VfGH vom 09.12.2014, B891/2013 ua

VfGH vom 09.12.2014, B891/2013 ua

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 über die Teilung von Erträgen aus einem Teilwald zwischen Teilwaldberechtigten und Grundeigentümer; anteilige Erträge von als Gemeindegut und als Teilwald qualifizierten Grundstücken der Gemeinde zuzuordnen; insoweit Abweisung der Beschwerden; teils Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Eigentumsrecht mangels Zuordnung des Überlings zum Substanzwert

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders bezieht, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom , ZAgrB-R741/595-2012, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführer sind, soweit der angefochtene Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Mieders im Hinblick auf § 40 Abs 6 TFLG 1996 abändert, nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Auch insoweit werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse VfSlg 18.446/2008 und 19.320/2011 sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/07/0109, 0128, 0184, verwiesen.

2.1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , ZAgrB-R741/595-2012, wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Grundstücke Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (in der Folge: TFLG 1996) seien (Spruchpunkt I.1.), dass ein bestimmtes Grundstück Gemeindegut und Teilwald iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 und litd TFLG 1996 sei (Spruchpunkt I.2.), und dass näher bezeichnete Grundstücke kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. seien (Spruchpunkt I.3.).

2.2. Im Spruchpunkt II.1. ordnete die Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 die gesamten Guthaben eines bestimmten Kontos und eines bestimmten Sparbuches als Substanzerlöse der Gemeinde und die bestehenden Verbindlichkeiten jeweils dem Rechnungskreis II der Agrargemeinschaft iSd § 36 Abs 2 leg.cit. zu. Außerdem stellte sie im Spruchpunkt II.2. des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass die Agrargemeinschaft die unter Spruchpunkt I.3. nicht als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke mit Substanzerträgen iSd § 33 Abs 5 leg.cit., welche der substanzberechtigten Gemeinde zustünden, erworben habe. Die Agrargemeinschaft habe aus dem Rechnungskreis I die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Grundstücke in Anspruch genommenen Substanzmittel in näher bestimmter Höhe zuzüglich Zinsen iHv 4 % binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

2.3. Unter Spruchpunkt III. änderte die Agrarbehörde erster Instanz den Regulierungsplan für das Gemeindegut ab (insbesondere ordnete sie den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. und die anteiligen Erträge iSd § 40 Abs 6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 und litd leg.cit. der Gemeinde zu und verpflichtete diese, in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen) und setzte eine neue Verwaltungssatzung in Kraft.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Agrargemeinschaft Mieders, eine Gruppe von Mitgliedern derselben und die nunmehrigen Beschwerdeführer Berufung. In der Folge beantragte die Agrargemeinschaft Mieders unter Behauptung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 1 AVG sowie des überwiegenden Verschuldens des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung an der Verzögerung den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung auf den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: OAS).

4.1. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wies der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders als unzulässig zurück, soweit sich ihre Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtete, und gab diesem im Übrigen statt.

4.2. Die Berufung der Agrargemeinschaft Mieders wurde im Umfang der Stattgabe des Devolutionsantrages in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

4.3. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen der Gruppe der Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders (1.) und des Beschwerdeführers zu B927/2013 (2.) als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richteten, und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

4.4. Die Berufung der Beschwerdeführerin zu B891/2013 wurde in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides richtete sowie hinsichtlich der Anträge auf Änderung der vom Substanzwertanspruch verschiedenen Anteilsrechte, als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

