OGH vom 02.02.1994, 9ObA341/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik und Dr.Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.H***** H***** Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Sieglinde D*****, Kanzleileiterin, ***** vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 60.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 151/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 47 Cga 105/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Zwischen dem Kläger und Dr.Heinz B***** bestand eine anwaltliche Kanzleigemeinschaft, seit 1987 eine Regiegemeinschaft. Die Beklagte war in der Kanzlei beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde von den Anwälten gemeinsam begründet, beide sind daher Dienstgeber der Klägerin. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, daß ausgehend hievon die ihr vom Kläger überlassene Wohnung nicht als Dienstwohnung qualifiziert werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden.
Wird eine Dienst(Werks)wohnung überlassen, so müssen zwei gesonderte Verträge bestehen, von denen der Dienstvertrag im Vordergrund steht. Beide Verträge müssen miteinander verknüpft sein, doch bedarf es weder eines einheitlichen Rechtsgeschäftes noch einer besonderen Vereinbarung über die Verknüpfung (MietSlg 37.606/9 mwN).
Fest steht, daß die Klägerin in der Anwaltkanzlei seit 1973 beschäftigt war. Im Jahre 1978 vereinbarten die Streitteile, daß der Kläger der Beklagten die von ihm angekaufte strittige Wohnung zur Benützung überlasse. In den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen war ausdrücklich davon die Rede, daß es sich um eine Dienstwohnung handle. Vereinbart wurde die Überlassung der Wohnung für die Dauer des Dienstverhältnisses zum Kläger. Dr.Heinz B***** war in diese Angelegenheit nicht eingebunden; er wurde erst nach Abschluß der Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom Ergebnis informiert. Die Vereinbarung wurde nur zwischen den Streitteilen geschlossen; alle damit zusammenhängenden Gespräche wurden ausschließlich zwischen diesen geführt. Die Beklagte zahlte in der Folge die für die Zurverfügungstellung der Wohnung vereinbarten Beträge immer mit der Widmung "Dienstwohnung-Benützungsentgelt" auf ein Privatkonto des Klägers. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die Überlassung der Wohnung an die Beklagte eng mit dem damals schon seit Jahren bestehenden Dienstverhältnis verknüpft war.
Rechtsanwaltspartnerschaften sind auch in der Gestalt einer Regiegemeinschaft als Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu qualifizieren (F. Bydlinski, Gedenkschrift Schönherr, 155 mwH). Gesellschaften bürgerlichen Rechtes sind in der Regel keine juristischen Personen. Sie haben keine besonderen Organe, bauen auf der aktiven Mitarbeit sämtlicher Mitarbeiter auf und sind in ihrer Existenz vom Mitgliederwechsel nicht unabhängig. Dementsprechend geht auch § 1183 ABGB davon aus, daß nicht die Gesellschaft selbst, sondern die Mitglieder Eigentümer der Sachen sind (Koziol-Welser9 I 65 f mwH). Vertragspartner der Beklagten ist daher nicht die Regiegemeinschaft, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, Dienstgeber der Beklagten sind vielmehr beide Rechtsanwälte. Daß der Beklagten auf Dienstgeberseite eine Personenmehrheit gegenübersteht, schließt jedoch nicht aus, daß mit einem dieser Dienstgeber Sondervereinbarungen geschlossen werden, die wohl ihre Wurzel in diesem Dienstverhältnis haben, aber nur das Verhältnis zu diesem einen Dienstgeber betreffen. Dies war hier bezüglich der Wohnung der Fall. Die strittige Wohnung fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des MRG; der Benützungstitel der Beklagten endet mit dem Dienstverhältnis zum Kläger.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.