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VfGH vom 28.06.1990, B919/89

VfGH vom 28.06.1990, B919/89

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von § 6 Abs 1 litb SchrottlenkungsG idF BGBl. 338/1988 mit Ev , G11/90 ua. - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 31.600 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) aa) Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte am die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers nach § 6 des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. 275/1978, in der Stammfassung.

Der diesen Antrag abweisende Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (BMHGI) vom wurde beim Verfassungsgerichtshof zu B399/79 (im ersten Rechtsgang) angefochten. Dieses Verfahren war Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren G70/84. Im Beschwerdeverfahren wurde nach Aufhebung des § 6 Abs 1 lita SchrottlenkungsG id Stammfassung (s. VfSlg. 10179/1984) mit hg. Erkenntnis vom (= VfSlg. 10267/1984) der Bescheid vom aufgehoben.

bb) Nach Inkrafttreten der SchrottlenkungsG-Novelle 1985, BGBl. 270, und nach Wiederverlautbarung des Gesetzes als SchrottlenkungsG 1985, BGBl. 428, erging (im zweiten Rechtsgang) der (Ersatz-)Bescheid des BMHGI vom , mit dem der Antrag neuerlich abgewiesen wurde. Dieser - auf § 6 Abs 1 des SchrottlenkungsG 1985 gestützte - Bescheid war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B399/86, das Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren G79/87 bot; mit Erkenntnis vom hob der Verfassungsgerichtshof den § 6 Abs 1 litb Z 1 und den § 6 Abs 2 lita SchrottlenkungsG wegen Widerspruchs zu Art 6 StGG auf. Der im zweiten Rechtsgang erflossene Bescheid vom wurde infolgedessen mit Erkenntnis vom 10. März 1988 B399/86, aufgehoben; dieses Erkenntnis wurde am zugestellt.

b) Als Konsequenz des Erkenntnisses vom , G79/87, wurde mit dem Bundesgesetz vom , BGBl. 338, der § 6 des SchrottlenkungsG (mit Wirksamkeit vom ) neu gefaßt.

c) Nach Aufhebung des im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheides (s.o. I.1.a.bb) entschied die Behörde (nun der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) im dritten Rechtsgang neuerlich über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom (s.o. I.1.a.aa) und wies ihn - diesmal gestützt auf § 6 Abs 1 litb des SchrottlenkungsG idF der Novelle 1988 - mit Bescheid vom wiederum ab.

2. Gegen den (im dritten Rechtsgang) erlassenen Bescheid vom (s.o. I.1.c) wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des § 6 Abs 1 litb SchrottlenkungsG idF der Novelle 1988) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat am beschlossen, aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs 1 SchrottlenkungsG 1985 idF der Novelle BGBl. 338/1988 einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G11/90, hob er die litb dieser Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf; im übrigen wurde das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

2. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
SAAAE-11209