OGH vom 17.05.2010, 12Ns33/10i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 018 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe :
In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12 Os 57/10i anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellte der Beschuldigte einen die im Spruch genannten Richter betreffenden Ablehnungsantrag „gemäß § 43 StPO und § 160 StPO“, weil sie „der Komplizenschaft der Verleumdung im Fall Mag. Ernest M***** ... sowie Dr. Sigrun R*****“ angezeigt sind und „eine Entscheidung über diesen Fall zu ihrem eigenen Vorteil erfolgen würde“. Überdies seien sie als Zeugen ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 2 StPO ist nur eine tatsächlich als Zeuge geladene Person von einer richterlichen Tätigkeit in diesem Verfahren ausgeschlossen. Dies liegt hier nicht vor. Eine bloße Antragstellung genügt nicht (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 8).
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Mit der Behauptung einer „Komplizenschaft“ wird ersichtlich bereits die Ausübung dienstlicher Pflichten im Rahmen des gegen den Beschuldigten aktuell geführten Strafverfahrens als Voreingenommenheit kritisiert.
Solcherart werden keine objektiven Ausschlussgründe dargestellt. Der ausschließlich in der subjektiven Meinung des Beschuldigten motivierte Antrag erweist sich daher als nicht berechtigt.