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VfGH vom 04.03.1987, B144/86

VfGH vom 04.03.1987, B144/86

Sammlungsnummer

11265

Leitsatz

Schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nach § 93 Abs 1 FinStrG; Hausdurchsuchungsbefehl enthält Beschlagnahmebefehl; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Beschlagnahme

Vertretbare Annahme von Verdunkelungsgefahr und Gefahr im Verzug iSd § 85 Abs 1 litc iVm. Abs 3 litb FinStrG; Festnahme und nachfolgende Anhaltung im G gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit, im Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Art 5 MRK und im Recht auf Gleichheit; keine Abtretung an den VwGH

Spruch

1. Der Bf. ist durch die am um etwa 11,30 Uhr von Beamten der Zollverwaltung in Klagenfurt vorgenommene Festnahme und die darauf folgende bis 16,25 Uhr dauernde Anhaltung im Zollamt Klagenfurt weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. H B beantragt in seiner auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützten Beschwerde, der VfGH möge erkennen, 1. daß er durch die Festnahme und Anhaltung im Zeitraum von 11,20 bis 16,25 Uhr am in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit gemäß Art 8 StGG, Art 5 MRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 B-VG durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt wurde,

2. daß er durch Beschlagnahme von unten angeführten Gegenständen im Rahmen von in den Wohnungen 1050 Wien, und Klagenfurt, am durchgeführten Hausdurchsuchungen durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art 5 und 9 StGG und Art 1 (1.) ZP zur MRK verletzt wurde.

Als beschlagnahmte Gegenstände werden angeführt:

3 Herrenarmbanduhren mit der Markenaufschrift Rolex, 1 Damenarmbanduhr mit der Markenaufschrift Rolex,

1 Herrenarmbanduhr Marke Movado, 1 Herrentaschenuhr der Marke Diktator, 1 Taschenuhr der Marke Schaffhausen, 1 Puma-Messer mit Etui, 1 Leitz-Fernglas Nr. 663405, sowie vier Uhrenboxen der Marke Tudor-Matex, IWC Schaffhausen und Eterna.

Die Verletzung seiner Rechte sei dem Zollamt Klagenfurt bzw. dem Zollamt Wien zuzurechnen.

Die beschlagnahmten Gegenstände, welche ihm noch nicht ausgefolgt worden seien, seien ihm zurückzustellen.

Der Bf. beantragt schließlich Zuspruch der Verfahrenskosten und vorsorglich für den Fall, daß der VfGH ein Recht im Sinne des Art 144 Abs 1 B-VG nicht verletzt erachtet, die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

a) In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. oder an den Teppichhändler J K, Klagenfurt ..., eine Rolex-Imitation-Damenarmbanduhr verkauft. Als er am , um seine Neujahrswünsche zu übermitteln, den Teppichhändler wieder aufgesucht habe, seien zwei Zollbeamte anwesend gewesen. Die beiden Zollbeamten hätten ihn in der Folge aufgefordert, mit ihnen mitzukommen, indem sie "jetzt gehen wir" zu ihm gesagt hätten. Diese Aufforderung habe nur als Verhaftung verstanden werden können, weil sich je ein Zollbeamter noch im Geschäftslokal unmittelbar vor und hinter den Bf. gestellt hätte; die Zollbeamten hätten ihn unmittelbar nach Verlassen des Lokals in die Mitte genommen. So sei auf den Bf. "körperlicher Druck" ausgeübt worden, welcher ihn veranlaßt habe, der Aufforderung der Zollbeamten unbedingt und ohne Widerspruch Folge zu leisten. Der Bf. sei von den Zollbeamten nicht mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Auch sei ihm nicht bedeutet worden, daß er den Zollbeamten zur "Anfertigung einer Niederschrift" zum Zollamt folgen solle. Als der Bf. die Beamten auf dem Weg zum Zollamt befragt habe, ob er verpflichtet sei mitzukommen, sei er aufgefordert worden, in das Zollamt mitzugehen. Weil der Bf., in der Meinung, das Verhalten der Beamten sei nicht korrekt und nicht durch das Gesetz gedeckt, stehen geblieben sei, sei er von den Beamten nach ca. 700 m Wegstrecke am Alten Platz in Klagenfurt wegen Gefahr im Verzug und wegen Verdunklungsgefahr festgenommen worden. Er sei der Auffassung, daß die Festnahme schon um 11,20 Uhr im Geschäftslokal erfolgt sei. Eine schriftliche Anordnung der Festnahme habe er nicht erhalten.

