TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 07.03.1988, B914/87

VfGH vom 07.03.1988, B914/87

Sammlungsnummer

11639

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Einführung eines Kontrollzeichens (anstelle der Banderole) im Hinblick auf das Gleichheitsgebot - sachgerechte Regelung im Hinblick auf die angestrebte technische Vereinfachung und finanzielle Erleichterung für bestimmte (kleinere) Betriebe; § 45 Abs 1 zweiter und dritter Satz WeinG iS des Art 18 B-VG hinreichend bestimmt; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Betriebsgröße durch den Verordnungsgeber

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom dem Antrag des Bf. (eines Weinhändlers) auf Ausgabe von 30.000 Stück Kontrollzeichen für 2-Liter-Flaschen österreichischen Weines zur Verwendung in seiner Weinkellerei in Wimpassing gemäß § 45 Abs 1 zweiter Satz des Weingesetzes 1985, BGBl. 444, (WeinG) idF der Nov. BGBl. 372/1986, (Nov. 1986) und § 5 der V des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , BGBl. 469, über Größe, Form, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens, (WeinV 1986) keine Folge.

Der Bescheid wird im wesentlichen damit begründet, daß der Wein, den der Bf. in Flaschen abfülle, nicht aus von ihm geernteten Lesegut erzeugt, sondern von ihm im Burgenland gekauft werde, weshalb die Voraussetzungen für die Verwendung eines Kontrollzeichens (statt der Banderole) nicht erfüllt würden.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Anwendung einer gleichheitswidrigen Gesetzesbestimmung (§45 Abs 1 WeinG idF der Nov. 1986) und einer gleichheitswidrigen V (WeinV 1986) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erstattete eine Äußerung, in der er die Rechtmäßigkeit der unter Pkt. 2 erwähnten generellen Normen verteidigt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Dem Bf. geht es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der hier maßgebenden materiellen Rechtsvorschriften.

a) aa) Das WeinG 1985 in der Stammfassung bestimmte im § 45 Abs 1, daß "Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist".

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (693 BlgNR, XVI. GP) besagen zu § 45:

"Österreichischer Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt in Verkehr gebracht wird, muß in Zukunft mit einer Banderole versehen sein. Ähnliche Instrumente haben sich im Ausland bestens bewährt oder werden dort als unerläßlich angesehen. Diese Maßnahme ermöglicht eine genaue Kontrolle des in Flaschen und Kleinbehältnissen in Verkehr gesetzten Weines.

Durch die Ausgabe der mit fortlaufenden Nummern versehenen Banderolen durch die Bezirksverwaltungsbehörden und der Pflicht zur Anbringung dieser Banderolen auf Flaschen und Kleinbehältnissen soll auch der unzulässige Handel mit Bescheinigungen und die Erzeugung von Kunstwein unterbunden werden. . . . . .".

bb) Mit der Nov. 1986, Z 37, wurde § 45 im wesentlichen dahin geändert, daß anstatt der Banderole bestimmte Betriebe ein (vereinfachtes) Kontrollzeichen verwenden dürfen:

"Banderole (Kontrollzeichen)

§45. (1) Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten Lesegut nicht mehr als eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch V festgesetzte Menge Wein pro Jahr erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen verwenden. Bei der Festsetzung dieser Menge ist insbesondere auf die zumutbare kellertechnische Ausstattung solcher Betriebe Bedacht zu nehmen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch V Größe, Form, Farbe, Anbringung und Beschriftung der Banderole und des Kontrollzeichens festzulegen. Dabei hat er darauf zu achten, daß die Abwicklung der Vergabe möglichst einfach, sparsam und zweckmäßig erfolgen kann. Jedenfalls sind Banderole und Kontrollzeichen mit einer fortlaufenden Nummer, aus der die ausgebende Bezirksverwaltungsbehörde ersichtlich ist, und mit der Angabe des Nenninhaltes des Behältnisses zu versehen. Wein, der exportiert wird, ist mit der Banderole zu versehen.

(2) Die Banderole oder das Kontrollzeichen ist über Antrag desjenigen, der Wein gemäß Abs 1 in Verkehr zu bringen beabsichtigt, von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt.

(3) Der Antragsteller hat genaue Angaben über Art und Bezeichnung sowie über voraussichtliche Menge der abzufüllenden Weine und den Inhalt des Behältnisses zu machen, bei Prädikatsweinen auch die Bestätigung über die Lesegutkontrolle (§43 Abs 4) vorzulegen und nachzuweisen, daß die Menge an Wein, für die er Banderolen oder Kontrollzeichen beantragt, im Ein- und Ausgangsbuch eingetragen ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Ausgabe der Banderolen- und der Kontrollzeichennummern zu führen (wie Tag der Ausgabe, Menge der Banderolen- und Kontrollzeichennummern und des Weines, Antragsteller, Kellerbuch).

