OGH vom 09.09.1999, 8ObS243/99i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan P*****, Betriebsleiter, *****, vertreten durch Dr. Karl Haas ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 158.792,56 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 368/98h-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens vor dem gefaßt wurde, kommt § 2 IESG idF vor der Novelle BGBl I Nr. 107/1997 zur Anwendung (§ 17a Abs 10 IESG idF BGBl I Nr. 30/1998), der in seiner Z 3 arbeitnehmerähnliche Personen iS § 51 Abs 3 Z 2 ASGG dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen zuordnete.
Das Berufungsgericht hat in seiner eingehend begründeten Entscheidung die Rechtsprechung über die Voraussetzungen für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall begründet - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0085540; zuletzt ARD 4924/10/98). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein. Die selbständige Tätigkeit des Klägers im eigenen Betrieb ist von vornherein nicht geeignet, seine Arbeitnehmerähnlichkeit zu begründen. Daß sein Betrieb ein typischer Zulieferbetrieb gewesen sei, ändert daran nichts (WBl 1996, 367). Der Tätigkeit im Betrieb seines Vaters ermangelt es an der für die Arbeitnehmerähnlichkeit erforderlichen wirtschaftlichen Unselbständigkeit, zumal den Feststellungen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers von seinem Vater als Arbeitgeber in keiner Weise entnommen werden kann. Daß der Kläger Weisungen oder der Kontrolle seines Vaters unterworfen oder zeitlich gebunden gewesen wäre, hat er ebensowenig unter Beweis gestellt, wie sonstige seine Entschlußfähigkeit beschränkende Umstände. Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen, als jedenfalls vertretbar und daher nicht revisibel.