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OGH vom 25.06.2007, 9ObA85/07a

OGH vom 25.06.2007, 9ObA85/07a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG, Oberwart, gegen die beklagte Partei K***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Josef Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.990,84 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 3/07w-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur angeblich fehlerhaften Unterschrift auf dem Einspruch:

Der Zweck der Unterschrift iSd § 75 Z 3 ZPO liegt in der Kontrolle, dass ein Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt, also der Missbrauchsvorbeugung (RIS-Jusiz RS0035753). Die Revisionswerberin meint zwar, dass eine fehlende oder fehlerhafte Unterschrift Nichtigkeit nach sich ziehen könne, behauptet aber nicht, dass die auf dem Einspruch der Beklagten aufscheinende - nach Auffassung der Klägerin fehlerhafte - Unterschrift nicht von einem der ausgewiesenen Beklagtenvertreter stammt. Damit macht sie aber keinen zu einer Nichtigkeit führenden Vertretungsmangel geltend, noch zieht sie in ihren Revisionsanträgen die Konsequenzen aus einer allfälligen Nichtigkeit des Verfahrens. Abgesehen davon, dass nach der Aktenlage, insbesondere durch Vergleich des Einspruchs (ON 3) mit der Berufungsbeantwortung (ON 10), die Unterschrift unschwer Dr. Josef Ebner zugeordnet werden kann, könnte selbst eine - wie die Klägerin vermeint - fehlerhafte Unterschrift nur zu einem Verbesserungsauftrag durch das Gericht führen, dessen Unterbleiben als Verfahrensmangel zu rügen wäre. Eine solche Mängelrüge ist aber in der Berufung unterblieben und kann daher nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 9).

Zur angeblich nach wie vor fehlenden Drittschuldnererklärung:

Hat ein Drittschuldner seine Pflichten nach § 301 Abs 1 EO schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so sieht § 301 Abs 3 EO vor, dass der Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet ist und überdies dem betreibenden Gläubiger für den Schaden haftet, der diesem durch die Verletzung der Äußerungspflicht entstanden ist (RIS-Justiz RS0000464). Die Verfahrenskosten wurden der Klägerin unstrittig zuerkannt. Hingegen ist der Rechtsordnung die von der Klägerin gewünschte Sanktion fremd, dass ein - hier nur hypothetisch angenommenes - Beharren des Drittschuldners auf seiner Pflichtverletzung durch Nichtäußerung oder Erteilen einer nur unvollständigen Äußerung dazu führt, dass er dem betreibenden Gläubiger unabhängig vom Bestand der überwiesenen Forderung für die Zahlung der betriebenen Forderung haftet. Der Bestand und die Höhe der gepfändeten Forderung sind vielmehr gerade Gegenstand des Drittschuldnerprozesses. Da nach dem Ergebnis dieses Verfahrens keine pfändbare Forderung des Verpflichteten gegenüber der Beklagten bestand, ist die Abweisung der Drittschuldnerklage die logische Konsequenz.