OGH vom 08.04.2014, 12Ns27/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ewald S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 53 Hv 151/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten Mag. Ewald S***** auf Delegierung des Verfahrens gemäß § 39 Abs 1 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Ns 21/14w über den im Spruch genannten Delegierungsantrag zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen Senats 14. Er zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO seine Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 3 StPO an, weil seine Tochter Einzelrichterin im Verfahren AZ 53 Hv 151/13g des Landesgerichts für Strafsachen Wien ist.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt somit aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO; vgl § 5 Abs 2 OGHG; Markel , WK StPO § 40 Rz 9 f).