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OGH vom 18.02.2021, 14Os7/21t

OGH vom 18.02.2021, 14Os7/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Nagy in der Strafsache gegen ***** I***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 33 Hv 43/20p20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** I***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am in Wien als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigter, mithin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer sowie umweltverträglicher Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für einen, im angefochtenen Urteil näher bezeichneten, Pkw ein positives Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG ausstellte und eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anbrachte, obwohl das Fahrzeug wegen von ihm erkannter (US 7) schwerer Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und der Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit entsprach.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht das Sachverständigengutachten (US 9) und die Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil erörtert, Letztere jedoch mit mängelfreier Begründung für nicht glaubhaft verworfen (US 10 ff). Davon ausgehend war es unter dem geltend gemachten Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, auf diese Aussage näher einzugehen (RISJustiz RS0098642 [T1]).

[5] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln. Eine solche vermag der Beschwerdeführer mit Bezug auf im Urteil referierte Passagen seiner Verantwortung nicht aufzuzeigen. Die Wertung der Aussage durch die Tatrichter ist nicht Gegenstand des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099431).

[6] Welchen Begründungsmangel der Beschwerdeführer durch die ausführliche Wiedergabe von Teilen seiner Aussagen einwenden will, legt er nicht deutlich und bestimmt dar. Sein Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen darin, den Beweiswerterwägungen der Tatrichter seine eigenen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung entgegenzustellen.

[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich bloß gegen die erstgerichtlichen Überlegungen zu einem möglichen Tatmotiv des Beschwerdeführers (US 15 f), spricht damit keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache an (RISJustiz RS0088761) und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0118780).

[8] Die Diversionsrüge (Z 10a) entwickelt die nicht näher konkretisierte Behauptung eines Vorliegens der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht auf Basis des Urteilssachverhalts und der Erwägungen der Tatrichter (US 19). Sie entzieht sich daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0124801).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit der im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (§ 296 Abs 2 StPO).

[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00007.21T.0218.000

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