VfGH vom 11.06.2003, b130/02

VfGH vom 11.06.2003, b130/02

Sammlungsnummer

16879

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Verneinung des Vorliegens einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers im Rahmen der Auflassung einer universitären Forschungsstelle auf Grund einer durch das UOG 1993 notwendigen Organisationsänderung; keine verfassungswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission; keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit und des Gleichheitsrechtes

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In der Zeit von 1981 bis 1999 leitete er die "Interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie" an der Universität Salzburg. Im Zuge einer wegen des Wirksamwerdens des UOG 1993 für die Universität Salzburg notwendigen Organisationsänderung (das UOG 1993 sieht anders als das UOG 1975 interfakultäre Einrichtungen nicht mehr vor) hörte - einem Beschluss des Senates der Universität Salzburg vom zu Folge - die genannte Forschungsstelle mit Ende September 1999 zu existieren auf und diese ging im Institut für Psychologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg auf.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung über die genannte Organisationsänderung und deren Auswirkungen auf die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers) an das Bundesministerium (damals) für Wissenschaft und Verkehr einen Antrag "auf Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides über die erfolgte Verwendungsänderung". Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom wurde daraufhin Folgendes festgestellt:

"Durch Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg mit Wirksamkeit vom und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie ... ist in Ihrer bisherigen Verwendung keine Änderung i. S. des § 40 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG 1979), idF BGBl. Nr. 550/1994, eingetreten."

Begründend wurde dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Im Zusammenhang mit dem vollen Eintritt der Universität Salzburg in die Rechtslage des UOG 1993 hatte die Universität gemäß § 6 Abs 3 iVm § 7 Abs 3 UOG 1993 durch die Satzung eine neue organisatorische Gliederung (Institutsgliederung) vorzunehmen. Diese Satzung wurde vom zuständigen Organ der Universität Salzburg beschlossen und vom vormaligen Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt. Gemäß § 53 Pkt. 5.6. der Satzung der Universität Salzburg ist das Institut für Psychologie Rechtsnachfolger der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie, sofern bis zum Ende des auf die Beschlussfassung über die Institutsgliederung folgenden Semesters (§87 Abs 12 UOG 1993), d.h. bis , nicht ein entsprechendes Nachfolgeinstitut eingerichtet wird. Ein entsprechendes Nachfolgeinstitut wurde nicht eingerichtet. Somit endete mit Ablauf des der Bestand der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie und damit auch die Leitungsfunktion für die Interfakultäre Forschungsstelle für Rechtspsychologie, weshalb kein actus contrarius zur seinerzeitigen Leiterbestellung für diese Einrichtung erforderlich war. Das trifft |brigens auch auf alle anderen Funktionen an der Universität Salzburg zu, nachdem alle Organe der Universität Salzburg nach den Bestimmungen des UOG 1993 konstituiert waren bzw. ihr Amt angetreten haben.

...

[W]eder nach UOG 1975, noch nach UOG 1993 [hat] ein Universitätslehrer ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Institutes, Forschungsinstitutes bzw. irgendeiner in den Universitätsorganisationsgesetzen vorgesehenen anderen Organisationseinheit. Dasselbe gilt nach herrschender Rechtsauffassung auch für die Auflösung dieser Einrichtungen, die nach objektiven, sachlichen und nach den Organisationszwecken an den Universitäten zu beurteilenden Umständen zu erfolgen hat. Erwähnt werden soll auch, dass Sie am vom Vorstand des Institutes für Psychologie zum Leiter der Abteilung für Rechtspsychologie bestellt wurden.

...

Vor Ablauf des Bestandes der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie haben Sie bereits der 'Verwendungsgruppe' der Universitätsprofessoren angehört; mit der Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie, die durch die Organisationsänderung im Zusammenhang mit dem Eintritt der Universität Salzburg in die Rechtslage des UOG 1993 erfolgt ist, hat sich Ihre Zuordnung zur 'Verwendungsgruppe' der Universitätsprofessoren nicht geändert, sondern lediglich eine Verschiebung innerhalb Ihres Aufgabenbereiches (Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen) ergeben. Auch Ihre venia docendi kann von Ihnen nach wie vor im gesamten Umfang ausgeübt werden."