(5) Alle Bundesorgane haben - ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht - von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten nicht für Schaumwein (Sekt)."

Die Bestimmungen über das Kontrollzeichen waren in der Regierungsvorlage (973 BlgNR XVI. GP) noch nicht enthalten, sondern wurden erst im Zuge der Ausschußberatungen eingefügt. Der Ausschußbericht (1001 BlgNR XVI. GP) enthält darüber keine Erläuterungen.

b) Aufgrund des § 45 Abs 1 WeinG idF der Nov. 1986 erließ der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die WeinV 1986:

"§1. Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist.

§ 2. Die Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in Anlage 1 unter Z 1 (150 mm x 16 mm) und 2 (90 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Die Banderole mit dem Ausmaß von 150 mm x 16 mm darf bis auf eine Länge von 90 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.

§ 3. Die Farben der Banderole sind für österreichischen Wein rot-weiß rot, für ausländischen Wein, für Verschnitt von österreichischem mit ausländischem Wein und für versetzten Wein weiß.

§ 4. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß, über die Flaschenkapsel oder über die Öffnung des Behältnisses zu kleben. Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,1 Liter darf die in Anlage 1 unter Z 3 (40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet werden. Sie darf an einer beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar angebracht werden.

§ 5. Betriebe, die aus dem von ihnen geernteten Lesegut nicht mehr als 45 000 Liter Wein pro Jahr erzeugen, dürfen für diesen Wein, sofern er in Flaschen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern abgefüllt wird, anstelle der Banderole ein Kontrollzeichen verwenden.

§ 6. Das Kontrollzeichen hat in Größe, Aussehen und Form der in Anlage 2 (40 mm x 16 mm) enthaltenen Abbildung zu entsprechen. Die Farben des Kontrollzeichens sind rot-weiß-rot.

§ 7. Das Kontrollzeichen ist an einer beliebigen Stelle der Flasche, jedoch deutlich sichtbar anzubringen.

§ 8. Auf der Banderole und dem Kontrollzeichen muß der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und sechsstellige Zahlenreihe aufscheinen.

. . . . . .

§ 9. Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, in denen Wein exportiert wird, sind jedenfalls mit einer Banderole zu versehen.

§ 10. Bis zum dürfen Banderolen, die in Größe, Form und Aussehen der in Anlage 3 (150 mm x 20 mm) enthaltenen Abbildung entsprechen, weiter verwendet werden."

2. Der Bf. erachtet die Regelung, wonach es bestimmten Betrieben gestattet ist, ein Kontrollzeichen zu verwenden, andere Betriebe jedoch verhalten sind, eine Banderole anzubringen, als verfassungswidrig; insbesondere verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. In der Beschwerde wird - nach einer Schilderung der Rechtslage und ihrer Entstehungsgeschichte hiezu näher ausgeführt:

". . . . . .

4) Die unter 2) aufgezeigte Differenzierung zwischen Betrieben, die beim Inverkehrbringen von Wein Kontrollzeichen verwenden dürfen, und solchen Betrieben, die beim Inverkehrbringen desselben Weines eine Banderole verwenden müssen, ist sachlich nicht gerechtfertigt:

a) Der unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung dieser Betriebe liegen nämlich keine entsprechenden Unterschiede im Tatsächlichen zugrunde:

aa) Die Tätigkeit, und zwar das Inverkehrbringen von Weinen, ist ja stets derselbe Vorgang, gleichgültig ob ein Händler, ein Erzeuger oder wer sonst auch immer den Wein in Verkehr bringt. In allen Fällen eröffnet das Inverkehrbringen von Wein den Warenverkehr, also den Handel mit diesem Wein (während der Weinerzeugungsvorgang zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen ist!). Das Inverkehrbringen von Wein ist somit von wem auch immer vorgenommen - eine allein auf den Handel mit diesem Produkt beschränkte Tätigkeit.

bb) Auch die Art der Ware, nämlich der Wein, der von den Betrieben in Verkehr gebracht werden soll, rechtfertigt nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung. In allen Fällen wird nämlich Wein in Verkehr gebracht, der im Inland in 2 l-Flaschen abgefüllt wurde und durch das Inverkehrbringen als Handelsware vertrieben werden soll.

b) Ungeachtet der mangelnden Unterschiede im Tatsächlichen sieht § 45 Abs 1) WeinG dennoch für den stets gleichartigen Vorgang unterschiedlich beschwerliche Rechtsfolgen vor und knüpft diese an willkürlich herausgegriffene Kriterien.

