OGH vom 07.06.2006, 9ObA87/05t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christa G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** R*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG, Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Ra 83/04y-17, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 24 Cga 202/02d-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am geborene Klägerin ist beim Beklagten seit im Angestelltenverhältnis beschäftigt, das Arbeitsverhältnis ist aufrecht. Sie besaß gegenüber dem Beklagten eine direkte Leistungszusage auf eine Betriebspension als Bestandteil ihres Einzelvertrages nach dem sogenannten Pensionszuschussregulativ (PZR, Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG in der Fassung vom , Anhang zu § 38 der freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des ö***** R*****). Im Unternehmen des Beklagten wurde am die „Pensions-Betriebsvereinbarung 3" abgeschlossen. Deren wesentlicher Inhalt ist, dass die von Mitarbeitern (einzelvertraglich) erworbenen Pensionsanwartschaften an eine überbetriebliche Pensionskasse übertragen werden. Die Betriebsvereinbarung gilt für Arbeitnehmer, die zum eine aufrechte direkte Leistungszusage als Einzelvertragsbestandteil aus dem Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach den Bestimmungen des ASVG in der Fassung vom (Pensionszuschussregulativ) besaßen und bis längstens die individuelle Zustimmung zur Übertragung dieser Zusage gemäß „Zustimmungserklärung 4" (als Beilage der Betriebsvereinbarung angeschlossen) abgaben und ein zum aufrechtes Arbeitsverhältnis zum O***** hatten oder deren Arbeitsverhältnis zwischen der Abgabe der Zustimmungserklärung und dem unter Wahrung der Pensionsansprüche gelöst wurde. Der wesentliche Unterschied dieser Pensionsregelung zur bisherigen individuellen Regelung besteht darin, dass an die Stelle einer leistungsorientierten eine beitragsorientierte Pensionsregelung tritt. Der Beklagte verpflichtete sich in der Betriebsvereinbarung, das Deckungserfordernis per aufgrund der direkten Leistungszusage an den Arbeitnehmer als Beitrag gemäß § 48 Pensionskassengesetz an die Pensionskasse zu überweisen. Die Betriebsvereinbarung enthält auch eine Nachschusspflicht: Reichen die in der Pensionskasse vorhandenen Mittel nicht aus, um die Leistungsverpflichtungen voll zu erfüllen, so ist der O***** zum Nachschuss der erforderlichen Beträge verpflichtet. Diese Nachschusspflicht endet grundsätzlich mit dem Eintritt eines Leistungsfalles, der O***** ist nur verpflichtet, Kapitaldifferenzen, die sich aufgrund der Abweichung von gemeldeten oder kalkulierten Daten ergeben, auszugleichen; ergibt sich ein Überschussbetrag, so steht dieser dem O***** als Guthaben zur Verfügung. Zur Finanzierung der beitragsorientierten Versicherungsleistungen verpflichtete sich der O***** zur Leistung laufender Beiträge ab . Den Arbeitnehmern stand es frei, ab Aufnahme der Beitragsleistung des O***** ihrerseits Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von 100 %, 75 %, 50 % oder 25 % der Arbeitgeber-Beiträge an die Pensionskasse zu leisten. In der der Betriebsvereinbarung als „Zustimmungserklärung 4" angeschlossenen Beilage heißt es unter anderem „1. Ich besitze eine aufrechte direkte Leistungszusage als Einzelvertragsbestandteil aus dem Regulativ über die Gewährung von Zuschüssen zu den Pensionen nach dem Bestimmungen des ASVG in der Fassung vom (Pensionszuschussregulativ), Anhang zu § 38 FBV - im Folgenden PZR. Ich komme mit dem O***** überein, dass die bisher aus dem PZR erfließenden Rechte und Pflichten durch die Rechte und Pflichten aus der Pensionskassenzusage aufgrund der „Pensions-Betriebsvereinbarung 3" erfüllt werden. Die Leistungen aus der Pensionskasse gelten als Erfüllung der aus dem PZR erfließenden Rechte und Pflichten; darüber hinausgehende Ansprüche aus dem PZR können nicht mehr geltend gemacht werden ..." Weiters enthält diese Zustimmungserklärung die Möglichkeit der Bekanntgabe, in welchem Umfang Arbeitnehmerbeiträge geleistet werden und die Erklärung „zu bestätigen, dass die Pensions-Betriebsvereinbarung 3 inklusive aller angeführten Beilagen sowie die Pensionsbetriebsvereinbarung 4 zur Kenntnis genommen wurde".
Am unterfertigte die Klägerin im Personalbüro des Beklagten die „Zustimmungserklärung 4" und verpflichtete sich darin zur Leistung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe der 100 % der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagte schuldig ist, ihr und ihren Vorsorgeberechtigten unter Anrechnung jener Pensionsleistungen, die sie von der O*****-Pensionskasse erhalten, eine „Pension" in der Höhe zu bezahlen (gemeint wohl: den Differenzbetrag auf jene Höhe zu zahlen ...) bzw sicherzustellen, wie sie der Klägerin gegenüber dem Beklagten gebührt hätte, wenn sie einer Übertragung ihrer Pensionsleistungen an die O*****-Pensionskasse nicht zugestimmt hätte.
