VfGH vom 10.10.2002, B913/02
Sammlungsnummer
16687
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein solches auf unbestimmte Zeit in der Dienstrechts-Novelle 2001; keine Rückwirkung, keine Verletzung des Vertrauensschutzes; sachliche Rechtfertigung der Kriterien für das Verbot der Umwandlung des Dienstverhältnisses; kein Widerspruch zum verfassungsrechtlich vorgegebenen Begriffsbild des Berufsbeamten; keine Willkür durch Bescheiderlassung erst nach Inkrafttreten der Neuregelung
Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin stand als Universitätsassistentin in einem zeitlich - auf vier Jahre - begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde ihr Antrag, dieses Dienstverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, abgewiesen.
2. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1. Nach der bis zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I 87, (Nov. 2001) geltenden Rechtslage wurde ein Universitätsassistent vorerst in ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen (§174 Abs 1 Beamten-DienstrechtsG 1979 [im Folgenden: BDG]), welches nach Ablauf von vier Jahren endete (§175 Abs 1 BDG). Auf Antrag des Universitätsassistenten konnte dieses Dienstverhältnis - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Bescheid des Bundesministers in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden (§176 BDG); dieses Dienstverhältnis war vorerst ein provisorisches (grundsätzlich sechs Jahre; § 177 BDG), auf Antrag des Universitätsassistenten konnte - unter bestimmten Voraussetzungen - mit Bescheid des Bundesministers eine Definitivstellung erfolgen (§178 BDG).
Die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit war nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§176 Abs 2 bis 4 BDG): Stellung des Umwandlungsantrages spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Abs2 Z 1); Erfüllung der Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit iSd Z 21.2. der Anlage 1 zum BDG - d.sd.: Doktorat oder gleich zu haltende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung sowie eine vierjährige Dienstzeit im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis - (Abs2 Z 2); positive Leistungs- und Bedarfsprüfung (Abs2 Z 3). Gemäß Abs 3 war ein Umwandlungsantrag unter Anschluss einer Stellungnahme des Dienstvorgesetzten unverzüglich an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten: dieses hatte unter Bedachtnahme auf zwei voneinander unabhängige Gutachten von Universitätsprofessoren über die fachliche Qualifikation des Antragstellers eine ausführlich begründete Stellungnahme zu den oben genannten Voraussetzungen für die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit auszuarbeiten und danach sämtliche Unterlagen bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister vorzulegen; lagen dem Bundesminister die entsprechenden Unterlagen bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig vor, so hatte dieser über den Umwandlungsantrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Abs 4 bestimmte, dass dann, wenn eine Entscheidung über den Umwandlungsantrag nicht vor dem Ende des Dienstverhältnisses getroffen wurde, dieses bis zur Entscheidung, längstens aber für drei Monate, als verlängert gilt.
2.2. Diese Bestimmungen sind durch die Nov. 2001 (diese wurde in der am ausgegebenen Nr. 87 des BGBl. I kundgemacht) grundsätzlich unverändert geblieben. Es wurde jedoch dem § 174 BDG ein Abs 3 angefügt, wonach ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent "mit Wirksamkeit nach dem nicht mehr begründet werden" darf. Weiters wurde dem § 176 BDG ein Abs 6 angefügt, dem zufolge die Abs 1 bis 5 des § 176 BDG (also die "Umwandlungsregelung" insgesamt) auf solche Universitätsassistenten nicht mehr anzuwenden ist, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem endet. Nach dem gleichfalls mit der Nov. 2001 in das BDG eingefügten § 175a Abs 1 kann aber ein Universitätsassistent, dessen zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis spätestens am endet, auf seinen Antrag hin in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49 l VBG 1948 übernommen werden, wenn der Universitätsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist. Universitätsassistenten aber, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem endet, die jedoch schon vor Begründung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses das Erfordernis gemäß der Z 21.2 lita oder b der Anlage 1 zum BDG (Doktorat oder gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung) erfüllten ("post doc-Assistenten"), gelten zufolge des mit der Nov. 2001 weiters eingefügten § 176a BDG ab dem als Universitätsassistenten in einem (vorerst provisorischen) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Die genannten Bestimmungen des BDG idFd Nov. 2001 sind gemäß § 284 Abs 45 Z 5 BDG mit in Kraft getreten, § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 jedoch gemäß Art 49 Abs 1 B-VG mit .