§ 45 Abs 1) WeinG privilegiert nämlich einzelne Betriebe (und zwar solche, die ein Kontrollzeichen anstelle der Banderole verwenden dürfen) aufgrund von Umständen, die den Produktionsvorgang betreffen, aber mit dem geregelten Tatbestand, also dem Inverkehrbringen von Wein, in keinem Zusammenhang stehen:

Daß ein Betrieb einen bestimmten Jahresertrag selbst erntet und erzeugt, rechtfertigt es nämlich nicht, diesem Betrieb - wenn er in gleicher Weise Wein verkauft wie alle anderen Betriebe auch - allein wegen irgendwelcher vermeintlicher Besonderheiten bei der Produktion Erleichterungen beim Verkauf zu verschaffen. Es ist - ohne Einführung von zusätzlichen Wertungen - nicht ersichtlich, welche 'sachlich gerechtfertigten Zusammenhänge' in § 45 Abs 1) WeinG zwischen dem Verkauf von Wein unter erleichterten Bedingungen (Kontrollzeichen statt Banderole) einerseits und einem selbst geernteten Jahreshöchstertrag an Wein anderseits bestehen soll.

c) Daß in der Bestimmung des § 45 Abs 1) WeinG Umstände, die den Produktionsvorgang betreffen, überhaupt außer Betracht zu bleiben haben und auch gar keine Rolle spielen dürften, weil diese Bestimmung ausschließlich das Inverkehrbringen von Wein regelt, ergibt sich nicht nur aus der unter b) aufgezeigten mangelnden sachlichen Rechtfertigung einer derartigen Verknüpfung, sondern auch aus dem Sinn, den der Gesetzgeber den Vorschriften über die Banderole bzw. das Kontrollzeichen beigelegt hat:

aa) Die Bestimmung über die Banderolenpflicht wurde nämlich im Jahre 1985 eingeführt, um 'den Warenverkehr mit Wein zu überwachen' (Erl 693 BlgNR XVI. GP 37). Die Kennzeichnung durch die Banderole ermöglicht es, 'den Weg zu verfolgen, den ein in Flaschen (oder Kleinbehältnissen) in Verkehr gesetzter Wein nimmt' (Erl 693 BlgNR XVI. GP 41).

Der in Flaschen abgefüllte Wein muß folglich mit einer Banderole von dem Betrieb gekennzeichnet werden, der den abgefüllten Wein in Verkehr zu bringen beabsichtigt. § 45 Abs 1)

1. Satz WeinG bindet also entsprechend der dahinterstehenden Absicht die Verwendung der Banderole ausdrücklich und ausschließlich an 'das Inverkehrbringen von Wein', welcher in Flaschen (oder Kleinbehältnissen) abgefüllt wurde.

bb) Das Kontrollzeichen - ein Produkt gesetzgeberischer Versuche, 'Erleichterungen für den Verwender von Banderolen' zu schaffen (Erl 973 BlgNR XVI. GP 41) - soll 'anstelle' der Banderole verwendet werden dürfen.

In den Materialien zur Nov. 1986, BGBl. 1986/372, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Kontrollzeichen anderen Zwecken als die Banderole dienen sollte. Vielmehr soll das Kontrollzeichen den Warenverkehr mit Weinen in gleicher Weise wie die Banderole überwachen.

Ungeachtet der völligen Wesens- und Funktionsidentität von Banderolen und Kontrollzeichen macht aber der novellierte § 45 Abs 1) WeinG die Verwendung des Kontrollzeichens von Umständen abhängig, die für die Verwendung der Banderole überhaupt keine Rolle spielen, sondern den Produktionsvorgang betreffen und mit dem Inverkehrbringen von Wein in keinem Zusammenhang stehen.

d) Der Absicht des Gesetzgebers, das Kontrollzeichen als 'Erleichterung' an die Stelle der Banderole treten zu lassen, wird somit nach § 45 Abs 1) WeinG nicht entsprochen. Vielmehr schafft § 45 Abs 1) WeinG in Wahrheit zwei Klassen von Betrieben, die Wein verkaufen:

Da § 45 Abs 1) WeinG nach der Novellierung nunmehr die Auflagen beim Inverkehrbringen von Wein an völlig sachfremde Umstände knüpft, kommt die Erleichterung beim Verkauf faktisch nur jenen Betrieben zugute, die nicht nur Weine in 2 l-Flaschen in Verkehr bringen, sondern daneben (zufällig nota bene bei völliger Ungewißheit des jeweiligen jährlichen Ertrages) auch noch einen bestimmten Jahresertrag an Wein selbst ernten.

