OGH vom 23.09.2019, 9ObA85/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** V*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Q***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling und Partner GmbH in Kitzbühel, wegen 2.004,34 EUR sA (Revisionsinteresse 977,77 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 18/19p-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wusste der Kläger, dass er für den geplanten Urlaub keinen ausreichenden Urlaubsanspruch erworben hatte und dafür einen Urlaubsvorgriff benötigte. Die Streitteile trafen eine mit datierte Vereinbarung, mit der ihm daher ein Vorgriff auf den im künftigen Urlaubsjahr (2018) entstehenden Urlaubsanspruch gewährt wurde und in der sich der Kläger zur Zurückzahlung des für den Urlaubsvorgriff gewährten Urlaubsentgelts bereit erklärte, falls das Dienstverhältnis vor dem Entstehen des vorgriffsweise gewährten Urlaubsanspruchs ende. Der Kläger richtet sich nun gegen die aufgrund der einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zum erfolgte Rückverrechnung des Urlaubsentgelts.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision ist der Kläger im Wesentlichen der Ansicht, dass seiner Außerstreitstellung zu einem Urlaubsvorgriff auf das künftige Urlaubsjahr die Bedeutung eines überaliquoten Urlaubskonsums zugekommen sei, der mangels der Voraussetzungen des § 10 UrlG nicht rückverrechenbar sei.
Soweit er damit einen Mangel des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit geltend macht, liegt eine solche nicht vor: Die Beklagte berief sich bereits im Einspruch auf die Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs und brachte vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses noch keinen neuen Urlaubsanspruch erworben hatte (ON 3 S 2, 3 = AS 6, 7). Der – bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene – Kläger stellte daraufhin außer Streit, dass zwischen den Parteien am ein Urlaubsvorgriff vereinbart worden sei. Seine Ausführung, dass gemäß § 10 UrlG bei einem überaliquoten Naturalurlaubsverbrauch nur in gewissen Fällen eine Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers bestehe, erfolgte ohne konkreten Sachbezug (ON 6 S 2 = AS 22). In der Folge stellten die Parteien außer Streit, dass zum ein aliquoter Urlaubsvorgriff von 7,5 Tagen bestand (ON 8 S 2 = AS 30).
Die Verwendung einfacher und eindeutiger Rechtsbegriffe des täglichen Lebens führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen als zugestanden bzw als unstrittig gelten (RS0111277). Danach ist es nicht weiter korrekturbedürftig, wenn die Vorinstanzen hier einen Urlaubsvorgriff des Klägers als von ihm zugestanden erachteten.
Sein Vorbringen, dass er in keinem Fall zu wenig Urlaub gehabt hätte und ihm nach Maßgabe des Arbeitsjahrs noch ein Urlaubsanspruch gutzuschreiben gewesen wäre, wurde bereits vom Berufungsgericht als Verstoß gegen das Neuerungsverbot angesehen.
Die Rechtsausführungen des Klägers, dass eine Rückerstattung des Urlaubsentgelts bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den zwingenden Bestimmungen der § 2, 10 UrlG nicht in Betracht komme, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00085.19V.0923.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.