2.3. Hingewiesen sei auch noch auf § 175 Abs 12 BDG idFd Nov. 2001. Zufolge dieser Bestimmung verlängert sich ein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten, das in der Zeit zwischen und durch Ablauf der Bestellungsdauer enden würde, ex lege bis zum , und zwar um - wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 636 BlgNR 21. GP, 68, ausgeführt wird - "in Fällen kurz nach In-Kraft-Treten der Novelle ablaufender Dienstverhältnisse die für den Verbleib in der Universität notwendige Qualitätsprüfung durchführen zu können".
3.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom zur Universitätsassistentin am Institut für Klassische Philologie der Universität Salzburg ernannt.
Ihr zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis hätte demnach gemäß § 175 Abs 1 BDG nach Ablauf von vier Jahren, somit am , geendet. Gemäß § 175 Abs 12 BDG idFd Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I 87, (im Folgenden: Nov. 2001) wurde es jedoch bis zum verlängert. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom wurde sie mittlerweile gemäß § 175a BDG iVm § 49 l VBG 1948, jeweils idFd Nov. 2001, in ein am beginnendes vertragliches Dienstverhältnis als Assistentin übernommen.
3.1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umwandlung ihres zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein unbefristetes in Anwendung des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 abgewiesen; dies insbesondere unter Hinweis auf den Zeitpunkt, zu welchem das zeitlich begrenzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin endet (nämlich - ursprünglich - mit , somit nach dem - iSd § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 dafür maßgeblichen - ), sowie darauf, dass die Behörde keinen Ermessensspielraum habe.
3.2.1.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3.2.1.2. Nach den Beschwerdeausführungen bestehe die relevierte Grundrechtsverletzung vor allem in der Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001. Die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung liege schon in der "abrupten Herbeiführung der generell rechtlichen Verschlechterung". Es habe "überhaupt keine sachliche Notwendigkeit für besonders kurze bzw. das vollständige Weglassen von Übergangsfristen" gegeben. Im Ergebnis würden durch die genannte Bestimmung schwer wiegend und nachhaltig längerfristige Berufsplanungen zerstört und das Vertrauen auf die Rechtssicherheit gebrochen. Es gehe hier auch nicht darum, Entwicklungen in der Altersstruktur der Bevölkerung Rechnung zu tragen, wie dies etwa im Pensionsrecht der Fall sei. Was bisher mit gutem Grund für richtig erachtet worden sei, werde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr für richtig erachtet, ohne dass es dafür auch nur annähernd zwingende Gründe gebe. Durch § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 iVm dem übergangslosen In-Kraft-Treten dieser Bestimmung habe ab eine positive Entscheidung im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gefällt werden können, während eine solche positive Entscheidung noch einen Tag vorher zulässig gewesen wäre und auch ihre Rechtswirksamkeit behalten hätte. Aus der Sicht der Betroffenen hänge es völlig vom Zufall ab, ob ihre beruflichen Pläne und Möglichkeiten zufolge einer Gesetzesnovellierung vernichtet würden oder nicht. Eine Entscheidung der Bundesministerin über den Umwandlungsantrag vor dem (Herausgabe der Nov. 2001) wäre zweifellos voll und ganz im Sinne des Gesetzes gelegen. In einer kombinatorischen Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass gleich eine ganze Fülle von verschiedenen Einzelaspekten für die Verfassungswidrigkeit des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 spreche. Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass sich eine besondere Exzessivität der Regelung vor allem daraus ergebe, dass einerseits die übergangslose Inkraftsetzung vorgenommen worden sei und andererseits jegliche Härteklausel fehle. Die von den Betroffenen unbeeinflussbaren Verzögerungen im Verwaltungsbereich seien so typisch und so häufig vorgekommen, dass Härten nicht bloß in ganz ausgefallenen Einzelfällen eingetreten, sondern vielmehr - geradezu systemimmanent - immer wieder vorgekommen seien.
Schließlich sei es als ein voll und ganz auf Seiten des Dienstgebers bzw. der Bundesverwaltung gelegener Verzug anzusehen, dass der bekämpfte Bescheid nicht bereits vor dem erlassen wurde.
In der Beschwerde wird ergänzend auf eine - angeschlossene - Abhandlung von Legat und Feik [Die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten (BGBl. I 2001/87) und die Überleitungsanträge in das "provisorische Dienstverhältnis" gemäß § 176 BDG] verwiesen. In dieser Abhandlung behandelt Feik die verfassungsrechtlichen Aspekte und Bedenken gegen § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001.
