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VfGH vom 17.03.1983, B148/81

VfGH vom 17.03.1983, B148/81

Sammlungsnummer

9677

Leitsatz

UStG 1972; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in § 12 Abs 2 idF BGBl. 636/1975 und des § 12 Abs 2 Z 2 litb idF BGBl. 645/1977 als gleichheitswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Pächter eines Eigenjagdgebietes. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1977 und 1978 hat das Finanzamt Liezen die im Rahmen des Jagdpachtbetriebes bewirkten Umsätze zur Umsatzsteuer herangezogen, jedoch den damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern gestützt auf § 12 Abs 2 UStG 1972 idF BGBl. 636/1975 - für das Jahr 1977 - und auf § 12 Abs 2 Z 2 litb UStG 1972 in der Fassung BGBl. 645/1977 - für das Jahr 1978 - die Abzugsfähigkeit versagt.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom als unbegründet abgewiesen.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Verfassungswidrigkeit der zitierten Bestimmungen des UStG 1972 behauptet, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

b) Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH hat der Vertreter der belangten Behörde vorgebracht, daß sich der angefochtene Bescheid auch auf § 12 Abs 2 Z 2 lita UStG 1972 idF BGBl. 645/1977 (bzw. auf die analoge Bestimmung in § 12 Abs 2 UStG 1972 idF BGBl. 636/1975) stützen läßt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)," in § 12 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 636/1975, und des § 12 Abs 2 Z 2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 645/1977, ein und hob diese Gesetzesbestimmungen mit Erk. G123/81 ua. vom 28. Feber 1983 als verfassungswidrig auf.

III. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde insbesondere dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wird. Dies trifft hier zu.

Der angefochtene Bescheid, welcher infolge Vorschreibung von Umsatzsteuer in das Eigentum des Beschwerdeführers eingreift, beruht nämlich in materieller Hinsicht im wesentlichen auf den nunmehr als verfassungswidrig aufgehobenen Worten "oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)," in § 12 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 636/1975, und dem als verfassungswidrig aufgehobenen § 12 Abs 2 Z 2 litb des Umsatzsteuergesetzes 1972 (UStG 1972), BGBl. 223/1972 in der Fassung BGBl. 645/1977, die im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG in diesem Anlaßbeschwerdefall nicht mehr anzuwenden sind (vgl. VfSlg. 8935/1980).

Da der Bescheid auch nicht auf eine andere Bestimmung des UStG 1972 gestützt werden kann (vgl. das Erk. B304/82 vom heutigen Tag), wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Fundstelle(n):
UAAAE-11405