OGH vom 29.03.2001, 8ObS291/00b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Hugo Jandl und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga S*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 41.125,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 170/00x-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 11 Cgs 166/99b-6, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 41.125 netto zuzüglich S 822,50 an Zinsen binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.462,24 (darin S 903,04 USt und S 44 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.975,84 (darin S 1.663,44 USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der ehemaligen Dienstgeberin der Klägerin, bei der diese seit beschäftigt war - dies zumindestens seit als Angestellte - wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem zuerst in der Berichtstagsatzung vom der Beschluss gefasst wurde, das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortzuführen, erging am erging ein Schließungsbeschluss. Der Klägerin wurde Tags darauf von der Masseverwalterin mit Schreiben vom mitgeteilt:
"Auf Grund der Betriebsschließung der S***** GmbH, Bescheid vom , sind wir gezwungen, Ihr Dienstverhältnis zu kündigen (B 25 Ko. Betriebssperre). Ihr letzter Arbeitstag ist somit der ".
Auf mehrfache Anfrage des beklagten Bundessozialamtes, ob die Masseverwalterin ganz oder teilweise in der Lage sei, die Abfertigung der Klägerin zu bezahlen, antwortete die Masseverwalterin, dass sie sich nicht verpflichtet fühle, eine solche Erklärung abzugeben. Sie habe jedoch das laufende Entgelt bis zum tatsächlich möglichen Kündigungstermin, das sei der , als Masseforderung anerkannt.
In Folge ablehnenden Bescheids der beklagten Partei begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung von S 41.127,-- netto Insolvenz-Ausfallgeld als ihr zustehende Abfertigung.
Beide Vorinstanzen verneinten den Klagsanspruch mit der Begründung, es liege keine Kündigung iSd § 25 Abs 1 KO vor, weil die Klägerin zeitwidrig (zu früh) gekündigt worden sei; es handle sich in einem solchen Fall um keine Konkursforderung, sondern um eine Masseforderung iSd § 46 Abs 1 Z 5 KO, die nur gemäß § 3b Z 4 IESG gesichert sei; die Voraussetzungen hiezu lägen jedoch nicht vor, weil die Masseverwalterin die hiefür notwendige Erklärung nach § 3a Abs 4 IESG nicht abgegeben habe; sie sei nämlich der Ansicht, hiezu nicht verpflichtet zu sein, da es sich nach ihrer Meinung um keine Masseforderung handle.
Die Revision ließ das Berufungsgericht wegen "nicht zahlreicher Judikatur zu den zu lösenden Rechtsfragen" zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Unstrittig ist, dass Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bei einer Kündigung durch den Masseverwalter
nur dann Konkursforderungen sind, wenn dieser nach § 25 KO gekündigt
hat, und ihm ein solches Kündigungsrecht auch zustand, sonstige
Kündigungen durch Masseverwalter, wozu auch zeitwidrige Kündigungen
zählen (9 ObA 2014/96h = DRdA 1997/25 [Reissner]; vgl auch 8 ObS
3/98v = WBl 1998,362 und 8 ObA 298/98a = EvBl 1999/213), jedoch
Masseforderungen sind, bei denen ein Anspruch auf
Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3b Z 4 IESG iVm § 3a Abs 4 IESG nur
zusteht, wenn der Masseverwalter eine Erklärung abgegeben hat, dass
die Masse zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist,
weil es sich nur um eine Ausfallshaftung handelt.
Vorweg zu prüfen, ob dann, wenn vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen wurde (vgl § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO), zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst wurde (vgl § 25 Abs 1 Z 2 lit a KO), binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss noch eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO zulässig ist, und daher Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen sind (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a KO).