Feik sieht verschiedene Indizien für eine "Vertrauensverletzung" gegeben. Er kritisiert den "zufälligen" Eintritt von Rechtsfolgen: Es dürfe keinen Unterschied geben zwischen Überleitungsanträgen zu Beginn des Jahres 2001 (die noch "problemlos" bewilligt worden seien) und jenen aus Mitte 2001 (die von der Gesetzesänderung erfasst worden seien). Welcher Antrag konkret bewilligt wurde, sei vielfach von Zufälligkeiten abhängig gewesen, die vom Antragsteller nicht beeinflussbar seien. Aus Gründen des Gleichheitssatzes wäre es erforderlich gewesen, zumindest alle bereits anhängigen Verfahren nach der "alten" Rechtslage abzuhandeln. Durch die in Rede stehende Bestimmung seien nicht einzelne Härtefälle geschaffen worden, vielmehr sei jeder einzelne betroffene "Befristete" zum Härtefall geworden. Vielfach sei jenen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz spätestens sechs Monate vor Ablauf ihres Dienstverhältnisses ihren Antrag auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gestellt hätten, dadurch jede Dispositionsmöglichkeit genommen worden, dass im laufenden Überleitungsverfahren plötzlich normiert worden sei, dass Überleitungen generell nicht mehr möglich seien; dies lasse sich mit den Erfordernissen des Dienstrechtes oder den "Vorwirkungen" einer Universitäten-Vollrechtsfähigkeit nicht rechtfertigen. Insgesamt sei die Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt. Das Risiko einer Verschlechterung der Rechtslage sei überwiegend den befristet angestellten Assistenten aufgebürdet worden. Das "Übergangsdienstrecht" ermögliche keine rechtzeitige Umstellung auf ein neues System. Neben dem "allgemeinen Vertrauensschutz" wäre vom Gesetzgeber auch ein "spezieller" Vertrauensschutz zu beachten gewesen: Jene Erwartungen nämlich, die von einem speziellen Grundrecht (hier vor allem Erwerbsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit) erfasst seien, genössen einen beträchtlich stärkeren Schutz. Nach § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 werde überdies eine besondere Form der Rückwirkung erreicht; es würden an einen früher verwirklichten Tatbestand (nämlich den seinerzeitigen Eintritt in die BDG-Universitätslehrerlaufbahn) Folgen geknüpft (nämlich die Beendigung dieser Laufbahn) und die Rechtsposition der Betroffenen verschlechtert. Rechtfertigende Gründe für den durch die genannte Bestimmung normierten und nicht vorhersehbaren rückwirkenden Eingriff in die bestehenden - wenn auch befristeten - Dienstverhältnisse seien nicht ersichtlich. Dem Gesetz sei eine verfassungswidrige Enttäuschung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen auf eine gegebene Rechtslage auch insofern vorzuwerfen, als sie in ein bestimmtes System gelockt worden seien, welches dann in wesentlichen Teilen ohne ausreichende Übergangsregelung seiner bereits bevorstehenden Wirkung beraubt worden sei. Somit würden zahlreiche Gründe gegen die Verfassungskonformität des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 sprechen: Die Bestimmung sei unsachlich, unverhältnismäßig, untauglich, nicht von ausreichenden "Abfederungsmaßnahmen" begleitet, ohne wirkliche Rechtfertigung rückwirkend und bedeute einen Eingriff in die Erwerbs- und Berufsausübungsfreiheit.
3.2.2. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
3.2.3. Auch das im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu einer Stellungnahme aufgeforderte Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst trat in einer Äußerung den in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 entgegen.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 - wonach die "Umwandlungsregelung" der Abs 1 bis 5 leg.cit. auf Universitätsassistenten nicht (mehr) anzuwenden ist, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nach dem endet - verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz in der spezifischen Ausformung des Vertrauensschutzes, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 - mit - eine rückwirkende Regelung gar nicht vorliegt, weshalb das Problem einer rückwirkend belastenden Rechtsvorschrift von vornherein nicht gegeben ist.