Diese Gesetzeslage führt zu dem Ergebnis, daß von wechselnder Düngung, Bodenbeschaffenheit, Witterung usw. abhängt, ob der Wein mit einer Banderole oder einem Kontrollzeichen verkauft werden darf. Ein einziger Hagelschlag kann somit darüber entscheiden, ob § 45 Abs 1) 2. und 3. Satz WeinG zur Anwendung zu kommen hat!

Dies war aber vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch sachlich nicht gerechtfertigt.

e) Soweit hinter der unsachlichen Differenzierung (wieder einmal) die Absicht stehen sollte, den Weinbau trotz Überproduktion fördern zu müssen, ist die durch das Kontrollzeichen geschaffene Erleichterung beim Verkauf von Wein für diesen Zweck völlig ungeeignet.

§ 45 WeinG betrifft ja das Inverkehrsetzen des fertigenden Produktes. Will man aber 'Erleichterungen' für den Weinproduzenten schaffen, wären diese allenfalls in jenen Bestimmungen des Weingesetzes vorzusehen, welche den Produktionsvorgang (etwa die Erntemeldung, die Lesegutkontrolle etc.) betreffen. Nur bei diesen Bestimmungen ist der vermeintlich zu fördernde Weinproduzent auch Adressat der Norm.

§ 45 WeinG hingegen betrifft ausschließlich den Verkauf von Wein und richtet sich grundsätzlich an alle (gleich ob Händler oder Produzent), die Wein - wenn der Produktionsvorgang längst abgeschlossen ist - bloß in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

Die gesetzliche Verankerung von Erleichterungen, welche faktisch nur dem Produzenten zugute kommen, in der Bestimmung des § 45 WeinG, die ausschließlich den Verkauf von Wein regelt, ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen.

f) Der wahre Unterschied zwischen Banderole und Kontrollzeichen besteht schließlich darin, daß die Banderole den Finanzbehörden eine lückenlose Kontrolle ermöglicht, während dies beim Kontrollzeichen nicht der Fall ist.

Während es die über die Flaschenöffnung angebrachte Banderole unmöglich macht, den Inhalt der Flasche ohne Verletzung der Banderole zu verkaufen, ist dies bei einer Flasche, auf der das Kontrollzeichen lediglich aufgeklebt ist, ohne weiteres möglich. Kurz: Eine Flasche mit Kontrollzeichen kann zum Verkauf eines immer wieder erneuerten Inhaltes verwendet werden, ohne den Finanzbehörden eine Erfassung der tatsächlich verkauften Weinmenge zu ermöglichen.

Es ist somit sachlich nicht gerechtfertigt, verkaufte Weinmengen allein deshalb weniger rigoros zu kontrollieren, weil ein Produzent Verkäufer des Weines ist.

5) Abgesehen von der unter 4) aufgezeigten Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs 1) WeinG, die darin liegt, die Möglichkeit der Verwendung eines Kontrollzeichens ganz allgemein von sachfremden Umständen abhängig zu machen, halten auch die Kriterien, die für die Verwendung des Kontrollzeichens erfüllt sein müssen, im einzelnen betrachtet einer Prüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit nicht stand.

a) Ob nämlich ein Betrieb, der in 2 l-Flaschen abgefüllten Wein in Verkehr zu bringen beabsichtigt, diesen Wein aus 'von ihm geernteten Lesegut erzeugt' hat, ist zunächst einmal für die Frage, ob ein Betrieb beim Verkauf von Wein nun ein technisch einfaches Kontrollzeichen verwenden darf oder aber die komplizierte Banderole anbringen muß, völlig bedeutungslos. Es gibt - wie unter 4) dargelegt - keinen vernünftigen, in der 'Natur der Sache' gelegenen Grund, Erleichterungen beim Inverkehrbringen von Wein nur dem zugute kommen zu lassen, der irgendwann einmal Lesegut selbst geerntet und daraus Wein erzeugt hat. Beim Inverkehrbringen von Wein ist vielmehr jeder Betrieb ob Erzeuger oder Händler - in gleicher Weise mit gleicher Wirkung bloß Initiator der Vertriebskette des fertigen Produktes. Soweit also § 45 Abs 1) WeinG einzelnen Betrieben, die in gleicher Weise Wein in Verkehr bringen wie andere Betriebe auch, nur deshalb die Verwendung des Kontrollzeichens anstelle der Banderole gestattet, weil diese Betriebe zufällig auch noch Lesegut selbst ernten und daraus Wein erzeugen, ist § 45 Abs 1) WeinG gleichheitswidrig.