Die Klägerin brachte dazu - soweit für das Rekursverfahren von Bedeutung - vor, dass der Beklagte seinen Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen sei. Er habe gegenüber der Klägerin massiv die Übertragung der einzelvertraglichen Pensionsansprüche auf die O*****-Pensionskasse beworben und insbesondere in einer Broschüre zugesichert, dass die Übertragung an die Pensionskasse mit einem höheren Maß an Sicherheit verbunden sei;
dass in der Pensionskasse eine Mindestverzinsung vorgesehen sei und für die Klägerin die Möglichkeit bestehe, eine zusätzliche Pension aus dem Gewinnkonto zu erhalten, welches nie negativ werden könne;
dass eine Wertanpassung von 1,5 % per anno zu erwarten sei und sie lediglich das Risiko einer geringeren Wertanpassung trage und demgegenüber der Beklagte im Falle der Übertragung an die O*****-Pensionskasse nur den Vorteil hätte, von zukünftigen Verschlechterungen des ASVG-Leistungsrechts nicht belastet zu werden. Demgegenüber habe der Beklagte die Klägerin nicht oder nur unzulänglich über die mit der Übertragung verbundenen erheblichen Risken informiert, die im Wesentlichen darin bestünden, dass die Klägerin nach der Übertragung an die Pensionskasse und nach Eintreten des Leistungsfalls alleine das Veranlagungsrisiko trage; dass mit der Übertragung ein teilweiser Wechsel von der direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage erfolgt sei, da die Nachschusspflicht des Beklagten mit dem Eintritt des Leistungsfalls ende; dass die Beklagte also nach Eintritt des Leistungsfalls keine bestimmte Pensionshöhe mehr garantiere und die Pensionshöhe allein vom Veranlagungserfolg der O*****-Pensionskasse sowie der Entwicklung des ASVG- und versicherungstechnischen Risikos abhänge; dass eine bestimmte Pensionshöhe nach Eintritt des Leistungsfalls nicht durch eine Nachschusspflicht gesichert sei; dass die Übertragung des Deckungserfordernisses mit einem Abzinsungsfaktor von 5,5 % erfolge, sodass die Pensionskasse zumindest einen jährlichen Veranlagungserfolg von 5,5 % erzielen müsse, um auch nur annähernd die ursprüngliche, sich aus der direkten Leistungszusage ergebende Pensionshöhe sicherzustellen zu können und dass die Übertragung der Pensionsansprüche an die Pensionskasse der Klägerin das versicherungstechnische Risiko aufbürde, mit anderen Worten, ihre Pensionsleistung geringer werde, wenn die Mitglieder der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft älter würden, als dies der durchschnittlichen Lebenserwartung entspreche. Bereits im Jahr 2001 sei bei ausgeschiedenen, nunmehr pensionsberechtigten O*****-Mitarbeitern eine Leistungskürzung bei den Pensionen um 7,9 % eingetreten, für das Folgejahr sei eine Leistungskürzung von 10 % zu erwarten, was auf einen entsprechend niedrigen Veranlagungserfolg der Pensionskasse zurückzuführen sei. Der Beklagte hafte der Klägerin für allfällige künftige Ausfälle aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund seiner unzureichenden Aufklärung. Die Klägerin habe schon jetzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei seinen Aufklärungspflichten ausreichend nachgekommen, sodass die Klägerin in der Lage gewesen sei, sich - entsprechend informiert - frei zwischen der Beibehaltung des bisherigen Pensionssystems und dem Wechsel in das neue zu entscheiden. So habe sich auch eine Reihe von Mitarbeitern entschieden, nicht in das neue Pensionssystem überzutreten. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Ausbildung auch in der Lage gewesen, die Kriterien und Risken eines beitragsorientierten Pensionssystems einzuschätzen und habe sich aus freiem Willen zum Übertritt entschieden. Das neue System biete Vorteile, zum Beispiel die höhere Bestandsgarantie der zahlungspflichtigen Pensionskasse und die Teilnahme an einem höheren Veranlagungserfolg der Pensionskasse. Es fehle aber auch an den Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Die Klägerin habe insbesondere kein aktuelles konkretes Interesse an der Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Die Klägerin sei noch aktiv tätig, sodass bis zum Leistungsfall (Pensionsantritt) noch die aufrechte Nachschusspflicht des Beklagten bestehe. Darüber hinaus könne jetzt noch gar nicht abgeschätzt werden, ob im Fall des Pensionsantritts oder in einem anderen Leistungsfall zugunsten Vorsorgeberechtigter noch so ein ungünstiger Anlageverlauf der Pensionskasse bestehe, wie er gegenwärtig von der Klägerin behauptet werde.