4.5. Zu den Abänderungen des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Mieders im Hinblick auf § 40 Abs 6 TFLG 1996 führte der OAS zusammengefasst aus, dass der Gemeinde auf Grund der Qualifikation eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung die anteiligen Erträge zukommen würden, wobei mit dem Substanzwertanspruch bzw. dem Anspruch gemäß § 40 Abs 6 leg.cit. auch eine Lastentragungspflicht korrespondiere. Die hinsichtlich der Festlegung des Anteilsrechtes geäußerte Kritik der Gemeinde betreffend das Teilwaldgrundstück erscheine nicht nachvollziehbar. Zu den in diesem Zusammenhang seitens der Gemeinde erhobenen Anträgen betreffend Art und Weise der Festlegung bzw. Umfang des Anteilsrechtes der Gemeinde, auch am Teilwaldgrundstück, sei festzuhalten, dass Substanzwertanspruch und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte einander in Bestand und Ausmaß wechselseitig nicht bedingen oder beeinflussen würden, sondern zwei gesonderte Arten von Anteilsrechten darstellen würden. Dies folge bereits aus der in § 33 Abs 5 leg.cit. normierten Negativabgrenzung des Substanzwertanspruches und der der Behörde zukommenden Aufgabe, im Einzel- und Anlassfall auf Antrag der betroffenen substanzberechtigten Gemeinde oder Gemeindegutsagrargemeinschaft festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betreffe oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen seien. Daraus sei zu schließen, dass aus Sicht des Gesetzgebers keine detailhafte Regelung des Verhältnisses zwischen der Substanznutzung und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Regulierungsplan, sondern eine Klärung im Einzel- und Anlassfall auf Antrag intendiert sei. Darauf aufbauend regle § 37 Abs 7 leg.cit., dass die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges auf Antrag über Streitigkeiten zwischen einer substanzberechtigten Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft in Angelegenheiten zu entscheiden habe, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen würden. Gegenstand des Verfahrens der Agrarbehörde erster Instanz sei ausschließlich die im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 18.446/2008 vorzunehmende Umsetzung des Substanzwertanspruches der Gemeinde in Gestalt eines entsprechenden Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft gewesen.

4.6.1. Zur von der zu B891/2013 beschwerdeführenden Gemeinde in ihrer Berufung beantragten Abänderung des § 19 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom , ZAgrB-R741/595-2012, (in der Folge: Satzung) dahingehend, dass allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I (sog. Überling) ausschließlich und zur Gänze der Gemeinde zustehen würden, führte der OAS im Wesentlichen aus, dass es sich bei Ertragsüberschüssen im Hinblick auf die mit § 36 Abs 2 TFLG 1996 normierte Verpflichtung zur Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen bei Gemeindegutsagrargemeinschaften stets nur um Überschüsse aus dem Rechnungskreis I handeln könne; Überschüsse aus dem Rechnungskreis II betreffend Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert würden immer der Gemeinde zustehen.

4.6.2. Liege – wie im konkreten Fall – eine Gemeindegutsagrargemeinschaft vor, so müsse nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe dementsprechend mit der Novelle zum TFLG 1996 LGBl 7/2010 Bestimmungen eingefügt, um eine spezielle Art des Gemeindegutes im Gesetz abzubilden. Der Verfassungsgerichtshof habe zwischenzeitig die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen unter mehreren Gesichtspunkten geprüft und bejaht. Die bezughabenden Regelungen würden mit dem ausschließlich der Gemeinde zustehenden Substanzwertanspruch einerseits und den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten andererseits zwei unterschiedliche Arten von Anteilsrechten vorsehen. Dieser klaren und durchgängigen Trennung der dargestellten Anteilsrechte komme für die Beurteilung der Überling-Thematik ebenso entscheidende Bedeutung zu wie der notwendigen Differenzierung zwischen dem Substanzwert als Anspruch bzw. Anteilsrecht einerseits und den jeweiligen Erträgen andererseits. Korrespondierend zur grundsätzlichen Negativabgrenzung des Substanzwertes von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten treffe das TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 Regelungen, die den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert im Rahmen der operativen Tätigkeit der Agrargemeinschaft wahren sollten. An erster Stelle sei – neben Zustimmungs- und Kontrollrechten – in diesem Zusammenhang die in § 36 Abs 2 leg.cit. normierte Verpflichtung zur Einrichtung zweier getrennter Rechnungskreise sowie ein diesbezügliches Einsichts- und Entnahmerecht der Gemeinde anzuführen. Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft seien im Rechnungskreis I einzustellen, Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke seien im Rechnungskreis II zu erfassen, wobei sich das der Gemeinde eingeräumte Einsichtsrecht auf beide Rechnungskreise beziehe. Das zugunsten der substanzberechtigten Gemeinde ebenfalls vorgesehene Entnahmerecht beziehe sich allerdings explizit ausschließlich auf die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge.