b) Der Bf. ist der Ansicht, daß in dem Hausdurchsuchungsbefehl des Vorsitzenden des Spruchsenates unbegründet der Verdacht geäußert wurde, er hätte in den Wohnungen Waren (Uhren und Schmuckwaren) gelagert, welche ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt worden seien. Welche Waren in den Wohnungen sein sollten, habe der Hausdurchsuchungsbefehl nicht erwähnt. Die Beschlagnahme der Waren sei ohne schriftliche Anordnung erfolgt. Von einer schriftlichen Anordnung hätte indes nicht Abstand genommen werden können, da Gefahr nicht im Verzug gewesen sei. Nach den Ausführungen des Bf. zu seiner Festnahme sei es klar, daß bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und sämtlicher zu prüfender Umstände, insbesondere des Wertes der Rolex Imitationsuhren weder eine Hausdurchsuchung noch eine Beschlagnahme hätte stattfinden dürfen. Es wäre leicht erkennbar gewesen, daß es sich um Uhren geringen Wertes gehandelt habe. Die Beschlagnahme des Puma-Messers mit Etui sowie des Fernglases der Firma Leitz sei durch den Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt gewesen, da sich dieser nur auf Uhren und Schmuckwaren bezogen habe. Auch die Beschlagnahme anderer Uhren als der RolexImitationsuhren sei durch den Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt gewesen. Es sei lebensfremd, wenn jedem Staatsbürger die Pflicht auferlegt würde, für jeden in seinem Besitz befindlichen Gegenstand entsprechende Rechnungsbelege vorzuweisen. Auch sei nicht verständlich, inwiefern leere Uhrenetuis zur Beweissicherung dienen könnten. Ein Zollvergehen hinsichtlich der Etuis könne nicht vorliegen, da deren Wert höchstens S 30,-- pro Stück betrage, die Rolex-Imitationsuhren seien höchstens S 200,-wert. Im Hinblick auf seine Angaben habe keine Veranlassung bestanden, die Rolex-Imitationsuhren zu beschlagnahmen.

2. H B ergänzte seine mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes eingebrachte Beschwerde durch die Schriftsätze vom , vom , vom , vom , vom und vom , in denen er unter anderem auch Beweisanträge einbrachte.

Im Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag

"für ein Gesetzesprüfungsverfahren und Änderungen der zuständigen gesetzlichen Bestimmungen, damit der VfGH noch folgende Feststellungen aussprechen möge: Der Gerichtshof möge feststellen, daß das Zollamt Klagenfurt und das Zollamt Wien durch die rechtswidrige Beschlagnahme von Gegenständen und insbesondere durch die nicht unverzügliche Rückerstattung der vier Rolex-Imitationen und der vier Uhrenetuis schadenersatzpflichtig sei."

3. Das Zollamt Klagenfurt erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift, in der es beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In der Gegenschrift wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:

a) "Am gegen 11.00 Uhr befanden sich die bei der Zollfahndung des Zollamtes Klagenfurt dienstverrichtenden Beamten, GrpInsp. T Ü (kurz: GI Ü) sowie BezInsp. R H (kurz: BI H), aus dienstlichen Gründen im Geschäftslokal des Teppichhändlers und gerichtlich beeideten Sachverständigen für Teppiche, J K, in Klagenfurt ... . Dieser zeigte den Beamten eine Uhr, die von BI H sogleich als Rolex-Uhr Imitation erkannt wurde (OZ 31). Über Befragen der Beamten nannte J K als Verkäufer der Uhr den Bf. H B (kurz: Bf.) und führte dazu aus, daß er, J K, dem Bf. anläßlich einer seiner vorangegangenen Besuche, bei dem dieser mehrere Uhren zur Besichtigung mitgeführt hatte, mitgeteilt hätte, daß er beabsichtige, eine billige Uhr als Weihnachtsgeschenk für seine Gattin zu erwerben. Seine Wahl sei auf eine Rolex Uhr gefallen, deren Verkaufspreis ihm vom Bf. mit S 1.500,-- genannt worden sei. Da sich kurze Zeit nach dem Kauf dieser Uhr an deren Innenseite Kondenswasser gebildet habe, habe er die Anwesenheit der Zollbeamten am in seinem Geschäftslokal dazu benützt, sie bezüglich der Marke und des Wertes dieser Uhr zu befragen (OZ 28, 31).

BI H hatte sich im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenstellung bereits mit dem Unterschied zwischen echten und unechten Rolex-Uhren beschäftigt. Hiebei war ihm bekannt geworden, daß Rolex-Uhr Imitationen ausschließlich im Ausland erzeugt und vom Fachhandel praktisch nicht (verzollt) ins Inland eingeführt werden, weil ein inländischer Vertrieb im Fachhandel nicht gestattet ist. BI H hatte in diesem Zusammenhang auch in Erfahrung gebracht, daß der Preis für Rolex-Uhr Imitationen im Ausland in aller Regel weit über S 1.000,--liegt und daß Rolex-Imitationen massenweise im Reisegepäck ins Inland geschmuggelt werden (vgl. den Artikel in der Zeitschrift 'Gewinn' OZ 28/1).

BI H war am schon bekannt, daß der Bf. dem Teppichhändler J K bereits anläßlich diverser früherer Besuche ein größeres Sortiment an Uhren und Schmuckstücken zum Verkauf angeboten hatte. Auch wußte BI H, daß der Bf. - ohne befugter Gewerbsmann zu sein - in Klagenfurt ständig Uhren und Schmuckstücke unter der Hand feilgeboten und diesbezüglich auch in der Kleinen Zeitung inseriert hatte. Aus diesem Grunde hatten sich die Beamten des Zollamtes Klagenfurt (Zollfahndung) schon vor dem für die Person des Bf. interessiert und dabei von einem Kriminalbeamten erfahren, daß sich dieser im Zusammenhang mit der 'Palmers-Entführung' wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes und der illegalen Weitervermittlung bzw. Weitergabe von Waffen in Untersuchungshaft befunden hatte, daß es aber mangels an Beweisen damals nicht zu einer Anklageerhebung gekommen war.

Während sich die Beamten GI Ü und BI H am im Geschäftslokal des J K befanden, kam zufällig und unverabredet um ca. 11.20 Uhr der Bf. in das Geschäft. Befragt über die Herkunft der kürzlich an J K verkauften Uhr, insbesondere bezüglich einer Verzollung dieser Uhr, erklärte der Bf. zunächst, sie irgendwo in Wien gekauft zuhaben. Kurze Zeit später gab er an, er habe sie am Flohmarkt bzw. bei jüdischen Freunden erworben. Daraufhin forderten die Beamten BI H und GI Ü den Bf. auf, mit ihnen zwecks Aufnahme einer Niederschrift bzw. Aufklärung der Herkunft der Uhr mit in deren Dienststelle, dem Zollamt Klagenfurt, zu kommen. Die erhebenden Beamten erläuterten dem Bf. auf dessen diesbezügliche Frage den Zweck der Notwendigkeit des Aufsuchens des Zollamtes dahingehend, daß es sich bei Rolex Imitationen in der Regel um Schmuggelware handle und daß eine Überprüfung dieses Umstandes in der Dienststelle zweckmäßiger sei als im Geschäftslokal, wo laufend Kunden erschienen. Nachdem sich der Bf. sofort und freiwillig bereit erklärt hatte, den Beamten zu deren Dienstbehörde zu folgen, verließen diese das Geschäftslokal des J K um ca. 11.30 Uhr in Richtung Alter Platz. Am Alten Platz stellte der Bf. erstmalig die Frage, ob er überhaupt mitkommen müsse. Auf die nochmalige Erklärung der Beamten, daß es zweckmäßiger sei, die Angelegenheit im Zollamtsgebäude

abzuklären, blieb der Bf. plötzlich stehen und weigerte sich, den Weg fortzusetzen (OZ 31). Daraufhin sahen sich die Beamten wegen Verdunklungsgefahr bei Gefahr im Verzuge veranlaßt, den Bf. (um ca. 11.45 Uhr) festzunehmen.

b) Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. um ca. 12.00 Uhr im Zollamtsgebäude (OZ 3) gab dieser zunächst zu Protokoll, daß er die an J K verkaufte Uhr auf dem Flohmarkt in Wien von einer unbekannten Person um S 900,-- erworben habe und daß er die Frage, ob es sich dabei um eine echte Rolex-Uhr gehandelt habe, nicht beantworte, weil er kein Uhrenexperte sei. In der Wohnung, in der er sich vorübergehend in Klagenfurt aufhalte und die seinem Vater gehöre, würden sich derzeit keinerlei weitere Uhren, noch sonstige Waren, die er am Flohmarkt gekauft habe, befinden (OZ 3 S. 3 letzter Absatz).

Nach Einholung eines schriftlichen, mit Gründen versehenen Hausdurchsuchungsbefehls (OZ 5), ausgestellt durch den zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates, Richter Dr. P P, wurden sodann am in der Zeit von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr durch Organe des Zollamtes Klagenfurt in der Wohnung Klagenfurt ... - über Wunsch des Bf. ohne Zuziehung des Wohnungseigentümers - und in der Zeit von 18.00 Uhr - 18.45 Uhr von Organen des Zollamtes Wien in der Wohnung des Bf. in Wien ..., Hausdurchsuchungen durchgeführt. Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde damit begründet, daß der Verdacht bestehe, daß sich in der Wohnung des Bf. Waren (Uhren und Schmuckwaren) befinden, die ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingebracht worden seien. Dieser Verdacht stütze sich darauf, daß der Bf. Herrn J K eine vermutlich unechte Uhr der Marke Rolex verkauft habe, die nur auf illegalem Wege nach Österreich eingebracht worden sein konnte, und daß der Bf. schon vorher in der Kleinen Zeitung Uhren verschiedener Marken zum Kauf angeboten habe (OZ 5, 6, 7). Unmittelbar vor Beginn der Hausdurchsuchung in der Wohnung ... forderten die Beamten den Bf. auf, freiwillig alle dort befindlichen Rolex-Uhren herauszugeben. Er erklärte daraufhin, keine solchen zu besitzen (OZ 28 S. 6). Bei der Hausdurchsuchung wurden 3 Stück Herrenarmbanduhren mit der Markenaufschrift 'Rolex', eine Damenarmbanduhr mit der Markenaufschrift 'Rolex', eine Herrenarmbanduhr Marke 'Movado', eine Herrentaschenuhr der Marke 'Diktator', eine Taschenuhr der Marke 'Schaffhausen', ein Pumamesser mit Etui, ein Leitz-Fernglas, zwei Zielfernrohre, drei Schrotflinten, fünf Gewehre, eine Luftdruckpistole und diverse dazugehörende Munition, wie Schrotpatronen, Kleinkalibermunition und Signalpatronen etc. sichergestellt und beschlagnahmt. Hierüber wurde dem Bf. eine Beschlagnahmequittung ausgestellt (OZ 9). Unmmittelbar vor Beginn der Hausdurchsuchung in ... war der Bf. aufgefordert worden, freiwillig alle dort befindlichen Rolex-Uhren herauszugeben. Er hatte dazu erklärt, keine solche zu besitzen (OZ 28 S. 6). Nachdem die erste Uhr gefunden worden war, war der Bf. nochmals aufgefordert worden, alle weiteren in seinem Besitz befindlichen Uhren den Beamten auszufolgen. Nach abermaliger Verneinung des Besitzers weiterer Uhren wurde schließlich die Hausdurchsuchung weitergeführt (OZ 28 S. 6 dritter Absatz).