Darüber hinaus widerspricht es Art 15 B-VG, wenn der Bundesgesetzgeber Regelungen erläßt, die unmittelbar die Weinproduktion betreffen. Es ist nämlich ausschließlich Sache der Länder in Gesetzgebung (und Vollziehung), den Weinbau gesetzlich zu regeln. Soweit also die bundesgesetzliche Bestimmung des § 45 Abs 1)

2. Satz WeinG die Weinerzeugung aus dem von einem Betrieb selbst geernteten Lesegut regelt, ist diese Bestimmung kompetenzund daher verfassungswidrig.

b) Auch das zweite Kriterium, das ein Betrieb nach § 45 Abs 1) 2. und 3. Satz WeinG iVm § 5 der VO BGBl. 1986/469 erfüllen muß, um ein Kontrollzeichen verwenden zu dürfen, ist verfassungswidrig.

Ob nämlich ein Betrieb 'nicht mehr als die durch V des BMLF (mit 45.000 l) festgesetzte Menge Wein pro Jahr erzeugt', steht mit der Frage, ob ein Betrieb unter erleichterten Bedingungen Wein in Verkehr bringen darf, in absolut überhaupt keinem sachlichen Zusammenhang. Die - überdies völlig willkürlich festgesetzte - Ertragsstärke eines Erzeugerbetriebes rechtfertigt, wie unter 4) dargelegt, niemals unterschiedlich beschwerliche Auflagen beim Verkauf von Wein.

Darüber hinaus ist die dem BMLF erteilte Verordnungsermächtigung aus zwei Gründen verfassungswidrig:

Erstens steht es dem Bundesgesetzgeber kompetenzrechtlich nicht zu, Gesetze, die den Weinbau betreffen, zu erlassen. Insbesondere die Festsetzung von Jahreshöchsterträgen, die Weinbaubetriebe erzeugen, obliegt jedenfalls und ausschließlich dem Landesgesetzber. Folglich ist auch die Delegation der vermeintlichen - tatsächlich nicht bestehenden - Gesetzgebungskompetenz in Form einer Verordnungsermächtigung an den BMLF unzulässig und verfassungswidrig.

Zweitens widerspricht die dem BMLF unzulässigerweise erteilte Verordnungsermächtigung wegen Unbestimmtheit dem rechtsstaatlichen Prinzip des Art 18 Abs 2) B-VG: Der BMLF wird ermächtigt, Betriebe, die Kontrollzeichen verwenden dürfen, durch Festlegung von Jahreshöchsterträgen zu bestimmen. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs 1) 3. Satz WeinG hat der BMLF hiebei 'insbesondere auf die zumutbare kellereitechnische Ausstattung solcher Betriebe' Bedacht zu nehmen.

Wie aber nun der BMLF die Jahreshöchsterträge von Weinbaubetrieben, welche ein Kontrollzeichen verwenden dürfen, festsetzen sollte, ist völlig unbestimmbar und dem Gesetzestext der Delegation nicht zu entnehmen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Welche anderen Umstände hat denn der BMLF bei der Festsetzung der Jahreshöchsterträge mit 45.000 l darüber hinaus berücksichtigt, wenn er auf die kellereitechnische Ausstattung solcher Betriebe bloß 'insbesondere' Bedacht zu nehmen hatte?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Welche 'kellereitechnische Ausstattung' haben denn Betriebe, deren Jahreshöchstertrag unter 45.000 l liegt gegenüber jenen, die mehr als 45.000 l im Jahr erzeugen? (Überspitzt: Was unterscheidet denn in dieser Hinsicht einen Kellereibetrieb mit

44.999 l Jahresertrag von einem mit 45.001 l Jahresertrag?)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Welche 'zumutbare kellereitechnische Ausstattung' hatte der BMLF denn im Auge, daß er den Jahreshöchstertrag gerade mit 45.000 l festsetzte?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Wie ist denn der BMLF überhaupt auf den Grenzwert von 45.000 l Jahreshöchstertrag gekommen, der eine bestimmte 'zumutbare kellereitechnische Ausstattung' erfordert, um danach eine Grenze zwischen Banderole und Kontrollzeichen zu ziehen?

Bei dieser Aneinanderkettung von unbestimmten und unklaren Gesetzesbegriffen in § 45 Abs 1) 3. Satz WeinG, welche sich aus dem Gesetzestext nicht klären lassen, nimmt es nicht weiter wunder, daß der vom BMLF durch V ausgerechnet mit 45.000 l festgesetzte Jahreshöchstertrag in keiner Weise auf Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.

§ 45 Abs 1) 2. und 3. Satz WeinG verletzt sohin nicht nur den Gleichheitsgrundsatz, sondern widerspricht als im Ergebnis formalgesetzliche Delegation auch Art 18 Abs 2) B-VG und darüber hinaus Art 15 B-VG."

3. Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles weder ob der Verfassungsmäßigkeit des § 45 WeinG idF der Nov. 1986 noch ob der Gesetzmäßigkeit der WeinV 1986 das Bedenken, daß diese Vorschriften dem Gleichheitsgebot widersprechen:

a) Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.