4.6.3. Beim Überling handle es sich nach dem Verständnis des OAS um Ertragsüberschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit, die weder begrifflich noch inhaltlich Bestandteil des Substanzwertes sein könnten, zumal der sich in einem Anteil an der Agrargemeinschaft manifestierende Substanzwertanspruch der Gemeinde ein Surrogat ihres ursprünglichen Eigentums darstelle. Bei der Definition des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 gehe es im Sinne der durchgängigen Trennung der unterschiedlichen Anteilsrechte um den Aspekt der Schmälerung des Grundstückswertes durch die darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte und nicht um die Abgrenzung der Substanzerträge von den Erträgen aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung.

4.6.4. Eine Regelung für die Verteilung der Erträge finde sich in § 36 Abs 2 letzter Satz TFLG 1996 nur für den Rechnungskreis II. Die Erträge aus diesem Rechnungskreis würden der substanzberechtigten Gemeinde zustehen und könnten von dieser jederzeit entnommen werden. Demgegenüber fehle eine entsprechende Regelung für die im Rechnungskreis I einzustellenden Erträge aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit der Agrargemeinschaft. Im Hinblick auf die durchgängige Trennung der Anteilsrechte Substanzwert und land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte sowie den Umstand, dass der Gesetzgeber, der die von ihm umzusetzende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 18.446/2008) vor Augen gehabt habe, eine explizite Zuordnungsregelung nur für Erträge aus dem Rechnungskreis II getroffen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche Erträge aus dem Rechnungskreis I den nutzungsberechtigten Agrargemeinschaftsmitgliedern – wozu auch die Gemeinde im Rahmen ihres walzenden Anteilsrechtes zähle – zukommen würden. Hätte der Gesetzgeber der Gemeinde auch den Überling als Teil der Einnahmen vom Rechnungskreis I zuordnen wollen, so hätte er diesbezüglich jedenfalls eine explizite gesetzliche Regelung treffen müssen. Eine solche Regelung sei dem TFLG 1996 aber in keiner Weise zu entnehmen.

5. Gegen diesen Bescheid (die Beschwerdeführerin zu B891/2013 [Gemeinde Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt IV., der Beschwerdeführer zu B927/2013 [Mitglied der Agrargemeinschaft Mieders] bekämpft dessen Spruchpunkt III.2.) richten sich die vorliegenden, auf Art 144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5.1. Die Beschwerdeführerin zu B891/2013 behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und führt zur Frage der Zuordnung des Überlings zusammengefasst Folgendes aus:

5.1.1. Bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 folge, dass eine Regulierung nur dann verfassungskonform sei, wenn das Recht auf den Überschuss auch der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde zugeordnet bleibe. Es wäre verfassungswidrig gewesen, wenn das den Nutzungsberechtigten vor der Regulierung zustehende Nutzungsrecht im Zuge der Regulierung erweitert worden wäre. Die Verhältnisse seit der Regulierung der Agrargemeinschaft Mieders hätten sich wesentlich geändert, insbesondere sei der gesamte Holzertrag durch verbesserte Wirtschaft und Ankauf von Grundflächen wesentlich (von jährlich 1.390 zur Zeit der Regulierung auf aktuell 3.000 Erntefestmeter) gestiegen, der Bedarf der Berechtigten sei offenbar weggefallen, weil diese das ihnen zustehende Holz schon seit Jahren verkaufen würden. Die Rechtskraftwirkung des Regulierungsplanes erstrecke sich nicht auf diese geänderten Verhältnisse, sodass die mit dem Regulierungsplan aus dem Jahr 1963 und dem Anhang I aus dem Jahr 1967 erfolgte Festsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Anteilsrechte durch die nachfolgend eingetretenen Änderungen der Verhältnisse ihre materielle Wirksamkeit (Anwendbarkeit) verloren habe.