Noch vor Beginn der Hausdurchsuchung um 16.25 Uhr () wurde der Bf. in Anwesenheit seines Rechtsanwaltes, Dr. H S, mangels Vorliegens weiterer Haftgründe enthaftet (OZ 3 S. 8). Das Leitz-Fernglas wurde dem Bf. am (OZ 10) und das Pumamesser am (OZ 18) wieder ausgefolgt.

Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Spruchsenatsvorsitzenden vom legte der Bf. Beschwerde ein (OZ 33), wobei er diese in der Folge durch insgesamt 10 zusätzliche Schriftsätze (Nachträge) ergänzt hat (OZ 34 - 38, 40, 41, 45 - 47). Diese Beschwerde samt Ergänzungen wurde mit Erkenntnis des Vorsitzenden des Berufungssenates, Dr. M M, Richter des Landesgerichtes Klagenfurt, vom als unbegründet abgewiesen. (OZ 44)."

Auch das Zollamt Wien legte dem VfGH eine Gegenschrift vor, in der es die Zurückweisung der Beschwerde beantragte, weil die Beschlagnahme der Uhrenetuis als Beweismittel den vom Hausdurchsuchungsbefehl vorgegebenen Rahmen nicht überschritten habe.

Das Zollamt Wien führte in seiner Gegenschrift folgendes aus:

"Am ersuchte das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz um 16.05 Uhr fernschriftlich das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Wege der Amtshilfe in der Wohnung und in sonstigen zum Hauswesen gehördenden Räumlichkeiten des H B in Wien, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Der Wortlaut des vom Vorsitzenden des Spruchsenates des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Richter Dr. P, erlassenen Hausdurchsuchungsbefehles wurde der ersuchten Behörde mit dem Bemerken übermittelt, daß dem Beschuldigten der in Rede stehende Hausdurchsuchungsbefehl bereits ausgehändigt worden sei. Überdies ersuchte das Zollamt Klagenfurt, Frau S B, wohnhaft in ... Wien, ..., als Vertrauensperson des H B, der durchzuführenden Hausdurchsuchung zuzuziehen.

Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz kam dem Amtshilfeersuchen des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz ungesäumt nach.

Im Grunde der Bestimmungen des § 93 Abs 5 FinStrG ersuchte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Margareten, Wachzimmer Wehrgasse, um Assistenzleistung im Sinne der oben angeführten Bestimmungen bei der durchzuführenden Hausdurchsuchung, welche auch gewährt wurde. Dadurch sollte die Möglichkeit der Zuziehung von Vertrauenspersonen geschaffen werden, falls andere nicht erreichbar sind. An der in Rede stehenden Amtshandlung nahmen AbtInsp. S als Leiter der Amtshandlung und Insp. B (beide Beamte des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz) sowie die Inspektoren W und R der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Roßauerkaserne, teil.

In Anbetracht des Umstandes, daß trotz längeren Zuwartens die vom Bf. namhaft gemachte Vertrauensperson S B nicht an ihrer Wohnadresse angetroffen werden konnte, wurde, um eine unangemessene Verzögerung der Amtshandlung zu verhindern, in der Zeit von 17.50 Uhr bis 18.30 Uhr die Hausdurchsuchung anordnungsgemäß vollzogen. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß ein gewerblich befugter Aufsperrdienst den Zutritt zur Wohnung ermöglichte. In der Wohnung B beschlagnahmten die Beamten des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vier Uhrschatullen, welche der Bf. in seiner Beschwerde als 'Uhrenboxen' bezeichnet.

Die Beschlagnahme der vorangeführten Gegenstände wurde vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge der Ergebnismitteilung hinsichtlich der durchgeführten Hausdurchsuchung dem Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz fernmündlich bekanntgegeben. Eine Verfügung über die beschlagnahmten Uhrenetuis wurde bislang vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz nicht getroffen.

