OGH vom 18.11.2019, 8Ob99/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. G***** L***** und 2. W***** B*****, beide vertreten durch Dr. Susi Pariasek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei T***** P*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, hier wegen einstweiligen Mietzinses gemäß § 382f EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 38 R 136/19k-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber führte in Punkt 1. seiner Eingabe vom , ON 26, einen Wiedereinsetzungsantrag, in Punkt 2. einen Widerspruch und in Punkt 3. einen Rekurs aus. Anfangs der im Rekurs erhobenen Verfahrensrüge verwies er „um Wiederholungen zu vermeiden“ auf die Punkte 1. und 2. Das Rekursgericht ließ die verwiesenen Ausführungen bei der Behandlung des Rekurses unbeachtet. Entgegen der Zulassungsbeschwerde befindet sich das Rekursgericht damit in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung:
Rechtliche Beurteilung
Jede Rechtsmittelschrift ist nach ständiger Rechtsprechung ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz und kann nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden (RIS-Justiz RS0007029; jüngst 8 Ob 53/18d; 1 Ob 156/19a). Eine solche Verweisung ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043579 [T23]). Es können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden (RS0043579 [T12]). Grund für das Verbot der Verweisung in einem Rechtsmittel ist, dass nach den allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel (vgl 4 Ob 110/34 = AnwZ 1934, 230), konkret nach den – allenfalls analog anzuwendenden – § 467 Z 3 und § 506 Abs 1 Z 2 ZPO, die jeweilige Rechtsmittelschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung und welche beantragt werde, enthalten muss. Ein Verweis auf Ausführungen abseits des Rechtsmittels läuft dem zuwider (1 Ob 117/00p; 2 Ob 218/06g; RS0043616 [T4]; Zechner in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2§ 503 Rz 25 mwH).
Die Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Widerspruch sind vom Rechtsmittelverfahren verschiedene Verfahren, die Rechtsbehelfe sind zudem nicht an das Rekursgericht adressiert. Daran, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur jede Rechtsmittelschrift ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz ist, ändert sich nichts dadurch, dass das Rechtsmittel – in Entsprechung der honorarrechtlichen Vorschrift des § 22 RATG – mit anderen Rechtsbehelfen verbunden wird. Damit ist es aber unzulässig, im Rechtsmittel pauschal auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag oder Widerspruch zu verweisen, ungeachtet dessen, ob sich diese in derselben oder in einer anderen Eingabe (Ordnungsnummer) finden.
Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung, das Rekursgericht hätte sich in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt, wird im Übrigen die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht dargelegt. Behauptet ein Revisionsrekurswerber, das Rekursgericht sei von höchstgerichtlicher Judikatur abgewichen, hat er zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anzuführen und darzulegen, inwieweit sich das Rekursgericht damit in Widerspruch gesetzt hat (RS0043654 [T5]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00099.19W.1118.000 |
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