5.1.2. Die Agrarbehörde erster Instanz habe mit dem beim OAS angefochtenen Bescheid eine Satzung in Kraft gesetzt, nach deren § 19 Abs 2 die Ertragsüberschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, zu verteilen seien. Damit werde nun entweder die wegen geänderter Verhältnisse schon unanwendbar gewordene Anteilsfestsetzung wieder zum Leben erweckt oder gar der Anteil der Beschwerdeführerin an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf 1/78 (bei einer Aufteilung nach Köpfen unter den 78 Mitgliedern der Agrargemeinschaft Mieders), also von etwa 10 % auf ca. 1,3 %, herabgesetzt. In beiden Fällen werde die Beschwerdeführerin zu B891/2013 in ihrem Recht auf den ihr zugeordneten "Überschuss der Nutzungen" (VfSlg 9336/1982) verletzt. Dieses Recht sei zumindest vor Übertragung des Gemeindegutes ins Eigentum der Agrargemeinschaft Ausfluss des Eigentumsrechtes der Gemeinde Mieders gewesen und werde daher vom Eigentumsgrundrecht gemäß Art 5 StGG und Art 1 1.ZPEMRK erfasst. Es verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, der Beschwerdeführerin zu B891/2013 das Recht auf die – nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder (höchstens jedoch ihres zum Zeitpunkt der Regulierung zulässigen Holzbezuges) – verbleibenden forstwirtschaftlichen Erträge zu nehmen, weil darin eine unsachliche Bevorzugung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zum Nachteil der – auch die nicht in der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Gemeindeangehörigen repräsentierenden – Gemeinde Mieders liege.

5.1.3. Der OAS unterstelle den Bestimmungen des § 33 Abs 5 letzter Satz und § 36 Abs 2 erster Satz TFLG 1996 einen verfassungswidrigen Inhalt, indem er die Ansicht vertrete, die Ertragsüberschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit könnten kein Bestandteil des Substanzwertes sein, weil auch der nach Deckung der Nutzungsrechte verbleibende Überschuss der Gemeinde zugeordnet sei. Er übergehe mit dieser Gesetzesauslegung auch den Umstand, dass zwischen den genannten Bestimmungen und § 33 Abs 5 erster Satz leg.cit. ein Widerspruch bestehe. Der OAS wäre verpflichtet gewesen, bei der Auslegung des TFLG 1996 auch das Verfassungsrecht mitzubedenken, zumal der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 18.446/2008 angesichts der jahrzehntelangen Missachtung des Eigentumsgrundrechtes der Gemeinden und des Gleichheitsgrundsatzes gefordert habe, die Wirkungen der Regulierung müssten nunmehr endlich verfassungskonform beurteilt werden. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B668/11-24, im Hinblick auf die Bestimmungen des § 33 Abs 5 letzter Satz, des § 36 Abs 2 und des § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 bereits entschieden, dass die Regelungen dieses Gesetzes über den Substanzwert einer einheitlichen, mit der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Die Argumentation des OAS sei daher verfassungswidrig und denkunmöglich. Er hätte prüfen müssen, wie sich die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungskreises I zusammensetzen würden und diese anhand der Ermittlungen der Beschwerdeführerin zu B891/2013 einerseits und den Agrargemeinschaftsmitgliedern andererseits zuordnen können. Tatsächlich habe der OAS die Aufwendungen der Agrargemeinschaft Mieders aus ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit den Mitgliedern keineswegs im Verhältnis des bezogenen Nutzens zugeordnet und damit die Gemeinde Mieders und die von ihr repräsentierten übrigen Gemeindeangehörigen übervorteilt.

