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OGH vom 14.03.2014, 13Os5/14f

OGH vom 14.03.2014, 13Os5/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus W***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 25 Hv 145/13i 39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Ausspruch auf Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB enthält (US 2), wurde Markus W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er am in Innsbruck

(I) Gewahrsamsträgern der B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich 5.500 Euro, unter Verwendung einer Waffe dadurch abgenötigt, dass er Sabine P***** mit einem Gas Schreckschussrevolver bedrohte und sie aufforderte, Bargeld herauszugeben;

(II) wenn auch nur fahrlässig eine Waffe, nämlich den erwähnten Gas Schreckschussrevolver, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen nominell aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO (vgl dazu Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 21 25 Rz 8 ff) ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Beschwerde (Z 11 erster Fall iVm Z 4) zuwider erfolgte die Abweisung des zum Beweis fehlender geistiger und seelischer Abartigkeit höheren Grades gestellten Antrags (ON 38 S 10) auf Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen (§§ 439 Abs 2, 429 Abs 2 Z 2 StPO) ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten. Denn willkürliches Vorgehen des Gerichts (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 351) zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die von der Sachverständigen Dr. K***** als fehlerhaft eingestuften Vordiagnosen anderer Ärzte betreffend das Vorliegen einer Schizophrenie (ON 38 S 9) nicht auf.

Die auf die Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB bezogene Kritik (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall) an der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte nicht an Schizophrenie erkrankt sei (US 6 f), spricht schon deshalb keinen entscheidenden Umstand an, weil die Tatrichter (demgemäß) die Annahme eines auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands gar nicht auf eine solche Diagnose gestützt haben.

Mit der Behauptung (Z 11 erster Fall), die konstatierte leichte Intelligenzminderung des Angeklagten und dessen antisoziale Persönlichkeitsstörung erreichten einen höheren Grad der Beeinträchtigung im Sinn des § 21 Abs 2 StGB nicht, übergeht die Beschwerde die Urteilsannahme, wonach sich dieses Erfordernis gerade durch die Kombination dieser Parameter ergibt (US 5 iVm ON 38 S 8).

Der Einwand (Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Gefährlichkeitsprognose allein auf das Krankheitsbild des Angeklagten gestützt und das Kriterium der Person des Angeklagten zur Gänze übergangen, trifft schon angesichts des Bezugs (US 3) zu dessen früherer Delinquenz (vgl Ratz in WK 2 StGB § 21 Rz 25) nicht zu (vgl auch US 5). Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur „Persönlichkeit des Angeklagten, seinen persönlichen Eigenschaften, seinem Verhalten im Krankheitszustand sowie auch zu seinen sozialen Bindungen“ und zu dessen Krankheitseinsicht vermisst, zeigt er eine (unter Nichtigkeitsaspekten im gegebenen Zusammenhang allein maßgebliche) willkürliche Bejahung der Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung nicht auf, sondern erstattet vielmehr ein Berufungsvorbringen (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 720).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.