VfGH vom 15.10.1999, B899/98
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Kundmachung des Amtes der Sbg Landesregierung vom , LGBl 9, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt sowie des § 17 Abs 3 Sbg JagdG 1993 mit E v , V98/98, G241/98.
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung sowie einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung gemäß § 17 Abs 3 letzter Satz des (Salzburger) Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, den Antrag des Beschwerdeführers, eines Eigenjagdgebietsinhabers, ab, ihm das Vorpachtrecht an einem bestimmten Jagdeinschluß zuzuerkennen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art 144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Druckfehlerberichtigung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom , LGBl. Nr. 9, auch vorbringt, daß die angewendete Vorschrift nicht gesetzmäßig zustandegekommen sei.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z 1 der Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 9, sowie gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, ein und hob diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom , V98/98, G241/98, als gesetz- bzw. als verfassungswidrig auf.
II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsstelle iZm der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung sowie einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S sowie eine Gebühr gemäß § 17a VerfGG in der Höhe von 2.500 S enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Fundstelle(n):
QAAAE-10978