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OGH vom 21.04.2017, 12Ns31/17f

OGH vom 21.04.2017, 12Ns31/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Helmut E***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeigen der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind von der Entscheidung über die Beschwerden der Subsidiaranklägerin B***** AG gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom , GZ 122 Hv 31/07h3693, und vom , GZ 122 Hv 31/07h3613, ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 122 Hv 31/07h3563, wurde Helmut E***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 259 Z 3 StPO von rechtlich als Betrug (§§ 146, 147 Abs 3 StGB), als Untreue (§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) und nach § 255 Abs 1 Z 1 AktG (jeweils aF) beurteilten Vorwürfen, welche die Privatbeteiligte mit Subsidiaranklage aufrecht erhalten hatte, freigesprochen.

Im Senat 14 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglieder Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind, steht nunmehr zu AZ 14 Os 27/16a, 14 Os 124/16s die Entscheidung über die im Spruch bezeichneten Rechtsmittel an.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war. Diese Bestimmung ist angesichts der von Dr. Nordmeyer zurückliegend im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeit insoweit analog heranzuziehen (vgl 12 Ns 24/16z; Lässig, WK-StPO Vor §§ 43–47 Rz 5).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann war – vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof – als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien als beisitzende Richterin Mitglied des Schöffengerichts anlässlich der verurteilenden, in weiterer Folge mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 14 Os 143/09z, teilweise aufgehobenen Entscheidung vom , GZ 122 Hv 31/07h1933. Gemäß § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts unter anderem ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 28).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sind somit von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger (§ 45 Abs 2 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00031.17F.0421.000

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Fundstelle(n):
NAAAE-11254