Diesen Fall hat zwar der Gesetzgeber im Gesetzestext selbst nicht behandelt; aus den Erläuterungen (RV 734 BlgNR 20. GP, 37 f) zum IRÄG 1997, mit den diese Materie neu geregelt wurde, geht jedoch eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber § 25 KO in diesem Sinne verstanden wissen wollte, führte er doch aus: "Die neu in § 46 KO eingefügte Z 3a legt fest, wann die Beendigungsansprüche Masseforderungen sind. Im Zusammenhang mit § 51 KO, der regelt, wann Beendigungsansprüche Konkursforderungen sind, ergibt sich folgendes Bild: 1. Beendigungsansprüche sind Konkursforderungen, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 25 KO gelöst wird. Dies gilt auch dann, wenn in der Berichtstagssatzung eine Fortführung auf unbestimmte Zeit beschlossen wird und später das Unternehmen dennoch geschlossen werden muss." Dies ist auch mit den Erläuterungen (RV 36) zu § 25 KO gut in Einklang zu bringen, wonach das Austrittsrecht der Arbeitnehmer und ein schrankenloses begünstigtes Kündigungsrecht des Masseverwalters nicht gerechtfertigt ist, wenn in der Berichtstagssatzung die Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen wird, weil ein Zwangsausgleich voraussichtlich erfüllbar ist und dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger entspricht (siehe § 114b KO).
In diesem Sinn versteht auch die nahezu einhellige Lehre diese Bestimmung (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers in der Insolvenz4 438 mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 § 25 Rz 17, S 382 mwN; ausführlich dazu in diesem Sinn Konecny, ZIK 1997, 160 [161 ff]; Nunner WBl 1997, 313 [317, 319]; ebenso Weber, ZIK 1997, 120; Rothner, ZIK 1997, 193 [199]; ders, ZIK 1998, 10 [13 f]; Schnetzinger, ZIK 1998, 7 [8]).
Sie meint, § 25 KO folge jetzt einem ganz anderen Grundkonzept. Bislang habe (seit dem IRÄG 1994) für die außerordentliche Beendigung von Arbeitsverhältnisse ein im Wesentlichen zeitbezogenes Modell gegolten, weil spätestens im dritten Monat nach Konkurseröffnung Kündigung bzw Austritt möglich waren. Der Gesetzgeber stelle aber nunmehr flexibel auf das Unternehmensschicksal ab. So lange der Betrieb des Gemeinschuldners fortführbar sei, würden Arbeitsverhältnisse gar nicht bzw nur im unbedingt notwendigen Ausmaß außerordentlich beendet werden können. Wenn sich allerdings der dauernde Weiterbetrieb als unmöglich herausstelle und das Unternehmen geschlossen werden müsse, sei die masseschonende Beendigung zulässig. Die außerordentliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen werde also bei versuchter dauerhafter Fortführung bloß verschoben, nie jedoch ausgeschlossen. Die Konkursmasse solle durch gescheiterte Fortführung nicht zusätzlich geschmälert werden. Denn anderenfalls wäre gerade beim in der Reform forcierten Versuch, Unternehmen auf Dauer fortzuführen, das Risiko des Weiterbetriebs einseitig den Konkursgläubigern aufgelastet. Wäre nämlich § 25 KO bei Fehlschlagen der Fortführung unanwendbar, dann müssten nicht nur die Arbeitsverhältnisse nach allgemeinem Arbeitsrecht teuer aufgelöst werden (also unter Beachtung von Kündigungsterminen, vereinbarten längeren Kündigungsfristen usw), sondern die in Form von Masseforderungen entstehenden Beendigungsansprüche würden die Befriedigung der Konkursgläubiger schmälern oder gar ausschließen.
Es könne also in diesen Fällen die begünstigte Auflösung nach § 25 KO mit der Wirkung erfolgen, dass sämtliche Beendigungsansprüche Konkursforderungen sind (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a KO).
Allerdings könne die Fortführung nicht ewig dauern. Das Unternehmen sei jedenfalls ein Jahr nach Konkurseröffnung mit Beschluss des Konkursgerichtes zu schließen, wenn bis dahin ein Zwangsausgleichsvorschlag nicht angenommen worden sei; diese Frist könne - über Antrag des Masseverwalters und höchstens auf ein weiteres Jahr - erstreckt werden, wenn die Schließung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspreche oder andere gleich wichtige Gründe vorlägen.
Lediglich Liebeg (IESG2 62 f und 182; sowie RdW 1997, 540 [541]) meint, aus § 25 Abs 1b zweiter Satz KO sei zu folgern, dass § 25 Abs 1 Z 2 lit a und lit b nicht zwei gleichwertige Alternativen biete, sondern darauf abzustellen sei, welches Ereignis - die Schließung oder die Berichtstagssatzung - früher eintrete. Dieser geht allerdings von der an sich überholten zeitlichen Fixierung des Lösungsrechts analog dem IRÄG 1994 aus.