Die bel. Beh. vertritt im gegenständlichen Fall die Auffassung, daß durch die amtshilfewegig vorgenommene Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Bf. und die damit in ursächlichem Zusammenhang stehende Beschlagnahme der gegenständlichen vier Uhrenetuis keineswegs das Recht des Bf. auf Unverletztlichkeit des Eigentums nach Artikel 5 Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 verletzt wurde.

Der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der erfolgten Beschlagnahme ist nämlich die im Zeitpunkt der Amtshandlung herrschende Rechtslage zugrundezulegen. Demnach waren die Bestimmungen des BG vom , mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wurde (Finanzstrafgesetznovelle 1985) 571. BG, ausgegeben am , in Kraft getreten am , anzuwenden.

Unter Zugrundelegung der mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 96, 1. Satz FinStrG war im gegenständlichen Fall eine entsprechende schriftliche Anordnung für die vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz im Zuge der beschwerdegegenständlichen Hausdurchsuchung vorgenommenen Beschlagnahme nicht erforderlich, weil es sich bei der in Rede stehenden vier Uhrenetuis zweifelsfrei um gesuchte Beweismittel handelt, die, ohne daß es hiezu einer besonderen Anordnung bedarf, der Beschlagnahme unterliegen (§96, 1. Satz FinStrG neue Fassung).

Wie aus dem Wortlaut der Begründung des Hausdurchsuchungsbefehles zu entnehmen ist, handelte es sich bei den gesuchten Tatgegenständen um Uhren und Schmuckwaren. Daraus erhellt, daß es sich bei den beschlagnahmten vier Uhrenetuis zweifelsfrei um Gegenstände handelt, welche als Zugehör bzw. Umschließungen der gesuchten Tatgegenstände zu betrachten sind. Weiters bilden sie einen wesentlichen Beweis für Verkäufe anderer, möglicherweise zollunredlich erworbener, Gegenstände. Die Etuis waren daher einerseits als Beweismittel, andererseits zur Sicherung des Verfalles aus den Gründen des § 17 i.V.m. § 35 Abs 4 FinStrG zu beschlagnahmen, weil dem Verfall nicht nur Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, sondern auch deren Umschließungen unterliegen (§17 FinStrG).

Aufgrund der voranstehenden Ausführungen geht die vom Bf. vorgebrachte Rechtsrüge ins Leere, weil der Genannte die im Zeitpunkt der Amtshandlung () in Kraft stehende Rechtslage verkennt.

Die Übergabe der vom Bf. reklamierten Quittung wurde von diesem bis jetzt weder verlangt, noch war sie nach Abschluß der Amtshandlung überhaupt möglich, da weder B noch die von ihm benannte Vertrauensperson dabei zugegen waren.

Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat daher mit seiner Amtshandlung den vom HD-Befehl vorgegebenen Rahmen nicht überschritten, sodaß diese dem Zollamt Klagenfurt als anordnende Behörde zuzurechnen ist. Da nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH in solchen Fällen Beschwerden gem. Artikel 144 Abs 1 BVG nur gegen den HD-Befehl selbst zulässig sind, beantragt das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, soweit es seine Amtshandlung betrifft, die Beschwerde zurückzuweisen."

4. Am hatte der Vorsitzende des Spruchsenates beim Zollamt Klagenfurt folgenden Hausdurchsuchungsbefehl erlassen:

"Es ergeht an die Beamten des Zollamtes Klagenfurt, Abteilung für Strafsachen der Befehl, in der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörenden Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen des J B in Klagenfurt, soweit sie von H B benützt werden, und in der Wohnung des H B in ... Wien ..., eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.

Gründe:

Seitens des Zollamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz besteht der begründete Verdacht, daß sich in der Wohnung des Hr. J B Waren befinden (Uhren und Schmuckwaren), welche ohne Entrichtung von Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt wurden.

Der Verdacht ist damit begründet, da Hr. H B an Hr. J K eine Uhr der Marke Rolex (vermutlich unecht) verkauft hat und diese Uhr nur auf illegalem Wege nach Österreich eingebracht worden sein konnte.

Weiters inserierte Hr. H B in der 'Kleine Zeitung' Uhren verschiedener Marken und bot diese zum Verkauf an.