1.2.1. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom nicht Folge gegeben.

Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung:

"Der BW [Berufungswerber] erachtet sich durch eine seiner Meinung nach rechtswidrige Verwendungsänderung beschwert. Er erklärt zwar, dass die Unterlassung der Errichtung eines eigenen Instituts für Rechtspsychologie als Nachfolgeeinrichtung nach der szt. Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie nicht Beschwerdegegenstand sei, bekämpft aber indirekt gleichzeitig sehr wohl die Entscheidung des Senats, kein eigenes Institut für Rechtspsychologie einzurichten. Die Entscheidung des Senats ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, die Frage der Institutsgliederung ist aber als Vorfrage für die Beurteilung notwendig, ob überhaupt eine 'qualifizierte Verwendungsänderung' vorliegen kann.

Nach UOG (1975) waren Universitäten auf der untersten organisatorischen Ebene in Institute zu gliedern (§46 UOG). In Instituten konnten Abteilungen gemäß § 48 Abs 5 UOG eingerichtet werden. Institute waren gemäß § 46 Abs 1 UOG die kleinsten selbständigen organisatorischen Einheiten zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben, sie waren also die Trägerinstitutionen für die einzelnen wissenschaftlichen Fächer.

Gemäß § 53a (früher § 56) UOG konnten zur Unterstützung der Tätigkeit zweier oder mehrerer Institute, insbesondere zur Gewährleistung der interdisziplinären wissenschaftlichen Zusammenarbeit, ferner auch zur Bereitstellung, Instandhaltung und möglichst rationellen Ausnützung größerer und kostspieliger Apparate und Geräte und zur Durchführung von Forschungsvorhaben gemeinsame Institutseinrichtungen errichtet werden. Diese Einrichtungen waren jedoch nicht Trägerinstitutionen für einzelne wissenschaftliche Fächer, sondern Hilfseinrichtungen, die den Instituten nicht gleichrangig waren.

Institute nach UOG (1975) waren von Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessoren zu leiten. Die Leitungsfunktion war grundsätzlich auf 2 Jahre zu befristen und durch Wahl zu übertragen. Nur in den Fällen, in denen einem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet war, übte dieser für die Dauer dieser Situation ohne Wahl die Vorstandsfunktion aus. Gemeinsame Einrichtungen konnten dagegen auch von anderen Universitätslehrern oder von sonstigen Mitarbeitern im wissenschaftlichen Betrieb geleitet werden.

Das UOG 1993 brachte insoferne eine Veränderung, als Gemeinsame Einrichtungen nur mehr im Bereich der Medizinischen Fakultäten zulässig sind (§66 UOG 1993).

Alle wissenschaftlichen Fächer sind daher zur Gänze in Instituten gemäß § 44 UOG 1993 in Lehre und Forschung zu betreiben. Ein Institut hat gemäß § 44 Abs 3 UOG 1993 zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang zu umfassen. Bereits daraus ergibt sich eindeutig, dass die Errichtung von Instituten für mehrere wissenschaftliche Fächer nicht nur zulässig, sondern sogar wünschenswert ist. Den Materialien zum UOG 1993 ist zu entnehmen, dass die Bildung größerer wissenschaftlicher Einheiten anzustreben ist.

Institute werden gemäß § 46 UOG 1993 von Universitätsprofessoren oder anderen in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätslehrern mit Lehrbefugnis (venia docendi) geleitet. Auch im Fall der Zuordnung nur eines Universitätsprofessors zu einem Institut hat eine Wahl des Institutsvorstands für eine Funktionsperiode von 2 Jahren stattzufinden, sofern diesem Institut neben dem Universitätsprofessor zumindest noch ein weiterer Universitätslehrer in einem aktiven Bundesdienstverhältnis und mit venia docendi, also ein Universitätsdozent (§170 BDG), angehört. Die Wählbarkeit zum Institutsvorstand ist daher nicht mehr auf Universitätsprofessoren beschränkt.