Die Arbeitnehmer werden durch die Auslegung im Sinn der herrschenden Ansicht nicht geschädigt, weil ihre Ansprüche nach dem IESG gesichert sind. Dass die Neufassung des IESG durch die IESG-Nov 1997 dieses Umstandes nicht ausdrücklich gedenkt, ist nicht weiter verwunderlich, erwähnt doch der Gesetzgeber auch im Gesetzestext des IRÄG 1997 diese Variante nicht ausdrücklich, sondern kommt nur in den Erläuterungen hierauf ausdrücklich zu sprechen. Da die IESG-Nov 1997 (RV 737 BlgNR 20. GP, 8 und AB 802 BlgNR 20. GP, 1) als vorrangigen Zweck der Novelle die Anpassung des IESG an die Insolvenzrechtsreform 1997 nennt, liegt es näher, die Bestimmung des § 3b IESG in diesem Sinn zu ergänzen und nicht wie Liebeg (aaO) meint, aus der auf die Ausfallshaftung nach § 3a Abs 4 IESG beschränkten Sicherung gemäß § 3b Z 4 IESG der Schluss zu ziehen, dass sich hieraus eine Auslegung des § 25 KO im Sinn der herrschenden Ansicht verbiete, weil es widersprüchlich wäre, für die Sicherung eines Anspruches die Erklärung zu verlangen, dass die Masse zur Zahlung nicht in der Lage sei, wenn es sich bloß um eine Konkursforderung handelt. § 3b Z 2 lit a IESG iVm § 3a Abs 2 Z 4 IESG muss daher analog zu § 25 Abs 1 Z 2 KO dahin ergänzend interpretiert werden, dass Insolvenz-Ausfallgeld ohne Beschränkung auf eine Ausfallshaftung für Beendigungsansprüche auch dann zusteht, wenn vorerst die Fortführung des Unternehmens auf unbestimmte Zeit beschlossen und danach ein Schließungsbeschluss gefasst wurde, weil dies - wie ausgeführt - einen weiteren Fall der möglichen Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 25 KO darstellt. Es liegt daher bei einer derartigen Fallkonstellation eine Konkursforderung und keine Masseforderung und somit kein Fall der Nur-Ausfallshaftung (§ 3a Abs 4 IESG) vor, weshalb in einem Fall ordnungsgemäßer Kündigung nach § 25 Abs 1 Z 2 KO auch keine Erklärung des Masseverwalters nach § 3b Z 4 IESG erforderlich ist.
Hievon ging offenbar auch implizite das Berufungsgericht aus, weil es sich ausschließlich mit der Frage befasste, ob die Kündigungserklärung der Masseverwalterin, die einen zeitwidrigen Kündigungstermin enthält, als Kündigung im Sinn des § 25 KO, oder als sonstige - nicht begünstigte - Kündigung zu verstehen ist.
Im Allgemeinen kann aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die
Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht
enthalten muss, weder der Schluss gezogen werden, dass eine
allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine
Willenserklärung sei, noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich
um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handelt. Hiebei ist
von Bedeutung, auf welche Weise die Kündigungsfrist und/oder der
Kündigungstermin in die Kündigungserklärung integriert sind, ob also
die Zeitangabe ein Bestandteil der auf die Rechtsgestaltung
(Vertragsauflösung) gerichteten Willenserklärung ist oder ob sie
davon unabhängig lediglich in einer für den Erklärungsempfänger
unmissverständlichen Art nur eine die - erkennbar auf die Anwendung
der dafür maßgeblichen Norm oder Vertragsbestimmung gestützte -
Rechtsgestaltung nicht berührende, unverbindliche Meinungskundgebung
des Erklärenden zum Ausdruck bringen soll. Erklärt der Kündigende, er
löse das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, datumsmäßig
konkretisierten Termin "unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist", ist diese Terminbekanntgabe in die
rechtsgestaltende Willenserklärung voll integriert und lässt nicht
bloß eine davon unabhängige, unverbindliche Meinungskundgebung
erkennen (4 Ob 142/83 = SZ 56/176 = JBl 1985, 120 [hiezu Holzer JBl
1985, 82]; noch strenger 4 Ob 60/74 = ZAS 1975/25, 223 [Mayer-Maly] =
DRdA 1975, 283 [Fitz 241]; 4 Ob 165/82 = Arb 10.155 = JBl 1983, 559).
