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OGH vom 25.09.2014, 9ObA86/14h

OGH vom 25.09.2014, 9ObA86/14h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** W*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung und Leistung (22.000 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 25/14s 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlicher Gegenstand des außerordentlichen Rechtsmittels des Klägers ist die Frage, ob die Vorinstanzen die Stufenklage (Art XLII EGZPO) berechtigt wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen haben.

Die Frage, ob Streitanhängigkeit vorliegt, ist einzelfallbezogen zu beantworten und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044453).

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger in diesem Zusammenhang nicht darzustellen:

Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit nach § 233 ZPO setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473). Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. Diese werden nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstand; RIS Justiz RS0039347; RS0037419; RS0041229; RS0037522 ua). Streitanhängigkeit liegt demnach dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (RIS-Justiz RS0039347). Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muss dasselbe Rechtsschutzziel angestrebt werden (RIS-Justiz RS0039196 [T1]; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO³ §§ 232 bis 233 Rz 10).

Der Kläger erzielte aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte, einem Unternehmen, das im Bereich der Vermögensberatung und als Versicherungsagentur im Strukturvertrieb tätig ist, umsatzabhängige Vermittlungsprovisionen. Deren Berechnung ist vertraglich genau geregelt. In beiden gegen die Beklagte angestrengten Verfahren macht der Kläger (insoweit für idente Zeiträume) geltend, dass ihm die Beklagte für die von ihm vermittelten Geschäfte die Provision nicht oder jedenfalls nicht in der korrekten Höhe ausbezahlt habe. Er begehrt daher mit beiden Klagen, die Beklagte zur Rechnungslegung über sämtliche Geschäfte dieses Zeitraums, die mit Kunden über seine Vermittlung laut Vertrag vom zustande gekommen seien, im gesetzmäßigen Umfang zu verpflichten.

Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es ua, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen (9 ObA 20/13a mwN; RIS-Justiz RS0019529).

Genau dieses Rechtsschutzziel verfolgt der Kläger aber mit beiden Klagen. Dass er seinen Rechnungslegungsbegehren „im gesetzlichen Umfang“, jeweils unterschiedliche beispielshafte („insbesondere“) Aufzählungen hinzufügt, weil die Beklagte Provisionen, Zinsen und Rückstellungen auf verschiedenen Konten verbucht, ändert am selben Rechtsschutzziel beider Stufenklagen nichts. Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nämlich nach dem Verkehrsüblichen bzw nach der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung (9 ObA 50/11k; 9 ObA 57/13t; RIS-Justiz RS0019529). Unabhängig davon, auf welchen Konten die Beklagte bestimmte Beträge verbucht, muss der Kläger durch die Rechnungslegung der Beklagten jedenfalls in der Lage sein, die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu errechnen, um das Leistungsbegehren der Stufenklage beziffern zu können.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00086.14H.0925.000