Die dem einfachen Gesetzgeber von Verfassungs wegen eingeräumte Gestaltungsfreiheit besteht sowohl in Ansehung der angestrebten Ziele als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung einzusetzenden Mittel.

Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, zu entscheiden, welche Instrumente er - unter Berücksichtigung allfälliger erwünschter oder in Kauf genommener Nebenwirkungen in der jeweils gegebenen Situation zur Zielerreichung geeignet erachtet und welches unter mehreren möglichen Mitteln er auswählt und einsetzt. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nur dann entgegentreten, wenn er bei der Bestimmung der einzusetzenden Mittel die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Schranken überschreitet. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebende Sachlichkeitsgebot verletzt, wenn er also beispielsweise zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorsieht oder wenn die vorgesehenen, an sich geeigneten Mittel zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung führen (siehe zB VfSlg. 11369/1987 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

b) Das in der RV zum WeinG in der Stammfassung ausgedrückte Ziel, eine genaue Kontrolle des in Flaschen und (sonstigen) Kleinbehältnissen (bis zu 50 Liter) in Verkehr gesetzten Weines zu ermöglichen (s.o. II.1.a.aa), ist - was im übrigen auch vom Bf. nicht in Abrede gestellt wird sachgerecht (vgl. auch hiezu das soeben zit. hg. Erk. VfSlg. 11369/1987, betr. das Verbot der Verwendung von Tetrapacks). Die Pflicht, mit fortlaufenden Nummern versehene Banderolen zu verwenden, ist ein geeignetes und adäquates Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die bel. Beh. legt in ihrer Gegenschrift zutreffend - dar, daß Sinn und Zweck der Kontrollmechanismen nicht nur darin liegen, die Handelskette zurückverfolgen zu können, sondern auch eine Verknüpfung bis zum Produzenten (Kellerbuch) vorzunehmen, um bei Feststellung eines mangel- oder fehlerhaften Produktes im Rahmen der Weinaufsicht das "Übel an der Wurzel" feststellen und bekämpfen zu können.

Die unter den Punkten 4) c) bb) und 4) d) der Beschwerde (s.o. II.2.) aufgestellten Behauptungen über das aus den parlamentarischen Materialien angeblich hervorgehende Motiv, von dem sich der Gesetzgeber bei Einführung des Kontrollzeichens habe leiten lassen, sind unzutreffend (s.o. II.1.a.bb).

Offenkundig war es aber die Absicht des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Kontrollzeichens anstelle der Banderole technische Vereinfachungen und damit finanzielle Erleichterungen zu bewirken, ein sachgerechtes Ziel, das zu erreichen die in Rede stehenden Vorschriften geeignet sind.

Der Vorwurf des Bf. geht zum einen dahin, daß die Einführung des Kontrollzeichens das primär verfolgte Ziel der Kontrolle unterlaufe, weil es ermögliche, diese zu umgehen. Wie die bel. Beh. zutreffend ausführt, ist das Kontrollzeichen in das gleiche Kontrollsystem eingebunden wie die Banderole; beide sind mit den Aufzeichnungen im Kellerbuch verknüpft. Dieses Kontrollsystem kann auch bei Verwendung des Kontrollzeichens (anstatt der Banderole) nicht leicht umgangen werden, weil das Wiederbefüllen einer Flasche deren Reinigung erfordert, wobei in der Regel das Kontrollzeichen abgewaschen wird. Wenngleich das Kontrollzeichen eine gegenüber der Banderole verminderte Kontrollfunktion haben mag, bewirkt das Kontrollzeichen andererseits doch eine wesentliche Vereinfachung für den Betrieb. Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zukommenden rechtspolitischen Entscheidungsfreiraumes, wenn er das (öffentliche) Interesse an einer möglichst effizienten Kontrolle gegen jenes der Betriebe, die Kontrolle möglichst einfach und billig zu gestalten, mit dem in der getroffenen Regelung ausgedrückten Ergebnis gegeneinander abwog.

