OGH vom 28.06.2018, 12Ns27/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Chun W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB, AZ 601 Hv 1/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB mit Stimmengleichheit beantwortet und die Eventualfrage in Richtung eines Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 2, 86 StGB aF bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus (ON 145 AS 31).
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00027.18V.0628.000 |
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