5.2. Zur behaupteten Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes wird in der Beschwerde zu B891/2013 – neben dem Verweis auf die Argumentation in dem zu G27/2012 protokollierten Antrag – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die präjudizielle Bestimmung des § 40 Abs 6 TFLG 1996 sei verfassungswidrig, weil Teilwaldrechte gemäß § 33 Abs 3 leg.cit. nur ausschließliche Holzbezugsrechte seien und die Erweiterung dieser Nutzungsrechte um die halben "Substanzerträge" eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Teilwaldberechtigten darstelle, die gleichheitswidrig sei. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass auch Teilwälder Gemeindegut seien. Wesentlich sei nur, dass die Gemeinde vormals Eigentümerin auch dieser Grundstücke gewesen sei und daher Anspruch auf alle aus dem Eigentum resultierenden Nutzungen (außer den Holznutzungen) gehabt habe. Die Bestimmung des § 40 Abs 6 leg.cit. normiere daher eine Erweiterung der Rechtsposition der Teilwaldberechtigten. Dies stelle eine unsachliche Bevorzugung dar und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bemerkenswert erscheine, dass diese Bestimmung mit dem Gesetz LGBl 18/1984 als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9336/1982 eingeführt worden sei, dessen Hauptaussage gerade darin gelegen sei, dass eine derartige unsachliche Bevorzugung von Nutzungsberechtigten zulasten der übrigen Gemeindeangehörigen unzulässig sei. Dass in der Bestimmung des § 40 Abs 6 leg.cit. der Teilwaldberechtigte auch dazu verpflichtet werde, die Hälfte der für die Teilwaldfläche anfallenden Grundsteuer zu zahlen, rechtfertige die Verschiebung der halben Substanznutzungen an den Teilwaldberechtigten in keiner Weise. Zum einen sei die Grundsteuer sehr gering, während die dem Teilwaldberechtigten in § 40 Abs 6 leg.cit. zugeordneten Substanznutzungen durchaus beträchtliche Beträge erreichen könnten. Zum anderen müsste der Teilwaldberechtigte ebenfalls die gesamte oder zumindest einen aliquoten Teil der Grundsteuer zahlen, wenn die Gemeinde Eigentümerin des Teilwaldgrundstückes geblieben wäre.

6. Der OAS legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen den Beschwerdebehauptungen entgegengetreten wird:

6.1. Zur von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 behaupteten Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Beantwortung der Frage der Zuordnung des Überlings wiederholt der OAS in seiner Gegenschrift zu diesem Fall im Wesentlichen die Argumente aus dem angefochtenen Bescheid, weist aber hinsichtlich der die Ertragsüberschüsse regelnden Satzungsbestimmung des § 19 auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B550/2012, B552/2012, B553/2012, hin, nach dem das Nutzungsrecht nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft zustehe, während der Substanzwert und die Überschüsse aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes der Gemeinde zustehen würden. Der Überling sei als Bestandteil des Substanzwertes nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dem Rechnungskreis II iSd § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen.

6.2. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 40 Abs 6 TFLG 1996 führt der OAS in seiner Gegenschrift zu B891/2013 aus, dass er der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen (Doppel-)Qualifikation eines bestimmten Grundstückes als Gemeindegut und Teilwald nicht widersprochen habe (auch die Beschwerdeführerin zu B891/2013 habe diese Beurteilung nicht kritisiert). Der OAS sei weiters zur Auffassung gelangt, dass die erstinstanzliche Behörde durch die vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes (Festlegung u.a. der Substanznutzungen iSd § 33 Abs 5 leg.cit. an den Gemeindegutsgrundstücken und der Erträge iSd § 40 Abs 6 leg.cit. am Teilwaldgrundstück als Nutzungen und Zuweisungen dieser Nutzungen bzw. Erträge an die Gemeinde in Anhang II zum Regulierungsplan) den Substanzwertanspruch der Gemeinde Mieders entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zur Geltung gebracht habe. Er hege bei seiner Entscheidung keine Zweifel, dass diese Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten und einer übereinstimmenden Auslegung zugänglich seien. Zum von der Beschwerdeführerin zu B891/2013 angezogenen Gesetzesprüfungsantrag sei auszuführen, dass dieser Antrag eines Drittels der Mitglieder des Tiroler Landtages auf Aufhebung des zweiten Satzes des § 40 Abs 6 leg.cit. mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G27/2012, als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Alle auf Teilwälder bzw. Teilwaldrechte bezughabenden Bestimmungen des § 40 leg.cit. würden zeigen, dass der angefochtene zweite Satz in § 40 Abs 6 leg.cit. in ein Gesamtsystem eingebettet sei, das die Stellung des Teilwaldberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer umfassend gestalte. Aus diesem Grund scheide die bloße Anfechtung des zweiten Satzes des § 40 Abs 6 leg.cit. aus. Durch eine allfällige Aufhebung nur dieses zweiten Satzes würde dem verbleibenden Rest des in § 40 leg.cit. normierten Regelungssystems über Teilwälder bzw. Teilwaldrechte ein veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben.