Der Bf. wirft der Regelung zum anderen vor, sie grenze die Betriebe, die das (vereinfachte) Kontrollzeichen verwenden dürften, gegenüber jenen, die zwingend zum Gebrauch der Banderole verhalten sind, unsachlich ab. Voraussetzung für die Zulässigkeit, sich - ausnahmsweise - des Kontrollzeichens zu bedienen, ist dem § 45 Abs 1 WeinG idF der Nov. 1986 zufolge, daß das Lesegut im Betrieb geerntet wurde und daß die vom Bundesminister durch V festgesetzte Menge Wein pro Jahr nicht überschritten wird, d. s. dzt. nach § 5 der WeinV 1986 45.000 l Wein im Jahr. Es besteht nicht das Bedenken, daß sich die V außerhalb des vom Gesetz gezogenen Rahmens bewege (siehe hiezu den folgenden Pkt. 4.a.). Gesetz und V nahmen bei der Abgrenzung die oben geschilderte Interessenabwägung auf sinnvolle Art vor. Die bel. Beh. trägt hiezu im einzelnen folgendes vor:

"Es ist doch Tatsache und in der Wirklichkeit täglich nachzuvollziehen, daß Wein auf zwei verschiedene Arten in Verkehr gebracht wird. Einerseits durch den Händler (wie der Beschwerdeführer) und andererseits durch den Landwirt, der sein Produkt Wein selbst vermarktet, wobei jener die Selbstvermarktung gleichsam als 'weiteres Standbein' zur Sicherung seiner Einkünfte verwendet. Auch hier werden zwei verschiedene Varianten angewendet. Entweder der Produzent/Selbstvermarkter beliefert seine Kunden mit Weinflaschen selbst oder er verkauft die Flaschenweine in seinem Betrieb. Jedenfalls ist er als 'Händler' neben seiner Tätigkeit als Produzent nur eingeschränkt tätig. Er verfügt in seiner 'kellertechnischen Ausstattung' nicht über die Produktionsmittel, über die in der Regel ein Händler verfügt.

Und hier kommt das zweite Moment, die zweite Voraussetzung zum Tragen, die der Gesetzgeber von der Verwendung des Kontrollzeichens abhängig macht, nämlich die vom BM durch V festzusetzende Menge des Weines pro Jahr. Nach § 45 Abs 1 dritter Satz WeinG hat der BM bei der Festsetzung auf die zumutbare kellereitechnische Ausstattung Bedacht zu nehmen. Dies hat er auch vor Erlassung der zitierten V getan, davon abgesehen können bei jeder Grenzziehung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber 'Härten' auftreten; diesbezüglich sei ein Hinweis auf Emmissionswerte, Steuergrenzen, Bestimmungen über Beihilfen ...... hingewiesen. In einer solchen Grenzziehung kann aber, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erblickt werden, so jedenfalls die ständige Rechtsprechung und Literatur. Zur sachlichen Rechtfertigung der 'Grenzziehung' (45.000 l Wein pro Jahr) nach § 5 VO sei auf folgendes verwiesen:

Bei den bereits erwähnten Beratungen zur Weingesetznovelle 1986 hat man bewußt getrachtet, jenen Betrieben die Anbringung der Kontrolleinrichtung durch Einführung des Kontrollzeichens (Variante zur Banderole) zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, kostspielige technische Einrichtungen (wie Abfüllanlagen, Etikettiermaschinen, Banderolisierungsmaschinen etc.), über die Groß- und Handelsbetriebe in der Regel verfügen, anzuschaffen. Die Abgrenzung (45.000 l pro Jahr) erfolgte nicht willkürlich und auch nicht praxisfremd, sondern wurde aufgrund statistischer Unterlagen (betreffend Größe der Betriebe, Hektarerträge, Betriebsstrukturen) vorgenommen. Teilt man nämlich die verordnete Menge 45.000 l durch die durchschnittliche Betriebsgröße von 5 ha, ergibt sich eine Ertragsmenge von 90 hl/ha, dies entspricht der durchschnittlichen Ernte des Jahres 1982. Dieses Jahr (gute Ernte) wurde deshalb gewählt, um nicht in sehr guten Jahren wesentlich über diesen Rahmen hinauszukommen.

Der Bf. irrt auch, wenn er meint, die im § 45 Abs 1 WeinG genannten Kriterien (Voraussetzungen) seien auf die Produktion und nicht auf das Inverkehrbringen abgestellt. Die Produktion von Wein kann grundsätzlich mit der alkoholischen Gärung als abgeschlossen betrachtet werden. Jedenfalls ist der Wein unmittelbar vor der Flaschenfüllung 'fertig'. Wein als fertiges Produkt wird auch in verschiedener Art und Weise in Verkehr gesetzt, nämlich in größeren und kleineren Gebinden, aber auch in der Weise, daß Tank-LKW von der Produktionsstätte (dem Weinkeller) aus befüllt werden. Ob Wein in Gebinden abgefüllt in Verkehr gesetzt wird oder nicht, stellt vielmehr eine Frage der 'Verpackung' eines fertigen Produktes und in weiterer Folge eine Frage der Bezeichnung (Deklarierung) dar."