Ob die eine oder andere Form einer Erklärung vorliegt, muss im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, in Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden, wobei es nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie sie der Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (4 Ob 142/83 = SZ 56/176; 9 ObA 193/92).
Die Klägerin war - laut dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug - bei ihrer ehemaligen Dienstgeberin ab als Angestellte beschäftigt. Da für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich sind (siehe Martinek/M. und W. Schwarz, AngG7 § 29 Anm 14), wäre bei Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin richtigerweise eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten gewesen; bei Kündigung gemäß § 25 Abs 1 KO am unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte das Dienstverhältnis daher am geendet. Aber selbst wenn die Masseverwalterin irrtümlich von einer bloß sechswöchigen Kündigungsfrist ausgegangen wäre, hätte sie die Kündigung zum 26. 9. und nicht zum auszusprechen gehabt; der ursprünglich genannte und der korrigierte Kündigungstermin () waren somit jedenfalls unrichtig.
Der erkennende Senat kann dennoch nach näherer Prüfung die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilen, dass es sich um eine nicht begünstigte Kündigung handelt; dies vor allem deshalb, weil bei einer Kündigung durch den Masseverwalter zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, die im Zweifel gegen eine Willenserklärung des Masseverwalters sprechen, nicht begünstigt kündigen zu wollen. Einem Masseverwalter stehen häufig nur mangelhafte Unterlagen über die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse zur Verfügung. Andererseits steht er im Zugzwang, zur Vermeidung weiterer Kosten, unmittelbar nach Beschlussfassung auf Schließung des Unternehmens die Arbeitnehmer zu kündigen, sodass ihm weitergehende Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Unter diesen Umständen scheidet aus, aus der freiwilligen, offensichtlich nur der Information des Arbeitnehmers dienenden Anführung einer (unrichtigen) Kündigungsfrist oder eines (unrichtigen) Kündigungstermins den Schluss zu ziehen, der Masseverwalter habe nicht begünstigt kündigen wollen, wenn er seine Kündigung ausdrücklich auf § 25 KO stützt; es ist davon auszugehen, dass ein Masseverwalter, der seine Kündigung auf § 25 KO stützt, die Absicht hat, möglichst masseschonend zu kündigen und er den unrichtigen Termin nur irrtümlich genannt hat. Im Übrigen vertritt auch Grießer (Wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen des IRÄG 1997, ZAS 1998, 1 [8]) die Auffassung, dass nur dann, wenn der Masseverwalter zum Ausdruck bringt, dass seine Lösungserklärung nicht gemäß § 25 KO erfolge, eine nicht nach dieser Bestimmung beabsichtigte Arbeitsvertragsbeendigung angenommen werden kann.
Dies ist hier der Fall. Die Masseverwalterin weist in dem kurzen Kündigungsschreiben gleich zweimal darauf hin, dass sie auf Grund der beschlossenen Betriebsschließung vom Vortag gezwungen sei, die Klägerin zu kündigen und bezieht sich hiebei eindeutig erkennbar auf § 25 KO, mag ihr dabei auch in Eile ein Tippfehler unterlaufen sein ("B 25 Ko"). Die Kündigungserklärung der Masseverwalterin ist daher dahin zu verstehen, dass sie nach § 25 KO gekündigt hat. Da in diesem Fall die beklagte Partei für den offenen Beendigungsanspruch jedenfalls haftet und daher keine Erklärung der Masseverwalterin nach § 3b Z 4 IESG erforderlich ist, um die Ausfallshaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wirksam werden zu lassen, sind die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Der pauschale Zuspruch von 4 % Zinsen aus den gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesicherten Ansprüchen für einen Zeitraum von sechs Monaten gründet sich auf § 17a Abs 12 zweiter Satz IESG (siehe Holzer/Reissner/Schwarz aaO 229; Liebeg aaO 184, inbes FN 27; Ehrenreich IESG, Lfg August 1998, 186 sowie ErläutRV zur IESG-Nov BGBl I 107/1997 737 BlgNR 20. GP 9 und 11).
Der Kostenzuspruch beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.