VfGH vom 22.11.2012, B898/12
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Leitsatz
Keine willkürliche Feststellung der Auflösung des Dienstverhältnisses eines Beamten der Stadt Wien nach Aufforderung zum Dienstantritt infolge ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist als Fachbediensteter des technischen Dienstes in der Magistratsabteilung 48 tätig.
2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) für den Zeitraum vom bis gemäß § 56 Wiener Dienstordnung 1994 (im Folgenden: Wr. DienstO 1994) gewährt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurden der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes für die Zeit vom bis zum sowie der Eventualantrag vom auf Gewährung eines Karenzurlaubes für die Zeit vom bis zum abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien (im Folgenden: Dienstrechtssenat) vom abgewiesen; der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B155/12, die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen. Ferner wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , bestätigt mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom , der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf sein Diensteinkommen ab dem wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst festgestellt.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich den Dienst anzutreten und darauf hingewiesen, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei, wenn er nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antrete. In der Folge stellte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom fest, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Gemeinde Wien mit Ablauf des gemäß § 33 Wr. DienstO 1994 aufgelöst sei. Mit - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem - Bescheid des Dienstrechtssenates vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
3. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wobei begründend im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Aufforderung zum Dienstantritt am rechtswidrig gewesen sei, da es sich um einen dienstfreien Samstag gehandelt habe und über seinen Antrag auf Verlängerung des Karenzurlaubes noch nicht entschieden worden sei; er habe dennoch versucht, an diesem Tag den Dienst anzutreten, jedoch niemanden vorgefunden, weshalb ihm ein "ordentlicher" Dienstantritt nicht möglich gewesen sei. Eine Aufforderung zum Dienstantritt am habe er niemals erhalten. Für einen Dienstantritt hätte er zudem sein bestehendes Dienstverhältnis zur ASFINAG, bei der er während des Karenzurlaubes beschäftigt gewesen sei, auflösen müssen, was in Anbetracht des offenen Antrages auf Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes nicht zumutbar gewesen sei. Darüber hinaus wird die Rechtswidrigkeit der die Zusammensetzung der Mitglieder des Dienstrechtssenates regelnden Geschäftsordnung behauptet und die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren wegen Verweigerung der Einsicht in den Personalakt, wegen Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung sowie wegen Nichtzulassung von vorgelegten Beweismitteln gerügt.
4. Der Dienstrechtssenat als belangte Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Rechtslage
1. §§31, 33 und 48 Wr. DienstO 1994 lauten:
"Abwesenheit vom Dienst
§31. (1) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, so hat er dies dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Der Beamte hat den Grund für die Dienstverhinderung unverzüglich zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit, Unfall oder gemäß § 62 vom Dienst abwesender Beamter hat sich auf Verlangen des Magistrats einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken und sich gegebenenfalls einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen. Wurde auf Grund der ärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten durch einen Amtsarzt bescheinigt, so darf abweichend von Abs 1 eine innerhalb der darauffolgenden vier Monate eintretende Dienstverhinderung wegen Krankheit nur durch einen Amtsarzt bescheinigt werden. Der Magistrat hat den Beamten unverzüglich nach Einlangen der Meldung über die Dienstverhinderung durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen.
(3) Der Beamte, der zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen wird, hat dies dem Magistrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluß an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt der Beamte den sich aus Abs 1 bis 3
ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(5) Dem Beamten ist für die Zeit einer
gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht."
"Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst
§33. (1) Ein Beamter, der
1. keine Bestätigung im Sinn des § 31 Abs 1 letzter
Satz vorgelegt oder
2. einer Ladung zu einer (amts-)ärztlichen
Untersuchung (§31 Abs 2) ohne Angabe begründeter Hindernisse keine Folge geleistet hat und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, ist vom Magistrat zum Dienstantritt aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
(2) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem
anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, bekannt, ist die Aufforderung zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist der Aufenthalt des Beamten, von dem
anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt (Abs1) gemäß § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at darüber zu informieren, dass sein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung aufgelöst ist, wenn er nicht bis spätestens zu dem sich aus Abs 1 ergebenden letzten Tag der Frist den Dienst antritt. Die Information auf der oben genannten Internetseite hat bis zum Tag des Fristablaufes aufzuscheinen.
(4) Der Dienstantritt innerhalb der sich aus Abs 1 ergebenden Frist hindert nicht den Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung wegen des eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst."