Aber auch aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu pro futuro wirkenden Beschränkungen erworbener Rechtspositionen (Unzulässigkeit schwer wiegender und plötzlicher Eingriffe in Rechtspositionen, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen konnten) ergeben sich im vorliegenden Zusammenhang keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Diese - im hier maßgeblichen Zusammenhang - essentiell auf "langjährige Amtstätigkeit" abstellende Rechtsprechung (vgl. v.a. VfSlg. 11.309/1987 S 401) lässt sich auf den vorliegenden (Sonder)Fall eines zeitlich, nämlich auf vier Jahre begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das im Regelfall am Beginn einer einschlägigen Berufslaufbahn eingegangen wurde, nicht übertragen. Im vorliegenden Zusammenhang wird vielmehr allenfalls die Hoffnung auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage betreffend die Umwandlung eines zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein (vorerst provisorisches) unbefristetes (wobei dahingestellt bleiben kann, ob nach dieser Rechtslage - wie die Beschwerdeführerin meint - ein "Rechtsanspruch auf Umwandlung" bestand) nicht erfüllt; eine solche Erwartungshaltung ist aber verfassungsrechtlich nicht besonders geschützt (vgl. VfSlg. 13.461/1993, 13.657/1993, 14.842/1997). Im Übrigen ist dabei aber auch noch Folgendes zu berücksichtigen: Zum einen bestimmt § 175 Abs 12 BDG idFd Nov. 2001, dass sich das zeitlich begrenzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten, das in der Zeit zwischen dem und dem enden würde, ex lege bis zum verlängert. Weiters besteht zufolge § 175a BDG idFd Nov. 2001 auch für solche Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, für die im Hinblick auf § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 eine Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein (vorerst provisorisches) auf unbestimmte Zeit nicht (mehr) in Betracht kommt, unter den in § 175a BDG geregelten Voraussetzungen (Abschluss des Doktoratsstudiums bzw. gleich zu wertende künstlerische, künsterlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung; Verwendungserfolg) die Möglichkeit der Übernahme in ein - wenn auch nur - vertragliches (auf vier Jahre befristetes) Dienstverhältnis als Assistent. Diese Vorschriften lassen im Regelfall eine - im Hinblick auf die kritisierte Rechtsänderung - unter Umständen erforderliche Neuorientierung der beruflichen Planung der betroffenen Universitätsassistenten zu. Selbst wenn man also vom Vorliegen einer pro futuro wirkenden Beschränkung einer erworbenen Rechtsposition ausginge, wäre der Eingriff nicht so schwer wiegend, dass man ihn als unzulässig qualifizieren müsste.
4.2. Weiters ist der in der Beschwerde - sinngemäß -aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 deshalb mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar ist, weil in Fällen, in denen über den Antrag auf Umwandlung noch vor dem entschieden wurde, eine Umwandlung möglich war, in völlig gleichartigen Fällen, in denen der Antrag am noch unerledigt (anhängig) war, eine Umwandlung aber unzulässig war.
Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (s. zB. VfSlg. 7708/1975, 7813/1976, 10.620/1985, 12.688/1991) gesetzliche Regelungen mit dem Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar gehalten, weil ihnen zufolge der Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge "von den verschiedensten Zufälligkeiten, vor allem aber auch von manipulativen Umständen", wie (dem Zeitpunkt) der Erlassung eines Bescheides (einer behördlichen Entscheidung), abhing. Eine derartige Regelung liegt aber hier nicht vor: Der Eintritt der im § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 geregelten Rechtsfolge ("Umwandlungsverbot") hängt nämlich nicht vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den "Umwandlungs"-Antrag ab (s. auch § 176 Abs 4 erster Satz BDG und § 176 Abs 6 zweiter Satz leg.cit. idFd Nov. 2001), sondern allein davon, ob das (seinerzeit begründete) zeitlich begrenzte öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Universitätsassistenten nach dem endet oder nicht. Auch der Umstand, dass vor dem In-Kraft-Treten (also vor dem ) der Bestimmung des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 (die wie erwähnt am kundgemacht wurde) offenbar in Fällen von Dienstverhältnissen, die nach dem endeten, Umwandlungen erfolgten (E zur RV 636 BlgNR, 21. GP, 68), in Fällen solcher Dienstverhältnisse, die am noch nicht erledigt waren, die Anträge dagegen auf Grund des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 abgewiesen werden mussten, führt nicht zur Gleichheitswidrigkeit der strittigen Regelung iS der oben genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, und zwar selbst dann nicht, wenn es dadurch in einzelnen Fällen zu Härten gekommen wäre (vgl. auch VfSlg. 14.268/1995).