Ähnlich argumentiert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Mit der Einführung des Kontrollzeichens anstelle der Banderole sollte eine Vereinfachung für die Kleinbetriebe bewirkt werden. Diese Sonderregelung für die Kleinbetriebe ist deshalb sachlich zu rechtfertigen, weil für derartige Betriebe einerseits eine kostspielige technische Investition für eine Abfüllanlage mit Etikettierungs- und Banderolisierungsmaschinen betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, andererseits aber auch ein händisches Anbringen der Banderole über dem Verschluß kaum zumutbar ist, während für größere Betriebe die Anschaffung solcher Maschinen zumindest in der Regel als betriebswirtschaftlich vertretbar bezeichnet werden kann.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß weder Gesetz noch V unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes bedenklich sind.

4.a) Der Bf. trägt weiters das Bedenken vor, daß § 45 Abs 1 zweiter und dritter Satz WeinG 1985 idF der Nov. 1986 das Verhalten des Verordnungsgebers nicht auf eine dem Art 18 Abs 2 B-VG genügende Weise determinieren.

Der VfGH teilt auch diese Bedenken nicht:

Nach der Bundesverfassung (Art18 Abs 2 B-VG) sind Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" zu erlassen. Das heißt, daß eine V bloß eine Regelung präzisieren darf, die inhaltlich im wesentlichen vom Gesetz selbst getroffen oder zumindest vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH:

VfSlg. 7945/1976, 9226/1981, 9227/1981 ua.; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, S 82). Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen aus diesem also alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmung des Verordnunginhaltes durch das Gesetz: VfSlg. 4139/1962, 4662/1964, 5373/1966, 7945/1976); eine bloße formalgesetzliche Delegation, die der Verwaltungsbehörde eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zuweist, stünde mit Art 18 Abs 1 (und 2) B-VG in Widerspruch (s. VfSlg. 4072/1961, 4300/1962).

Die Grenze zwischen einer noch ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation wird nun in einzelnen Fällen nicht immer leicht zu bestimmen sein. Entscheidungskriterium ist hier stets die Frage, ob die im Verordnungsweg getroffene (Durchführungs-)Regelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann (s. VfSlg. 1932/1950, 2294/1952, 4072/1961).

Bei Ermittlung des Inhalts des Gesetzes sind alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen: Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen läßt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl. ua. VfSlg. 8395/1978, 10296/1984).

Die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen sind einer Auslegung zugänglich: Wie bereits dargetan (s.o. II.3.) war es deren (sachgerechtes) Ziel, für Kleinbetriebe Erleichterungen zu schaffen. Zwar überläßt es § 45 Abs 1 WeinG idF der Nov. 1986 dem Verordnungsgeber, die Abgrenzung der Kleinbetriebe gegenüber den sonstigen Betrieben (denen nicht erlaubt werden soll, statt der Banderole das Kontrollzeichen zu verwenden) generell näherhin vorzunehmen. Immerhin aber zeichnet das Gesetz den Inhalt der V ausreichend genau vor: Schon das oben angeführte Ziel des Gesetzes und das sich aus dem Gesetzessinn ergebende Gebot, eine Interessenabwägung vorzunehmen (s.o. II.3.b), ermöglichen es dem VfGH, die Gesetzmäßigkeit der Durchführungsverordnungen nachzuprüfen. Im besonderen sieht das Gesetz als wesentliches Abgrenzungsmerkmal die "zumutbare kellertechnische Ausstattung" der Betriebe vor. Bei der Abgrenzung ist also insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, bis zu welcher Größe - bei einer Durchschnittsbetrachtung - ein Betrieb mit einer einfachen kellertechnischen Ausstattung das Auslangen finden kann und ihm mithin auch die Anschaffung einer Banderolisierungsmaschine unzumutbar ist. Die Abgrenzung ist dem Gesetz zufolge derart zu umschreiben, daß auf die Menge Wein, die pro Jahr erzeugt wird, abgestellt wird.

Der Verordnungsgeber ist - wie aus den Äußerungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und der bel. Beh. hervorgeht - bei Abgrenzung der Betriebsgröße von einem Weinbaubetrieb mit einer Weinbaufläche von 5 ha und einem durchschnittlichen Hektarertrag von ca. 90 hl je ha in guten Jahren und daher von einer durchschnittlichen Erntemenge von 45.000 Liter Wein pro Jahr ausgegangen. Mit diesen Überlegungen hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des Gesetzes (s.o. II.3.).

b) § 45 WeinG idF der Nov. 1986 regelt nicht etwa - wie der Bf. schließlich meint - den Weinbau, sondern wie das fertige, für den menschlichen Genuß bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Eine derartige Regelung ist aber nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. zB VfSlg. 8466/1978).

c) Der Verfassungsgesetzgeber hat auch sonst gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. In die Verfassungssphäre reichende Vollzugsfehler behauptet der Bf. nicht; sie sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.