Es ist daher eine Hausdurchsuchung anzuordnen."

Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung angefügt. Er wurde dem H B vor Beginn der Hausdurchsuchung in der Wohnung seines Vaters J B am ausgehändigt.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Vorsitzenden des Berufungssenates mit Bescheid vom nicht Folge gegeben.

Diese Bescheide focht H B mit Beschwerde beim VfGH an (B480/86).

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Festnahme und Anhaltung des Bf. sind in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen ihn ergangene Verwaltungsakte im Sinne des Art 144 Abs 1 vorletzter Satz B-VG (vgl. VfSlg. 8580/1979).

Insoweit ist die Beschwerde zulässig.

2. Der Bf. hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien ... . In der Wohnung seines Vaters in Klagenfurt ..., hält sich der Bf. nach seinem eigenen Vorbringen öfters auf, weshalb sich dort auch ein Teil ihm gehörender Gegenstände befindet. Der Bf. ist daher durch die Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahmen, die in den beiden Wohnungen stattgefunden haben, in seinen Rechten berührt.

Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 9481/1983) die Auffassung, daß ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nach § 93 Abs 1 FinStrG die Rechtslage des von der Hausdurchsuchung Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltet und als Bescheid anzusehen ist. Hiebei geht nach Auffassung des Gerichtshofes das Gesetz davon aus, daß der Hausdurchsuchungsbefehl einen Beschlagnahmebefehl enthält (VfSlg. 9917/1984).

Im Beschwerdefall bezeichnet der Hausdurchsuchungsbefehl im Spruch Räumlichkeiten, in denen die Hausdurchsuchungen durchzuführen sind, nicht aber Gegenstände, nach denen zu suchen sei. In der Begründung werden die Gegenstände zuerst allgemein als "Waren" bezeichnet, dann aber hinsichtlich Uhren und Schmuckwaren spezifiziert. Die Zollbeamten waren auf Grund des Hausdurchsuchungsbefehls berechtigt, nach allen Waren - die voraussichtlich dem Verfall unterliegen - nicht nur Uhren und Schmuckwaren - zu suchen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme näher bezeichneter Waren richtet, war sie gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lita VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

3. Der VfGH beurteilt den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit wie folgt:

Nach § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, dem gemäß Art 8 StGG und Art 149 B-VG Verfassungsrang zukommt, dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen.

Hiezu zählt auch die Bestimmung des § 85 Abs 1 litc in Verbindung mit Abs 3 litb FinStrG, auf die sich die belangte Behörde beruft. Der Bf. wäre sohin durch die Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nur verletzt worden, wenn die Festnahme nicht in einer Gesetzesvorschrift begründet wäre.

Die Festnahme einer Person durch ein Organ der Finanzverwaltung gemäß § 85 Abs 1 litc iVm Abs 3 litb

FinStrG setzt voraus, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige andere an der Tat Beteiligte, Hehler, Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen und wenn die Einholung einer schriftlichen Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

Ob der Bf. schon im Geschäftslokal des J K und auf dem Weg zum Alten Platz einem solchen körperlichen und psychischem Druck der Zollbeamten ausgesetzt war, daß der Sachverhalt einer Verhaftung gleichkam, wie der Bf. behauptet, ist im Beschwerdefall unerheblich. Jedenfalls wurde auf dem Alten Platz in Klagenfurt förmlich die Verhaftung wegen Verdunklungsgefahr und wegen Gefahr im Verzug ausgesprochen.

