OGH vom 09.07.2008, 9ObA85/08b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Andrea P*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin, Petersbrunnstraße 2, 5020 Salzburg, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der P***** & Co ***** GmbH, wegen 106.756,11 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 19/08k-47, mit dem aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 4 Cga 212/05g-41, dieser Beschluss und das vorangegangene Wiedereinsetzungsverfahren als nichtig aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 297,41 EUR (darin 49,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies einen von der Klägerin erhobenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab. Das Rekursgericht hob aus Anlass des dagegen erhobenen Rekurses der Klägerin diesen Beschluss und das vorangegangene Wiedereinsetzungsverfahren als nichtig auf und wies den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung der Klägerin zurück, weil die infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der damaligen Beklagten eingetretene Prozesssperre und somit auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs noch andauere. Gemäß § 51 Abs 2 ZPO hob es die Kosten der Streitteile aus dem Wiedereinsetzungsverfahren gegenseitig auf.
Lediglich gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0007695 [T18], RS0044233). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt generell, dh auch für Kostenentscheidungen, die das Rekursgericht funktionell als erste Instanz fällt (RIS-Justiz RS0044233 [T14]; vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 36), oder die sich nur auf das Verfahren zweiter Instanz beziehen (RIS-Justiz RS0044233 [T20]; Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 37). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt Art 6 EMRK - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RIS-Justiz RS0044057), insbesondere bleibt, wenn der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug (9 ObA 180/01p uva). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser auch auf den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO zutreffenden Rechtsauffassung abzugehen.
Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinweist, ist dieser Schriftsatz als der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienend gemäß §§ 41, 50 ZPO zu honorieren.