OGH vom 05.06.2007, 10ObS63/07y

OGH vom 05.06.2007, 10ObS63/07y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Schneller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt N*****, Feuerwehrmann, *****, vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 4/07y-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 19 Cgs 130/05s-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Berufsfeuerwehrmann beim Landesfeuerwehrkommando Salzburg und gleichzeitig stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr O*****. Am erlitt er im Zusammenhang mit einem Arbeitseinsatz im Haus der Freiwilligen Feuerwehr O***** einen Unfall, als er eine Weinflasche öffnete, die explodierte und ihm Schnittverletzungen im Bereich des linken Handgelenkes zufügte.

Am wurden von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr O***** (FF O*****) Holzkisten angefertigt und diese mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz bestückt und beschriftet. Die angefertigten Holzkosten sollten der FF O***** als Lagerkisten für einen Hochwassereinsatz dienen. Der Arbeitseinsatz erfolgte auf Anfrage des Kommandanten der FF O***** und war von 19.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr angesetzt. Beteiligt waren sieben FF-Mitglieder; bis zum Schluss des Arbeitseinsatzes waren neben dem Kläger drei weitere Mitglieder anwesend. Kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes machte der Kläger den Vorschlag, nach der Arbeit noch eine gemeinsame Jause einzunehmen. Dieser Vorschlag wurde von den verbleibenden Mitgliedern angenommen.

Bei der Freiwilligen Feuerwehr ist es üblich, dass sich die Mitglieder nach einem Notfall oder Arbeitseinsatz noch zusammensetzen, um sich über den Einsatz zu unterhalten. Diese Zusammenkünfte dienen der psychischen Aufarbeitung von belastenden Erlebnissen, der Besprechung von Problemen, der Planung von weiteren Einsätzen und auch der Förderung der Kameradschaft. Bei gewissen Besprechungen besteht für die Mitglieder Anwesenheitspflicht. Für die gegenständliche Veranstaltung bestand jedoch kein Plan, Problemsituationen zu besprechen; die Teilnahme war für die anwesenden Mitglieder nicht verpflichtend. Die Verpflegung der Mitglieder mit einer Jause und einem Glas Wein nach dem Arbeitseinsatz sollte spontan erfolgen, die Mittel dafür wurden von der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung gestellt. Gegen 23.00 Uhr, etwa 20 Minuten vor Beendigung des Arbeitseinsatzes, ging der Kläger in die Kantine, um die Jause vorzubereiten. Die anderen Mitglieder setzten inzwischen die Bestückung und das Beschriften der Kisten fort, um die Arbeit fertig zu stellen. Als der Kläger eine Weinflasche öffnete, explodierte diese und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenks.

Mit Bescheid vom erkannte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und stellte fest, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestehe.

Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Versehrtenrente ab gerichtete Klagebegehren ab. Rechtlich prüfte es die Klage nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG: Danach seien Essen und Trinken zumindest überwiegend dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeiten und stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn sie infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden müssten, was aber hier nicht der Fall gewesen sei. Die Jause sowie deren Vorbereitung seien nicht Teil des Arbeitseinsatzes gewesen und somit grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht gedeckten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen.

