OGH vom 08.02.2019, 12Ns3/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. Manfred K***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB, AZ 29 St 33/16t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger sind von der Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes betreffend einen Vorgang im Beschwerdeverfahren AZ 17 Bs 198/18v des Oberlandesgerichts Wien ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 10/19h über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger sind Mitglieder des zuständigen 11. Senats.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek war mit diesem Verfahren bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (vgl 12 Ns 48/18g; Lässig, WKStPO § 43 Rz 1, 3).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger zeigte an, dass ihr Ehegatte Geschäftsbeziehungen zu einigen im gegenständlichen Verfahren als Beschuldigten geführten Bauunternehmen habe und darüber hinaus zu einigen Entscheidungsträgern dieser Gesellschaften ein enger persönlicher, freundschaftlicher Kontakt mit privaten Einladungen und wechselseitigen Besuchen bestehe.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist gegenständlich indiziert, weshalb Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist, auch wenn zu dem unmittelbar von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffenen Beschuldigten Gerhard P***** keine Bekanntschaft besteht (vgl 12 Ns 53/18t).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00003.19S.0208.000 |
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