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VfGH vom 03.03.1983, B14/78

VfGH vom 03.03.1983, B14/78

Sammlungsnummer

9651

Leitsatz

Ktn. Wohnsiedlungsgesetz 1976; Verletzung des Eigentumsrechtes im Anlaßfall nach Aufhebung der §§1 Abs 1 litb und 3 Abs 2 Z 1 und 3 als verfassungswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Vertrag vom verkauften F. und G. Qu. dem Beschwerdeführer zwei Grundstücke der KG S. (Gemeinde St. Kanzian). Die nach § 1 Abs 1 Ktn. Wohnsiedlungsgesetz (WSG), LGBl. 59/1976, erforderliche Genehmigung der Eigentumsübertragung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom mit der Begründung versagt, die geplante Verwendung widerspreche dem Flächenwidmungsplan und schaffe für den Verkehr zusätzliche Gefahren (§3 Abs 2 Z 1 und 3 WSG). Die Ktn. Landesregierung wies die gegen den Versagungsbescheid erhobene Berufung des Käufers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Da der Erwerber in dem einer gefährlichen Kreuzung benachbarten Wohnhaus eine Diskothek betreiben wolle, stünden der Eigentumsübertragung wesentliche öffentliche Interessen des Verkehrs iS des § 3 Abs 2 Z 3 WSG entgegen.

Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit des Liegenschaftserwerbes gerügt werden.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der VfGH von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§1 Abs 1 litb und 3 Abs 2 Z 1 und 3 WSG eingeleitet. Mit Erk. vom , G47/81, 39/82, hat er die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde insbesondere dann verletzt, wenn der Bescheid unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift erlassen wird.

Ein die Versagung der Genehmigung nach dem WSG aussprechender Bescheid greift in die Privatrechte der Vertragspartner, also (auch) in das Eigentum des Beschwerdeführers als Käufer der Liegenschaft iS des Art 5 StGG ein (vgl. VfSlg. 7956/1976).

Der angefochtene Bescheid beruht im wesentlichen auf den nach Pkt. II aufgehobenen Bestimmungen des WSG, die im Hinblick auf Art 140 Abs 7 B-VG in diesem Anlaßbeschwerdefall nicht mehr anzuwenden sind (vgl. VfSlg. 8935/1980). Er ist daher, da er sich auch auf eine andere gesetzliche Grundlage nicht stützen kann, auf verfassungswidrige Rechtsvorschriften gegründet. Dadurch ist der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Fundstelle(n):
LAAAE-11113