7. Die Beschwerdeführerin zu B891/2013 erstattete als beteiligte Partei in dem zu B927/2013 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.

8. Mit Erkenntnis vom , 2013/07/0160, hob der Verwaltungsgerichtshof den vorliegenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des OAS auf, soweit sich dieser Bescheid auf die Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut (im Umfang des Spruchpunktes I.1. des erstinstanzlichen Bescheides) bezieht. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass der OAS gegen die Feststellung von Gemeindegut weder im Instanzenzug angerufen werden könne, noch ihm eine im Devolutionsweg übergehende Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine solche Feststellung zukomme, wenn diese nicht im Rahmen eines Regulierungsverfahrens, sondern auf Grundlage des § 73 litd TFLG 1996 erfolgt sei, weshalb der OAS den Devolutionsantrag der Agrargemeinschaft Mieders im Umfang des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides richtigerweise zurückweisen hätte müssen und er zur Entscheidung über die Berufung dieser Agrargemeinschaft gegen den genannten Spruchpunkt nicht zuständig gewesen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen, die Beschwerde anderer beschwerdeführender Parteien (Mitglieder der Agrargemeinschaft Mieders) wurde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. § 33, § 36 Abs 1 und 2, § 37 Abs 7, § 40 und § 73 litd TFLG 1996, LGBl 74 idF LGBl 7/2010, laute(te)n:

"§33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs3) bestehen (Teilwälder).

(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 litc Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.

(6) Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(7) Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.

§36

Satzungen

(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§34 Abs 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a) Name, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung 'Gemeindegutsagrargemeinschaft';

b) Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c) den Aufgabenbereich der Organe;

d) die Art und Form der Einladung und die Führung des Protokollbuches;

e) Angelegenheiten, deren Beschlußfassung einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf (§37 Abs 4);

f) die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse;

g) die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung, die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses, die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

[…]

§37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

[…]

(7) Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 litc in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlußfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluß zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlußfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]

§40

Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

(1) Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Gemeindegut im Sinn des § 3[3] Abs 2 litc Z 2 und nicht um Teilwälder handelt.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a) ein Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,

b) eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,

c) bei einer Veräußerung oder dauernden Belastung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 die substanzberechtigte Gemeinde zustimmt und

d) bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 litd der Teilwaldberechtigte zustimmt.

(3) Bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 litc Z 2 auf Gemeindegut bestehen, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden, der Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Das zuständige Organ der Agrargemeinschaft hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige den für die Übertragung des bücherlichen Eigentums erforderlichen Beschluss zu fassen. Fasst das zuständige Organ der Agrargemeinschaft diesen Beschluss nicht fristgerecht, so hat die Agrarbehörde, wenn es sich um Vorhaben oder Anlagen im Sinn des ersten Satzes handelt, der Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke durch Bescheid gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in das bücherliche Eigentum zu übertragen.

(4) Abweichend von der Bestimmung des Abs 1 hat bei der Veräußerung eines Grundstückes nach § 33 Abs 2 litd das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl Nr 21/1952, mit der Maßgabe, daß für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Abs 4 anzuwenden sind.