Die Funktion eines Institutsvorstands unterliegt daher nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich einer Rotation bzw. zumindest einer neuerlichen Vergabeentscheidung im Abstand von jeweils 2 Jahren und wird durch Wahl übertragen. Daraus ergibt sich zwingend, dass diese akademische Funktion nicht zum unmittelbaren und vor allem nicht zum dauernden Aufgabenkreis eines Universitätsprofessors gehört, wie er in § 21 Abs 3 UOG 1993 und im § 165 BDG umschrieben ist. Daraus ergibt sich weiters, dass diese akademische Funktion nicht den für 'qualifizierte Verwendungsänderungen' vorgesehenen Schutzmechanismen der §§38 und 40 BDG unterliegen kann.

Der BW hatte im übrigen nie die Leitung eines Instituts inne, sondern war nur mit der Leitung einer 'Gemeinsamen Einrichtung' gemäß § 53a UOG (1975) betraut. Eine solche Organisationsform ist im UOG 1993 außerhalb Medizinischer Fakultäten nicht vorgesehen.

Der BW strebt also mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats, kein eigenes Institut für Rechtspsychologie als Nachfolgeeinrichtung nach der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie zu schaffen, bzw. mit seiner Beschwerde gegen die Übertragung der Ressourcen der ehemaligen Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an das Institut für Psychologie in Wahrheit keinen Schutz vor Schlechterstellung, sondern eine Verbesserung seiner Situation an. Wie schon oben ausgeführt, stand eine Gemeinsame Einrichtung gemäß § 53a UOG (1975) nicht im Range eines Instituts. Das Verlangen nach Errichtung eines eigenen Instituts für Rechtspsychologie gemäß UOG 1993 ginge also über die seinerzeitige Position hinaus.

Die Einbeziehung des Faches Rechtspsychologie bzw. des Faches Kriminalpsychologie in das Institut für Psychologie der Universität Salzburg ist durch § 44 UOG 1993 rechtlich gedeckt. Im Hinblick auf die Intentionen des UOG 1993 zur Schaffung größerer organisatorischer Einheiten auf der Institutsebene und mit Rücksicht darauf, dass auch nach UOG (1975) keine eigene Institution für Rechtspsychologie im Range eines Instituts bestanden hat, erschien die Einbeziehung der Rechtspsychologie in den Wirkungsbereich des Instituts für Psychologie sachlich zulässig und geboten. Diese Vorgangsweise bedeutet auch keine Verschlechterung gegenüber der Situation nach UOG (1975).

Die Zuweisung der ehemals der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie zugeordnet gewesenen Planstellen zum Institut für Psychologie war die zwingende Folge der vom Gesetz angeordneten Auflassung der Interfakultären Forschungsstelle.

Zu den Ausführungen des BW hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsschutzinstrumentariums gegen Versetzungen und Verwendungsänderungen trotz der Bestimmung des § 169 Abs 1 Z 5 BDG 1979 ist dem BW zu entgegnen, dass gegen Versetzungen im Fall der Auflassung des betreffenden wissenschaftlichen Faches zweifellos der volle Rechtsschutz, wie er für Versetzungsfälle vorgesehen ist, gegeben sein muss. Im vorliegenden Fall stellt sich aber diese Frage nicht, weil erstens ein Fortbestand der gemeinsamen Einrichtung für Rechtspsychologie nach vollständigem Wirksamwerden des UOG 1993 rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, und zweitens die akademische Funktion eines Institutsvorstands gemäß § 46 UOG 1993 grundsätzlich in zweijährigen Funktionsperioden durch Wahl zu besetzen ist. Daher scheidet diese akademische Funktion von vornherein aus dem durch § 40 BDG geschützten Verwendungsbereich aus.