Auch ein Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG sei zu verneinen, weil die Jause erst nach Beendigung des Arbeitseinsatzes eingenommen werden hätte sollen. Es sei keine unaufschiebbare Handlung vorgelegen, die notwendig gewesen sei, um die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Mangels einer Verpflichtung zur Teilnahme sei auch die Eigenschaft einer versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zu verneinen. Da sich der Unfall des Klägers bei einer Tätigkeit ereignet habe, die überwiegend dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet werde, und dem Kläger keine gesetzliche Sonderregelung zugute komme, die den geschützten Lebensbereich erweitere, könne ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht hergestellt werden. Die Vorbereitung der Jause und das Öffnen der Weinflasche könne nicht dem von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereich zugeordnet werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. § 176 Abs 1 Z 7 ASVG stelle in lit a den Arbeitsunfällen Unfälle gleich, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren und vergleichbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten, bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen im Einsatzfall sowie bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall ereigneten, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet seien und nicht Gewinnerzielung bezweckten. Nach dem mit der 53. ASVG-Novelle (SRÄG 1996, BGBl 1996/411) in § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG eingefügten Absatz seien auch Tätigkeiten geschützt, die die Mitglieder der in lit a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung gemäß § 22a einbezogen seien und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten. Mit der Novellierung habe vor allem sichergestellt werden sollen, dass im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe auch jene Tätigkeiten geschützt seien, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen. Der beitragsfreie Unfallversicherungsschutz des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG für altruistische Tätigkeiten habe durch die Gesetzesänderung keine Veränderung erfahren sollen. Mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sei § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG um einen Schutz bei Ausübung des satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der Hilfsorganisationen ergänzt worden, etwa im Zusammenhang mit „Umgebungstätigkeiten", die der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der altruistischen Tätigkeiten dienen (RV 1234 BlgNR 20. GP 30). Der vorliegende Unfall stelle sich als Grenzfall dar. Wenn allerdings das Feuerwehrrecht von „Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen" spreche, so komme darin die Forderung nach einer gewissen Institutionalisierung der Kameradschaftspflege zum Ausdruck. Die in § 34 des Salzburger Feuerwehrgesetzes normierte Verpflichtung eines Feuerwehrmitglieds, die gute Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr zu pflegen, biete keine Argumentationshilfe, ab wann ein unter erweitertem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG stehender Unfall vorliegen solle. Darin werde mehr ein Standesverhalten normiert denn eine Umschreibung des Tätigkeitsinhalts.

Auch eine Beurteilung nach dem erweiterten Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG könne jedenfalls nicht dazu führen, dass bereits jedes gesellige Zusammentreffen von mehreren Feuerwehrmitgliedern eine versicherte Tätigkeit begründe. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle unzweifelhaft eine versicherte und pflichtgemäße Tätigkeit iSd § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG dar. Der gegenständliche Unfall habe sich in einer gewissen räumlichen Nähe dazu (im Zeughaus der Feuerwehr) ereignet. Auch eine gewisse zeitliche Nähe des Unfalls zur versicherten Tätigkeit sei gegeben, hätte die Jause doch im Anschluss an den Abschluss der versicherten Tätigkeit stattfinden sollen. Allerdings fehle es am zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen der Feuerwehrtätigkeit und dem Unfall:

Für die Veranstaltung habe kein Plan bestanden, Problemsituationen zu besprechen, die Teilnahme sei außerdem für die anwesenden Mitglieder nicht verpflichtend gewesen. Auch der kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes gemachte Vorschlag, nach der Arbeit eine gemeinsame Jause einzunehmen, sei nicht geplant gewesen, sondern spontan erfolgt. Damit fehlt es der Jause, bei deren Vorbereitung es zum Unfall gekommen ist, an der vom Feuerwehrrecht sonst geforderten Institutionalisierung der Kameradschaftspflege bzw von Veranstaltungen. Die fehlende Teilnahmeverpflichtung, aber auch die fortgeschrittene Zeit (23.00 Uhr) und nicht zuletzt das gewählte Getränk in Form eines Weins - und nicht eines alkoholfreien Getränkes - würden aufzeigen, dass die Jause zwar „aus Anlass" des Feuerwehrdienstes abgehalten werden hätte sollen, aber nicht „wegen" allenfalls besonders belastender Umstände während des Feuerwehreinsatzes.

Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme stehe nur dann mit der dienstlichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang, wenn dies aus besonderen Umständen zur notwendigen Erholung für eine weitere Betriebsarbeit geboten sei. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Notwendigkeit einer Erfrischung aus der Natur des Betriebes ergebe; entscheidend seien im Einzelfall die geleisteten Arbeiten und die dadurch bedingte notwendige Erfrischung. Das Verhalten stehe nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es die an sich notwendige Erfrischung in Art/oder Umfang überschreite. Dass die vom Kläger und seinen Kameraden an diesem Abend ausgeübte Tätigkeit derart fordernd gewesen sei, sei offenkundig nicht anzunehmen.