(5) Die Agrarbehörde hat, sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt, auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen ein Teilwaldrecht zur Gänze oder insoweit als erloschen zu erklären, als das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, z. B. für die Schaffung von Bauland, den Bau von Straßen und Wegen, für die Errichtung von Fremdenverkehrsanlagen und dergleichen, benötigt wird. Kommt über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, so gebührt dem Teilwaldberechtigten als Gegenleistung der Holzvorrat auf der Teilwaldfläche, eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie die Hälfte des Bodenverkehrswertes. Der Bodenverkehrswert ist dabei nicht nach der Widmung auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu bemessen, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.

(6) Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu. Die Bestimmungen des § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55, über die Umlage zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Forstaufsichtsorgane bleiben unberührt.

(7) Der Teilwaldberechtigte hat im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes für das Aufkommen und die Nutzung des Bewuchses im Teilwald zu sorgen.

§73

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§72) die Entscheidung über die Fragen zu,

[…]

d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 litd handelt,

[…]"

2. § 19 der Satzung lautet:

"Ertragsüberschüsse

§19

1) Ertragsüberschüsse aus dem Rechnungskreis I sind in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes und zur Schaffung einer Rücklage für Investitionen oder mögliche Katastrophenfälle zu verwenden.

2) Werden diese Ertragsüberschüsse verteilt, so hat eine solche Verteilung nur nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen zu erfolgen."

III. Erwägungen

Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden sind zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerden auf die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung beziehen, sind sie auch begründet.

1. Die Gemeinde Mieders trägt Bedenken gegen die in § 19 Abs 2 der Satzung normierte Verteilung des Überlings nach Anteilsrechten, mangels solcher nach Köpfen, vor und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie dadurch in ihrem Recht auf den ihr zugeordneten "Überschuss der Nutzungen" (VfSlg 9336/1982) verletzt werde, das Ausfluss des Eigentumsgrundrechtes sei. Es verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, ihr das Recht auf die – nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder (höchstens jedoch ihres zum Zeitpunkt der Regulierung zulässigen Holzbezuges) – verbleibenden forstwirtschaftlichen Erträge zu nehmen, weil darin eine unsachliche Bevorzugung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zum Nachteil der – auch die nicht in der Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Gemeindeangehörigen repräsentierenden – Gemeinde Mieders liege.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B550/2012 ua., ausgesprochen, dass das Nutzungsrecht am Gemeindegut nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft besteht sowie der Gemeinde der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechtes zustehen. Demzufolge ist § 36 Abs 1 litf TFLG 1996, wonach die Satzung der Agrargemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse enthalten muss, auf atypisches, in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 leg.cit. nicht anzuwenden. Der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz leg.cit. ist nach dem zitierten Erkenntnis als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ("Überling") sind unter den Substanzwert iSd § 33 Abs 5 leg.cit. zu subsumieren und stehen der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwertes in § 33 Abs 5 dritter Satz leg.cit. nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist ("Die Substanz […] wird insbesondere auch dann genützt, wenn […]"). Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II iSd § 36 Abs 2 leg.cit. zuzuordnen. Die Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – im Rechnungskreis I zu verbuchen.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

4. Ein solcher Fehler ist dem OAS unterlaufen, weil er den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes ("Überling") entgegen § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Rechnungskreis II iSd § 36 Abs 2 leg.cit. zugeordnet hat, was Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen.

B. Soweit sich die Beschwerden gegen die Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Mieders mit der behaupteten Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (konkret: § 40 Abs 6 TFLG 1996) richten, sind sie nicht begründet:

1. Der Inhalt und damit auch die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des in Rede stehenden § 40 Abs 6 TFLG 1996 ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zunächst aus dem Kontext dieser Bestimmung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewinnen, die sich auf Teilwälder bzw. Teilwaldrechte beziehen:

2. Teilwälder zählen zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und werden in § 33 Abs 2 litd TFLG 1996 als "Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs3) bestehen" definiert. Teilwaldrechte sind gemäß § 33 Abs 3 leg.cit. "Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auch nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne" des TFLG 1996.