Die Verhaftung war nämlich schon im Zeitpunkt des Verlassens des Geschäftslokals des J K aus folgenden Gründen zulässig:

Der VfGH geht zunächst davon aus, daß sich der Vorgang im Geschäftslokal des J K so zugetragen hat, wie ihn das belangte Zollamt Klagenfurt darstellt. Es widerspricht allen Erfahrungen des täglichen Lebens, daß der Bf. widerspruchslos dem Druck der Zollbeamten nachgegeben hätte, wenn sie tatsächlich an ihn nur die Aufforderung gerichtet hätten, mit ihnen zu gehen, ohne ihm gleichzeitig zu sagen, daß im Zollamt seine Vernehmung erfolgen soll. Der Bf. räumte demnach schon im Geschäftslokal ein, eine Rolex-Imitationsuhr im Dezember an J K um S 1.500,-- verkauft zu haben. Den Zollbeamten war bekannt, daß derartige Uhren von befugten Uhrenhändlern nicht eingeführt werden. Der Bf. machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Herkunft der Uhr. Den Zollbeamten war weiter bekannt, daß der Bf. solche Uhren in Zeitungsinseraten zum Kauf angeboten hatte. Daher war schon im Geschäftslokal der Verdacht begründet, daß die Uhr unter Hinterziehung von Eingangsabgaben ins Inland eingeführt wurde. Die Zollbeamten haben daher mit Recht angenommen, daß der Bf. versuchen werde, die Ermittlung der Wahrheit dadurch zu erschweren, daß er etwa weitere in seinem Besitz befindliche Uhren aus der Wohnung seines Vaters entfernen würde. Sie konnten daher zu Recht Verdunklungsgefahr und Gefahr im Verzug annehmen.

Im Beschwerdefall kommt es auch nicht darauf an, ob der Bf. schon beim Verlassen des Geschäftslokales durch körperlichen Druck in seiner Freiheit beeinträchtigt wurde. Unter den gegebenen Umständen war nämlich in Anbetracht der vorliegenden Verdachtsgründe die Verhaftung ab dem Zeitpunkt gerechtfertigt, in dem sich der Bf. weigerte, zur Vernehmung zum Zollamt mitzukommen.

Unter diesen Umständen war der Festnahmegrund des § 85 Abs 1 litc iVm Abs 3 litb FinStrG gegeben.

Aber auch die im Anschluß an die Festnahme des Bf. erfolgte Anhaltung desselben war gerechtfertigt.

Der Bf. wurde im Zollamt Klagenfurt vernommen und im Anschluß daran in der Wohnung seines Vaters vor dem Beginn der Hausdurchsuchung enthaftet, weil der Grund der Festnahme, die Verdunklungsgefahr und Gefahr im Verzug, weggefallen waren. Damit war gemäß § 85 Abs 4 FinStrG kein Grund zu einer weiteren Verwahrung mehr gegeben.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung des Bf. gemäß § 85 Abs 1 litc iVm Abs 3 litb FinStrG gegeben. Der Bf. ist daher durch diese Maßnahmen nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

4. Da der Bf. demgemäß rechtmäßig festgenommen worden ist, hat er auch nicht begründet die Verletzung des im Art 5 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit und Sicherheit geltend gemacht.

5. Schließlich rügt der Bf. seine Festnahme und Anhaltung auch insofern, als damit sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.

Dieses Recht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nur verletzt werden, wenn diese auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Solche Behauptungen hat der Bf. nicht konkretisiert. Beim VfGH ist kein Anhaltspunkt dafür entstanden, daß solches vorliegen würde. Auch diese Rechtsrüge ist demnach nicht berechtigt.

6. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Festnahme und Anhaltung des Bf. richtet, als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht dieses Ergebnisses fallen die Voraussetzungen für das weitere Vorbringen des Bf. betreffend Schadenersatz und das Fehlen entsprechender gesetzlicher Bestimmungen hiefür weg, sodaß der Gerichtshof weder auf die Frage der Zulässigkeit der gestellten Anträge noch auf ihre sachliche Behandlung einzugehen hatte.

7. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde war aus folgenden Erwägungen abzuweisen:

Zum einen hat der VfGH die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Haftanhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht etwa auf die Prüfung der Fragen der Gesetzlosigkeit oder denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken

(VfSlg. 8076/1977), sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich aber, daß der VfGH zur Entscheidung in diesem Umfang ausschließlich zuständig ist (VfSlg. 8960/1980), eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH also insoweit nicht in Betracht kommt.

Zum andern ist eine solche Abtretung nur für den - zu Punkt III.2. nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgesehen, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. ).

8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 1 und 2 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.