Der BW irrt, wenn er aus den Bestimmungen des § 169 Abs 3 BDG 1979 über die Einschränkung der Zulässigkeit einer Versetzung von Universitätsprofessoren und des § 40 Abs 2 BDG 1979 über die Anordnung der Anwendung des für Versetzungen geltenden Verfahrens auf 'qualifizierte Verwendungsänderungen' den Schluss zieht, dass eine Verwendungsänderung für Universitätsprofessoren nur im Falle der Auflassung des entsprechenden Faches an der betreffenden Universität zulässig sei. Die Einschränkung der Zulässigkeit einer Versetzung oder Dienstzuteilung durch § 169 Abs 3 BDG 1979 schränkt die Anwendbarkeit einer solchen dienstrechtlichen Verfügung dem Grunde nach ein. § 40 Abs 2 BDG 1979 erklärt aber eine 'qualifizierte Verwendungsänderung' nicht inhaltlich zu einem Fall der Versetzung, sondern ordnet nur die analoge Anwendung des für Versetzungen geregelten Verfahrens auch auf 'qualifizierte Verwendungsänderungen' an.

Eine einer Versetzung verfahrensrechtlich gleichzuhaltende Verwendungsänderung wäre bei der vom BW vertretenen Auslegung bei einem Universitätsprofessor auf den Fall einer Auflassung des Faches an der betreffenden Universität eingeschränkt. In diesem Fall käme aber schon begrifflich nur eine Versetzung und keine Verwendungsänderung in Betracht, da ein Universitätsprofessor ja nur im Rahmen seines Faches eingesetzt werden darf. Eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs 2 BDG 1979 ist daher für Universitätsprofessoren grundsätzlich zulässig. Im Falle des BW handelt es sich jedoch um keinen Fall einer solchen Verwendungsänderung.

Das vom BW in der Berufung angesprochene 'Recht am Amt' bezieht sich auf die mit der Funktion und dem Dienstverhältnis als Universitätsprofessor zwingend verbundenen Rechte und Pflichten. Hiezu gehört jedoch nicht die grundsätzlich durch Wahl zeitlich befristet zu übertragende Funktion der Leitung eines Universitätsinstituts."

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG), auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art17 Abs 1 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG) sowie eine Verletzung des Art 133 Z 4 B-VG wegen "verfassungswidriger Konstituierung der belangten Behörde" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

1.2.3.1. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.2.3.2. Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst die

"verfassungswidrige Konstituierung der belangten Behörde" und "somit

auch eine Verletzung des Art 133 Z 4 B-VG". Begründend führt er dazu im

Wesentlichen Folgendes aus: "Es ... hätte ... vorgekehrt werden

müssen, dass zumindest nicht beide nichtrichterlichen

Senatsmitglieder dem nächsten Umfeld der mit der Fällung der

angefochtenen Entscheidung befassten Organe bzw. Personen

zugehören... Es geht hiebei nicht um Befangenheit im engeren Sinne in

Bezug auf den konkreten anhängigen Fall, sondern um das

grundsätzliche Bedenken, dass ... das rechtsstaatliche

Minimalerfordernis für ein unbeeinflusstes Agieren als Höchstorgan

der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht erfüllt ist." Hiezu genügt es ihn

auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

hinzuweisen, der zu Folge "die Berufungskommission ... allen von

Art133 Z 4 B-VG ... gestellten Anforderungen" entspricht (VfSlg.

14.854/1997, 14.928/1997, 15.070/1998). Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass davon abzugehen.

2.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 11.405/1987, 13.280/1992). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Grundrecht auch dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 10.022/1984, 11.350/1987, 13.946/1994). Durch eine bloß unrichtige behördliche Entscheidung allein wird dieses Grundrecht jedoch nicht berührt (VfSlg. 10.379/1985).

