OGH vom 12.04.2016, 12Ns25/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Robert L***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 10/16h des Bezirksgerichts Freistadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Robert L***** an das für seinen Wohnort zuständige „Landesgericht für Strafsachen Graz“ (ersichtlich gemeint: Bezirksgericht Graz West) kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28a Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777). Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin Lucie F*****, die ihren Wohnsitz in Freistadt hat (ON 2 S 1) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS Justiz RS0097052 [T2]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00025.16X.0412.000