Somit habe sich der Unfall nur gelegentlich der Pflichtenausübung als Feuerwehrmitglied ereignet. Damit fehle es jedoch am ursächlichen Zusammenhang mit der Ausübung seiner Pflichten als Feuerwehrmann (§ 175 Abs 1 ASVG). Daher komme auch der erweiterte Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht in Betracht, sodass nicht mehr geprüft werden müsse, ob hinsichtlich des Klägers tatsächlich ein Antrag nach § 22a Abs 4 erster Satz ASVG gestellt worden sei. Da die unterbliebene Entscheidung zum Eventualbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG nicht gerügt worden sei, sei das Eventualbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden (RIS-Justiz RS0042374).

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der vorliegende Fall aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren für die Rechtsfortbildung erhebliche Bedeutung habe.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Allgemeinheit und auch den Gerichten nicht bewusst sei, wie sich der Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren abspielen müsse, um überhaupt eine Einsatzbereitschaft im Rahmen der Feuer- und Gefahrenpolizei aufrecht halten zu können. Grundlage für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft sei - wie auch dem einschlägigen Salzburger Landesrecht zu entnehmen sei - die Pflege guter Kameradschaft. Dazu bedürfe es auch des „ungeplanten" Verhaltens von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr „ohne Teilnahmeverpflichtung". Häufig stehe - neben dem eigentlichen Feuerwehreinsatz - auch die in den Unfallversicherungsschutz einbezogene Ausübung der altruistischen Tätigkeit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verabreichung und Einnahme von Speisen und Getränken. Keinesfalls könne es dabei darauf ankommen, ob das Essen vor Verrichtung einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstbetriebes, während dieser oder nach dieser eingenommen werde. Zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren gelte es ausnahmslos dort Hand anzulegen, wo dies gerade am dienlichsten sei, etwa auch beim Herrichten von Speisen und Getränken für Kameraden, die gerade ihrer Einsatztätigkeit nachgingen, weshalb ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit diesem Einsatz (an dem der Kläger selbst teilgenommen habe) zu bejahen sei. Darüber hinausgehend stehe die Möglichkeit zur Verabreichung und Einnahme von Speisen und Getränken in jedem Fall in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Dienstverrichtung in einem Feuerwehrhaus und in einem tiefen inneren Zusammenhang mit der Erfüllung des gesetzlich und/oder satzungsgemäß übertragenen Wirkungsbereichs eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr: Allein schon das Aufsuchen des Feuerwehrhauses zur Förderung der Gemeinschaft erfolge bereits in Erfüllung von Gesetzen, weshalb die Kameradschaftspflege im Feuerwehrhaus auch die Voraussetzungen für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfülle. Dies zeige sich im Übrigen auch in der Rechtsprechung zu den Teilnahmen am Betriebssport, an Betriebsausflügen und an Betriebsfeiern.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen, da sie den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verkennen. Grundsätzlich ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Kurz zusammengefasst sieht der Kläger den Unfallversicherungsschutz im Wesentlichen darin begründet, dass er nicht (nur) für sich selbst, sondern (auch) für seine Feuerwehrkameraden, während diese den Arbeitseinsatz beendeten, Speisen und Getränke vorbereitet habe. Damit habe er zum einen dazu beigetragen, die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr aufrecht zu erhalten; zum anderen habe er auch in Erfüllung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches der Freiwilligen Feuerwehr gehandelt.

Dass der Unfall des Kläger - trotz des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs seiner Aktivität zugunsten seiner Kameraden während deren Arbeitseinsatzes - nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit den in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Tätigkeiten (Ausbildung, Übungen, Einsatzfall) stand, hat das Berufungsgericht zutreffend herausgearbeitet. Der dahinter stehende Zweck der Förderung der Kameradschaft zwischen den den Arbeitseinsatz absolvierenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ist - auch unter gesamtgesellschaftlichen Gesichtspunkten - durchaus anerkennenswert; dennoch fehlt der innere Zusammenhang, weil der Zweck der Tätigkeit nur sehr lose mit den in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG angeführten Verrichtungen verbunden war: Es war nicht geplant, etwa Problemsituationen zu besprechen, es bestand keine Teilnahmeverpflichtung derjenigen FF-Mitglieder, die am Arbeitseinsatz mitgewirkt hatten, und es war auch nicht eine wegen der fordernden Tätigkeit unbedingt notwendige Erfrischung einzunehmen (vgl 10 ObS 105/02t = SSV-NF 17/52).

Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ist (für den Fall der Einbeziehung in die Zusatzversicherung) zu verneinen. Der Zweck dieser mit der 53. ASVG-Novelle (BGBl 1996/411) eingeführten und mit der 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) erweiterten Bestimmung lag darin, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen, die zuvor nicht geschützt gewesen waren, weil sie nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind, sondern im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe diesen Verrichtungen vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 312/97y = ARD 4928/11/98; 10 ObS 208/03s = SSV-NF 17/122; RIS-Justiz RS0109066). In den Gesetzesmaterialien der 53. ASVG-Novelle werden als Beispiele das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Schadensverhütung (Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Fahrt mit dem Feuerwehrauto zur Kfz-Prüfung genannt (RV 214 Blg 20. GP 38). Auch wenn § 34 des Sbg Feuerwehrgesetzes als Pflicht der Mitglieder die Pflege guter Kameradschaft zu allen Angehörigen der Feuerwehr normiert und § 14 Abs 2 der Sbg Feuerwehrverordnung dem Ortsfeuerwehrrat unter anderem die Beratung von „Maßnahmen der Kameradschaftspflege und sonstiger Veranstaltungen" auferlegt, so kann daraus für das „Zusammensitzen" im Feuerwehrhaus samt den Vor- und Nachbereitungshandlungen wie zB Speisenzubereitung nicht generell ein Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG abgeleitet werden. Geschützt sind auch hier nur „Tätigkeiten", die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf der Grundlage von Gesetz oder Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens stehen. Dies wird durch die Aufzählung der Hilfsorganisationen in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG bestätigt: angeführt sind nicht solche, die primär das gesellige Beisammensein ihrer Mitglieder auf ihre Fahnen geheftet haben, sondern solche, die gesellschaftlich wichtige Aufgaben im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe (Hilfe bei Unfällen, in Katastrophenfällen, bei der Gefahrenabwehr etc) erfüllen. Dies wirkt sich auch auf die lit b insofern aus, dass ein Zusammenhang mit der Aufgabe der Hilfsorganisation erforderlich ist, ausgedrückt durch die Bezugnahme auf den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Durchführung von „Weinjausen" nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehört. Der Zusammenhang müsste sich aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einer Einsatzbesprechung. Daran vermögen auch die - allgemein gehaltenen - gesetzlichen Hinweise auf die (durchaus verständliche) Verpflichtung zur Kameradschaftspflege zu ändern.

Die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, erfüllt daher die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nicht. Der konkrete Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause hat sich nur gelegentlich der aktiven Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr stünde.

Letztlich ist den Revisionsausführungen - zur Vermeidung von Missverständnissen - noch zu entgegnen, dass die Einnahme eines Essens in einem Gasthaus während einer Unterbrechung der Heimfahrt von der Arbeit nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes

nicht generell unter Unfallversicherungsschutz steht (vgl 1 Ob 1/90 =

SSV-NF 4/20 und 10 ObS 171/90 = SSV-NF 4/67). Abgesehen vom Fall des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG stehen so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie etwa Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung der Nahrung, Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft etc nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. Selbst wenn man die von der Feuerwehr spendierte Weinjause als Gegenleistung für die Mitarbeit und den Arbeitseinsatz im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr sehen würde, stünde sie nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil - wie bei Arbeitnehmern - der Verbrauch von Geld- und Sachbezügen keine Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt (vgl Tomandl in Tomandl [Hrsg], SV-System 13. Erg.-Lfg 280 f [2.3.2.3.1.2.]). Damit muss die Revision des Klägers erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.