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berufungskommission (Senat IX b) gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sei. Zum einen sei die Geschäftsverteilung der Berufungskommission für das Jahr 2001 während dieses Jahres - entgegen § 41c BDG 1979 - geändert worden. Zum anderen sei diese Geschäftsverteilung aber auch nicht eingehalten worden: Das im Berufungsverfahren tätig gewordene Ersatzmitglied Mag. W hätte nicht tätig werden dürfen, weil in Ansehung des Senatsmitgliedes Dr. P der Fall der Verhinderung nicht gegeben gewesen sei. Eine Verhinderung müsse nämlich einen konkreten und nachvollziehbaren objektiven Grund haben, der aktenkundig sein müsse. Diese Voraussetzungen seien nicht vorgelegen.

Die Berufungskommission hält dem (in der Gegenschrift) entgegen, dass sich durch die angesprochene Änderung der Geschäftsverteilung weder am Zuständigkeitsbereich des hier in Betracht kommenden Senates noch an den für diesen Senat als Mitglieder und Ersatzmitglieder nominierten Personen, noch an deren Reihung etwas geändert habe; die Änderung der Geschäftsverteilung somit für den Beschwerdeführer ohne Auswirkung geblieben sei. Die dienstliche Verhinderung Dris. P wiederum sei mittels Amtsvermerkes vom aktenkundig gemacht und vom Beschwerdeführer sei nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen könnte, Dr. P sei aus anderen als dienstlichen Gründen verhindert gewesen. Darüber hinaus normierten weder das BDG 1979 noch das AVG, noch die Geschäftsordnung für die Berufungskommission eine Pflicht, die dienstlichen Verhinderungsgründe zu spezifizieren.

Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Replik zu den die Geschäftsverteilung betreffenden Ausführungen der belangten Behörde die Meinung, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsverteilung "nicht unter einem Relativitätsvorbehalt der Auswirkung einer Rechtswidrigkeit beurteilt werden" könne.

2.2.2.2. In der Tat weist die unter der GZ 928.456/1-II/B/9/00 für das Jahr 2001 ("gemäß § 41c Abs 3 BDG 1979 [geltend] ab ") erlassene Geschäftsverteilung der Berufungskommission für den Senat IX (Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) b (zuständig für Berufungswerber aus dem Verwaltungsbereich Wissenschaft) die selben Mitglieder und Ersatzmitglieder aus wie die unter der GZ 928.456/1-II/B/9/01 für das Jahr 2001 ("2. Ausgabe; gemäß § 41c Abs 3 BDG 1979 [geltend] ab ") erlassene Geschäftsverteilung. Durch diese "Neuauflage" (die, wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen ergibt, wegen der Bildung eines eigenen Berufungssenates für die der Österreichischen Postbus AG zugeteilten Beamten erfolgte, die im Laufe des Jahres 2001 - nachträglich - erforderlich wurde) der Geschäftsverteilung für das Jahr 2001 hat sich somit an der Zusammensetzung des Senates IXb nichts geändert.

Aus dem Blickwinkel dieses Beschwerdefalles entstehen somit keine Bedenken, der präjudizielle Abschnitt der (als Verordnung zu qualifizierenden) Geschäftsverteilung der Berufungskommission (s. auch VfSlg. 15.937/2000) könnte gesetzwidrig sein.

Des Weiteren ist den Verwaltungsakten Folgendes zu entnehmen:

Auf der seitens des Senatsvorsitzenden am ergangenen Ausschreibung der nichtöffentlichen Sitzung in der Rechtssache des Beschwerdeführers für den , die ua. an Mag. W als Dienstnehmervertreter gerichtet ist, findet sich ein handschriftlicher Amtsvermerk der mit der Geschäftsführung der Berufungskommission betrauten Beamtin, MinRätin Dr. I B, vom , der wie folgt lautet:

"Dr. P f. d. dienstlich verhindert. B"

Ausgehend von diesem Sachverhalt kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine gesetzwidrige Zusammensetzung der den bekämpften Bescheid erlassenden belangten Behörde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wäre: Die immerhin als "dienstlich" spezifizierte Verhinderung Dris. P wurde durch den erwähnten Amtsvermerk (vom ) aktenkundig gemacht und die Mitwirkung des Senatsmitgliedes Mag. W entspricht der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge (in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten [§41c Abs 3 BDG 1979]).

