruhegenussfähige Zulage, welche daher auch die Höhe des Ruhegenusses beeinflusst hätte.

Die Dienstzuteilung zum Wiener Krankenanstaltenverbund hat aufgrund des eingeleiteten Disziplinarverfahren[s] und der damit verbundenen Suspendierung stattgefunden. Dieses Disziplinarverfahren musste jedoch eingestellt werden. Lediglich aufgrund dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Krankenanstaltenverbund dienstzugeteilt und im Anschluss zu diesem versetzt. Von einem Auflassen der Gruppenleiterfunktionen Recht und Medizin im Sinne des Schreibens des Magistrats der Stadt Wien vom … ('Im Mai 2007 hat die damalige Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung 15 eine Organisationsänderung - unter anderem zwecks Schaffung flacherer Hierarchien - vorgenommen, in dieser die Gruppenleiterfunktionen Recht und Medizin aufgelassen wurden.') kann keine Rede sein.

Wahr ist vielmehr, das[s] in der Referatseinteilung der Magistratsabteilung 15 vom nach wie vor Frau Dr. E S als Gruppenleiterin für rechtliche Angelegenheiten angeführt wird. Das Vorbringen … der Magistratsabteilung 15, dass die Stelle des Beschwerdeführers nicht mehr benötigt worden sei, ist daher eine reine Schutzbehauptung. Die Magistratsabteilung 15 ist zwar geteilt worden, doch sind die Dezernatsebenen jedenfalls bis April 2008 gleich geblieben. Maßgeblich für die Benachteilung des Beschwerdeführers ist wohl, dass er sich aufgrund einiger Interventionen unbeliebt gemacht hat.

Die belangte Behörde ist überhaupt nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung eingegangen un[d] sie hat sich nicht mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt. Sie hat lediglich ausgesprochen, der Beschwerdeführer hätte kein Interesse mehr an einem Feststellungsbescheid. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung. Einerseits sind, wie bereits ausgeführt, besoldungsrechtliche Fragen davon abhängig, andererseits wird die Feststellung auch als Beweismittel in einem allfälligen weiteren rechtlichen Vorgehen benötigt.

Tatsächlich ist die Versetzung des Beschwerdeführers mit dem Disziplinarverfahren und der damit verbundenen Suspendierung untrennbar verbunden. Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein[,] auch den Verwaltungsgerichthof zur Entscheidungsfindung anzurufen, da auch dieser gemäß § 74a Abs 3 DO 1994 über den 8. Abschnitt der DO 1994 als letzte Instanz zur Entscheidung berufen wäre.

Da sich keine sachliche Rechtfertigung für das Vorgehen der Behörde findet, liegt - jedenfalls objektive - Willkür vor.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom die Feststellung begehrt, 'dass die mit wirksame Versetzung unrechtmäßig war'. Die Unrechtmäßigkeit ergab sich - wie auch in der Berufung ausgeführt - zum Teil gerade aus der Rückwirkung der Versetzung. Mit dem Bescheid vom … wurde jedoch über die Rechtmäßigkeit der 'per wirksamen Versetzung' abgesprochen. Damit hat die Behörde erster Instanz nicht über das gestellte Feststellungsbegehren de[s] Berufungswerber[s] entschieden."

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

Die §§19 und 20 DO 1994 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Erweiterung des Geschäftskreises

§19. (1) Der Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) ...

(4) ...

Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

§20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

(4) ..."

§ 74a Abs 3 DO 1994 idF LGBl. 49/2005 lautet wie folgt:

"(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs 2 oder 4 [Verfügung im Verfahren bei ungenügender Beschreibung] oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 [Feststellung der Entlassung bei strafgerichtlicher Verurteilung] getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt [Bescheid im Disziplinarverfahren] erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt - auch der Beschwerdeführer bringt nichts Derartiges vor - und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass der Dienstrechtssenat der Stadt Wien den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2001/12/0099; , 92/12/0262) gestützte Rechtsauffassung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers jedes dienstrechtliche Interesse an der Beibehaltung seines vor der Versetzung innegehabten Dienstpostens und Aufgabenbereiches erloschen sei, ist nicht als denkunmöglich zu bewerten. Es ist dem Dienstrechtssenat der Stadt Wien daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er - ausgehend von der Ermangelung des Feststellungsinteresses des Beschwerdeführers - auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung nicht eingegangen ist (und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen hat).

Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien ist von der keinesfalls als unvertretbar zu qualifizierenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass durch die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung auch keine besoldungs- bzw. ruhebezugsrechtlichen Fragen geklärt werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung damit begründet, dass von dieser Feststellung besoldungsrechtliche Fragen abhingen, weil er durch die Versetzung seine - in der Beschwerde nicht näher konkretisierte - ruhegenussfähige, "pauschalierte Personalzulage" verloren habe, so ist ihm die im angefochtenen Bescheid angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2001/12/0099) entgegenzuhalten, der zufolge allfällige besoldungs- und/oder ruhebezugsrechtliche Auswirkungen der Versetzung gegebenenfalls in einem eigenen gehalts- oder ruhebezugsrechtlichen Verfahren aufgerollt werden können.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1.1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

1.2. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

2. Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet (vgl. ) und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall im Gesetz (vgl. § 74a Abs 3 DO 1994) nicht vorgesehen ist (s. oben, Pkt. IV.1.2.), kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage. Das Beschwerdevorbringen, die Versetzung des Beschwerdeführers sei "mit dem Disziplinarverfahren und der damit verbundenen Suspendierung untrennbar verbunden", weshalb es "dem Beschwerdeführer … möglich sein [sollte,] auch den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidungsfindung anzurufen", übersieht, dass die hier anzustellende verfassungsgerichtliche Beurteilung nicht ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren, sondern allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit des - hier angefochtenen - Bescheides betrifft, mit dem der Antrag auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Versetzung zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz und § 19 Abs 3 Z 2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.