Das Erstgericht wies, ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen, das Klagebegehren mangels rechtlichen Interesses ab. Die Klägerin stehe noch nicht unmittelbar vor dem Leistungsfall, vielmehr sei sie noch aktive Arbeitnehmerin. Wie die Entwicklung beim Pensionsantritt verlaufe, könne jetzt noch nicht prognostiziert werden. Selbst wenn man den derzeitigen ungünstigen Veranlagungserfolg als Anlass nehmen wolle, stehe die künftige Entwicklung von Pensionszahlungen auch nicht annähernd fest, weil sich auch positive Veranlagungserfolge zeigen könnten. Ob ein Mindereinkommen aus den Pensionsleistungen und damit ein Schaden der Klägerin eingetreten sei, könne überhaupt erst nach Ende der Pensions- oder sonstiger Versorgungsleistungen festgestellt werden. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat entgegen dem Erstgericht die Rechtsauffassung, dass bereits bei anderen, der selben Risikogemeinschaft wie die Klägerin angehörenden, bereits pensionierten Pensionsberechtigten eingetretene Verluste ausreichenden Anlass für eine auf Schadenersatz gegründete Feststellungsklage biete, soferne sich herausstellen sollte, dass die Klägerin, wie behauptet, über die Risken eines Pensionssystemwechsels nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre. Der Beklagte bestreite ja einen ihm zuzurechnenden Aufklärungsfehler und damit die Verpflichtung, Verluste der Klägerin abzudecken, welche sich aus der Differenz der früher zugesagten und den im Leistungsfall aktuell zustehenden Pensionsleistungen ergeben können. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dass Ersturteil wieder herzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Auf der Grundlage der den Parteien bekannten Entscheidung 9 ObA 243/02d kann dem Begehren der Klägerin - sollte sie ihr Vorbringen unter Beweis stellen können - nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Das Rekursvorbringen, dass nunmehr ein Veranlagungserfolg erzielt werde, auf Grund dessen die Klägerin höhere Einkünfte hätte, als bei einem Verbleib im früheren Pensionssystem erzielt worden wären, ist an sich nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen, weil der Eintritt eines momentanen Kursgewinns spätere Verluste nicht zwingend ausschließt (vgl 9 Ob 53/03i). Entgegen der Meinung des Beklagten kann der Klägerin ein rechtliches Feststellungsinteresse dann nicht abgesprochen werden, wenn die behaupteten Einbrüche bereits aktueller Pensionsleistungen aufgrund unzureichender Veranlagungserfolge der Pensionskasse eingetreten sind und den Beklagten der berechtigte Vorwurf unzureichender Aufklärung treffen sollte: Während die frühere Judikatur (siehe die ersten Entscheidungen in RIS-Justiz RS0040838) das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten war, wurde in der Folge (SZ 56/38) darauf abgestellt, dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, aber schon derart schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten, dass der Schadenseintritt eher zufällig unterblieben sei und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten. In jüngerer Zeit wurde ein Feststellungsinteresse auch ohne Vorliegen besonders schadensträchtiger Ereignisse - neben deliktischer Haftung nach § 1330 ABGB oder nach dem Urheberrechtsgesetz - auch bei Vertragspflichtverletzungen (Beratungsfehler: 6 Ob 288/98s; unberechtigter Vertragsrücktritt: 6 Ob 335/00h; Anraten der Beteiligung an einem Aktienfonds als „sichere Pensionsanlage" bei zunächst negativer aber nicht endgültig absehbarer Entwicklung: 9 Ob 53/03i; jeweils in RIS-Justiz RS0040838) anerkannt. Dass Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden selbst dann zugelassen werden, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten und nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann, entspricht der Rechtsprechung (9 Ob 53/01i mwN). In diesen Fällen bejaht die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt (Fasching Lehrbuch² Rz 1093). Lehre und Rechtsprechung bejahen ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Fasching aaO Rz 1096, 1098; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Rz 7). Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie soll vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher immer schon dann zulässig, wenn aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann (6 Ob 335/00h mwN). Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, sofern man das Vorbringen der Klägerin - mangels Verifizierung hypothetisch - zugrunde legt. Der Beklagte bestreitet überdies sowohl die Verletzung der Aufklärungspflicht als auch eine allfällige Ersatzpflicht. Als aktueller Anlass würden die behaupteten bereits eingetretene Pensionsverluste anderer, bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (aus mangelnden Veranlagungserfolgen) ausreichen, zumal es sich um eine Risikogemeinschaft handelt, der auch die Klägerin angehört.
Die Frage, wie künftig eine konkrete Schadensermittlung zu erfolgen hat (siehe die abschließenden Erwägungen in 9 ObA 243/02d), braucht für das hier angestrengte Feststellungsbegehren nicht beantwortet zu werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.