2.2.3. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde noch Folgendes vor: Sie habe dadurch, dass der von ihr erlassene Bescheid auch eine Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der "Einbeziehung der Rechtspsychologie in den Wirkungsbereich des Instituts für Psychologie" inkludiere, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berufungskommission, wenn sie - im Hinblick auf das an sie gerichtete (Berufungs-)Vorbringen aus Rechtsschutzgründen davon ausgehend, dass §§38 und 40 BDG auf den Beschwerdeführer anzuwenden sind - prüfte, ob in dem ihr vorliegenden Fall eine ein "wichtiges dienstliches Interesse" iSd § 38 Abs 3 Z 1 BDG indizierende Änderung der Verwaltungsorganisation vorliege, damit keinesfalls eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.

Insgesamt liegt daher eine Verletzung des Beschwerdeführers im geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den bekämpften Bescheid nicht vor.

2.3.1. In seinen einen "Verstoß gegen Art 7 [Abs1 B-VG] und 17 StGG" relevierenden Ausführungen legt der Beschwerdeführer ua. dar, dass Vorgänge wie die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Universitätsinstituten (und ähnlicher Einrichtungen), die gesetzlich geregelt seien, Auswirkungen auf die Tätigkeit des Universitätsprofessors, und zwar vor allem auf seine wissenschaftliche Forschungstätigkeit, hätten. Forschung könne nicht nur durch ein Verbot, sondern auch durch die teilweise oder gänzliche Wegnahme der für sie unerlässlichen Ressourcen behindert oder sogar zur Gänze verhindert werden. Gerade bei einer Vorgangsweise der beschriebenen Art würde "das Intentionale selbst dann nicht zum Ausdruck gebracht werden, wenn es den entscheidenden Faktor darstellt." Danach müsse der Grundrechtsschutz ausgerichtet werden. Die einzige Möglichkeit dafür bestehe darin, dass das Sachlichkeitsgebot strikt zur Anwendung gebracht werde. Das Fehlen einer dem Sachlichkeitsgebot gerecht werdenden Begründung sei - auch in Übereinstimmung mit der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsrecht - mit der Grundrechtsverletzung gleich zu setzen. Die Behörde habe in der Begründung ihrer Entscheidung alle wesentlichen Gesichtspunkte, soweit sie für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen würden, einfach weg gelassen. Eine derart extrem einseitige Begründung sei aber mit einem objektiven Entscheidungswillen unvereinbar. Die Behauptung etwa, die Maßnahme sei sachlich zulässig und geboten gewesen, sei angesichts der Möglichkeit der Gründung eines eigenen Institutes und des mehrheitlichen Eintretens der zuständigen Organe für die Realisierung dieser Möglichkeit eine pure Anmaßung der belangten Behörde, die ohne unmittelbare Sachkenntnis und ohne jegliche Erhebungen von außen eine völlige Falschbeurteilung vorgenommen habe.

2.3.2. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer schon auf Grund der folgenden Überlegung nicht im Recht:

Dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung darüber zu Grunde, ob mit der Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät derselben Universität für den Beschwerdeführer eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 40 Abs 2 BDG 1979 verbunden gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist aber nicht zu erkennen, inwiefern mit einer solchen - vom Beschwerdeführer begehrten - auf die genannte beamtendienstrechtliche Vorschrift gestützten, bescheidmäßigen Feststellung ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre verbunden sein könnte. In diesem Zusammenhang scheidet dann aber auch die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid von vornherein aus.

2.4. Das verfassungsgerichtliche Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in anderen, von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.5. Ob der bekämpften Entscheidung eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in einem wie hier vorliegenden Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 14.806/1997 uva.).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Angelegenheiten wie dieser ausgeschlossen ist (VfSlg. 15.244/1998).