Auch gegen die Sachlichkeit dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber seine rechtspolitische Absicht, die Umwandlung zeitlich begrenzter Dienstverhältnisse von Universitätsassistenten in (vorerst provisorische) unbefristete Dienstverhältnisse künftig auszuschließen, in der Weise verwirklicht, dass er dabei auf den Zeitpunkt der Beendigung des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abstellt und all diejenigen Universitätsassistenten, deren (seinerzeit begründete) zeitlich begrenzte Dienstverhältnisse später als einen Monat nach dem In-Kraft-Treten der maßgeblichen Bestimmung des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 enden, der ungünstigeren, aber eine Übernahme in ein auf vier Jahre befristetes vertragliches Dienstverhältnis als Assistent ermöglichende Neuregelung unterwirft, bestehen keine Bedenken. Im Besonderen zwingt der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang nicht etwa zu einer Regelung, wonach für sämtliche Universitätsassistenten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Bestimmung noch in einem zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, die Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit möglich bleibt.
Schließlich bestehen gegen § 176 Abs 6 idFd Nov. 2001 auch unter dem Aspekt der begünstigenden, so genannten "post doc-Assistenten"-Regelung des § 176a leg.cit. keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Wenn nämlich der Gesetzgeber im Zusammenhang einer universitätslehrerdienstrechtlichen Regelung danach differenziert, ob schon bei der seinerzeitigen Begründung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses das Doktorat (bzw. die sonst erforderliche gleich zu wertende Eignung) vorlag oder nicht, so ist dies sachlich gerechtfertigt. Insbesondere macht das der Hinweis in den Äußerungen des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur darauf deutlich, dass der "durchschnittliche" Universitätsassistent das Doktorat erst während des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erwerbe und erst im darauf folgenden provisorischen Dienstverhältnis auf einem über dem Doktoratsniveau liegenden wissenschaftlichen Niveau arbeite, während die "post doc-Assistenten" sich bereits mit Beginn des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf die Weiterentwicklung ihrer wissenschaftlichen Qualifikationen über das Doktoratsniveau hinaus in Richtung Dauerverwendung konzentrieren hätten können.
4.3. Zu dem denkbaren Einwand schließlich, die Bestimmung des § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 widerspreche im Hinblick auf das dem Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegebene Begriffsbild des Berufsbeamten der Bundesverfassung, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis VfSlg. 11.151/1986 u.a. ausgeführt:
"Zu diesem Bild gehört insbesondere, daß der Beamte in einem durch Ernennung begründeten, öffentlich-rechtlichen, auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnis steht, das gegen seinen Willen nur durch eine strafgerichtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahme aufgelöst werden kann; Ausnahmen von diesem Grundsatz der Unauflösbarkeit können nur aus sachlich zwingenden Gründen vorgesehen werden, etwa das provisorische Dienstverhältnis wegen des Fehlens bestimmter noch zu erbringender Berufsvoraussetzungen oder das befristete Dienstverhältnis wegen der besonderen Natur einer Dienstleistung zB als Hochschulassistent oder als zeitverpflichteter Soldat."
Aus den selben Erwägungen, wie sie in diesem Erkenntnis angestellt wurden, nämlich wegen der "besonderen Natur" der Dienstleistung, bestehen aber auch gegen eine Regelung, die die Umwandlung des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein (vorerst provisorisches) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (pro futuro) - grundsätzlich - ausschließt, unter dem genannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt keine Bedenken. Auf die Frage aber, ob und wieweit der Gesetzgeber bei darüber hinaus gehenden Regelungen des Universitätslehrerdienstrechts im Hinblick auf das ihm vorgegebene Begriffsbild des Berufsbeamten verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt, ist hier nicht einzugehen.
4.4. Zusammenfassend bestehen gegen § 176 Abs 6 BDG idFd Nov. 2001 weder die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch sind solche bei der Behandlung des vorliegenden Beschwerdefalles im Verfassungsgerichtshof entstanden.
5.1. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (s. schon Abschn. 4.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Bundesministerin den angewendeten Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Bundesministerin Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
5.2. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es als ein voll und ganz auf Seiten des Dienstgebers bzw. der Bundesverwaltung gelegener Verzug anzusehen sei, dass der bekämpfte Bescheid nicht bereits vor dem (Herausgabe der Nov. 2001) erlassen wurde, ist sie schon deshalb nicht begründet, weil in diesem Vorbringen kein Anhaltspunkt für ein willkürliches Verhalten der Behörde zu erkennen ist, sodass vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen ist, in welcher Weise dies allenfalls aufgegriffen werden könnte.
Darüber hinaus gehend wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass ein Mangel vorliege, der ein willkürliches Verhalten der Behörde indiziere. Ein solcher Mangel ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
5.3. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat mithin nicht stattgefunden.
6.1. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Angesicht der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden ist.
6.2. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.