"Verbrauch des Erholungsurlaubes
§48. (1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören des Beamten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Der Beamte hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine abändernde Verfügung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person des Beamten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die abändernde Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, so ist dem Beamten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind dem Beamten, der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 61 Abs 5, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
(2a) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat desselben ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hiebei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beamten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Dem Beamten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie der Beamte in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für den Beamten nicht vorliegt oder auf den Beamten § 26c anzuwenden ist, wie der vom Beamten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Beamten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß §§53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Eltern-Karenz, der Summe der Eltern-Karenzen oder der Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge hinausgeschoben.
(4) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs 2a erster Satz und § 46 Abs 2 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des vom Beamten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 46 Abs 5 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
(5) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 61 erschöpft, kann zu einem in § 61 Abs 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Soweit in der Beschwerde die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren auf Grund der Zusammensetzung des Dienstrechtssenates wegen Rechtswidrigkeit nicht näher bezeichneter Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates der Stadt Wien sowie wegen Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtberücksichtigung von Beweismitteln gerügt wird, entspricht der vorliegende Sachverhalt in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B897/12, zugrunde liegenden Sachverhalt, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen in dieser Entscheidung verwiesen wird.
2. In Hinblick auf die behauptete Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit ist dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB
VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).
2.2. Gemäß § 33 Abs 1 Z 1 Wr. DienstO 1994 ist ein Beamter, der keine Bestätigung iSd § 31 Abs 1 letzter Satz (Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall) vorgelegt hat und von dem anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, vom Magistrat zum Dienst aufzufordern. Die Aufforderung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, wenn der Beamte nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Aufforderung den Dienst antritt. Tritt der Beamte den Dienst ohne zwingenden, jedenfalls (noch) am letzten Tag der Frist gegebenen Grund nicht innerhalb dieser Frist oder nicht unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes an, ist das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Zustellung der Aufforderung aufgelöst.
2.2.1. Der belangten Behörde kann nicht
entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass mit dem Schreiben der Magistratsabteilung 2 vom , zugestellt am , eine Aufforderung zum Dienstantritt iSd § 33 Abs 1 Z 1 Wr. DienstO 1994 ergangen ist; in Anbetracht der im Sachverhalt dargelegten Umstände ist die Annahme eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auch nachvollziehbar, weil für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Dienstgebers und auch kein Entschuldigungsgrund vorgelegen sind (vgl. zB ; , 95/12/0047; , 2000/12/0251, zu vergleichbaren Sachverhalten). Dass der Beschwerdeführer seinen Dienst innerhalb der in diesem Schreiben festgelegten Frist angetreten hat, lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen und ist auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass es unerheblich ist, ob ein am behauptetermaßen stattgefundener, jedoch mangels Betriebes an der Dienststelle erfolglos gebliebener "fiktiver" Dienstantritt seitens des Beschwerdeführers als Dienstantritt iSd Wr. DienstO 1994 zu werten ist, weil der Beschwerdeführer danach unbestrittenermaßen nicht (mehr) zum Dienst erschienen ist (und im Übrigen auch nicht behauptet hat, dass es sich um eine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gehandelt hat); es ist jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Verpflichtung zum Dienstantritt und zur Dienstleistung im Dienstverhältnis dauernd besteht und keiner besonderen Verständigung bedarf (zB , zu einem vergleichbaren Sachverhalt). Der Dienstrechtssenat hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass nicht von einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gemäß § 48 Wr. DienstO 1994 einer Festlegung durch den Dienststellenleiter bedarf (zB , zu einem vergleichbaren Sachverhalt) und der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, weder um Urlaub angesucht zu haben noch, dass ihm ein solcher gewährt wurde.
2.2.2. An diesem Ergebnis kann weder eine behauptetermaßen rechtswidrig ergangene frühere Aufforderung zum Dienstantritt am noch das zum Zeitpunkt der Aufforderung mit Schreiben vom nicht abgeschlossene Verfahren des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Antrag auf Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes (B155/12) etwas ändern. Das Vorbringen, für den Beschwerdeführer hätte eine "unklare Rechtssituation" bestanden, ist in Anbetracht der Entscheidung über die (Nicht )Gewährung des Karenzurlaubes ab dem (vgl. dazu auch ) sowie der ausdrücklichen Aufforderung zum Dienstantritt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen in keiner Weise nachvollziehbar.
2.3. Aus diesem Grund vermag der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erkennen.
2.4. In Hinblick auf die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit wird lediglich vorgebracht, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den weiteren Karenzurlaub und die Aufforderung zum Dienstantritt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ASFINAG hätte berücksichtigen müssen; dieses Vorbringen geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Gewährung von Karenzurlaub nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die belangte Behörde denkmöglich davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach Ende des vorangegangenen Karenzurlaubes wieder zum Dienstantritt verpflichtet war.
2.5. Darüber hinausgehende Bedenken wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
2. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.