3. Teilwaldrechte gelten also als Anteilsrechte iSd TFLG 1996, weisen aber gegenüber den sonstigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zwei Besonderheiten auf: Einerseits sind sie jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw. Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind; andererseits sind sie nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Wegen dieses Umstandes werden sie in der Literatur als eine "besondere (räumliche bzw. dingliche) Form der Anteilsrechte" qualifiziert, "was aus Regelungen des TFLG (§40, § 54 Abs 2, § 64 Z 5) [...] hervorgeh[e]" ( Lang , Tiroler Agrarrecht II, 1991, 182). Im Gegensatz zu den übrigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten, die nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft bestehen und nach außen von der Agrargemeinschaft "mediatisiert" werden, entfalten die Teilwaldrechte selbst Außenwirkung. Aus diesem Grund genießen Teilwaldberechtigte unmittelbar Parteistellung in anderen Verwaltungsverfahren, falls eine solche im jeweiligen Materiengesetz dem "dinglich Berechtigten" eingeräumt wird (für das Forstgesetz vgl. , und , 81/07/0200). Im Gegensatz dazu werden die übrigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (ebenfalls für das Forstgesetz vgl. ; vgl. Lang , Tiroler Agrarrecht II, 1991, 160, 188 ff.). Die Besonderheit des Teilwald-Nutzungsrechtes zeigt sich auch in jenen Fällen, in denen der Teilwaldberechtigte dem Eigentümer gleichgehalten wird (vgl. zB § 52 Abs 1 und § 54 Abs 1 Tir. JagdG 2004, § 20 Abs 5 litc, § 42 Abs 2 litc Z 2 und § 43 Abs 1 Tir. StraßenG sowie § 10 Abs 5, § 18 Abs 2 litc und § 60 litb Tir. WaldO 2005).

4. Gemäß § 40 Abs 6 erster Satz TFLG 1996 sind "Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, […] vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften". Der Gesetzgeber geht offenbar selbst davon aus, dass bloß vorübergehende, nicht grundlegende Beeinträchtigungen des Holz- und Streunutzungsrechtes des Teilwaldberechtigten, die sich aus der herkömmlichen Ausübung der Rechte des Grundeigentümers ergeben, nicht absolut unzulässig sind. Es gibt bestimmte, sogenannte Parallelnutzungen von Teilwäldern, bei denen der Teilwald zwar nicht seiner spezifischen Nutzung entzogen wird, aber doch notwendigerweise für den Teilwaldberechtigten Beschränkungen durch die Nutzung der Fläche unvermeidlich sind (vgl. , Rz 27; zB die Errichtung von Langlaufloipen, Handymasten oder Leitungen, die eine vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzung der Grundstücke als Teilwälder mit sich bringt).

5. Vor diesem Hintergrund ist der in Rede stehende zweite Satz des § 40 Abs 6 TFLG 1996 zu lesen, wonach "die für den Teilwald zu leistenden Abgaben […] vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen [sind], die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzungen […] ihnen zu gleichen Teilen [zu]fallen". Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist der zweite Satz in § 40 Abs 6 leg.cit. die Folge der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht von Grundeigentümer und Teilwaldberechtigten, wie sie in § 40 Abs 6 erster Satz leg.cit. statuiert wird.

6. Die in § 40 Abs 6 zweiter Satz TFLG 1996 vorgesehene Teilung der Erträge und der zu leistenden Abgaben aus dem und für den Teilwald (mit Ausnahme aus der Holz- und Streunutzung, welche ausschließlich dem Teilwaldberechtigten gehören) zwischen Grundeigentümer und Teilwaldberechtigtem ist auch vor dem Hintergrund der Entschädigungs- und Ablösebestimmung des § 40 Abs 5 leg.cit. zu sehen.

7. Ein Verhalten des Grundeigentümers, welches das Holz- und Streunutzungsrecht des Teilwaldberechtigten substantiell beeinträchtigt (dh als solches zumindest auf Teilflächen verhindert), ist entweder auf Grund der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht des § 40 Abs 6 erster Satz TFLG 1996 überhaupt unzulässig oder hat – bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs 5 leg.cit. ("Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, [zB …] die Schaffung von Bauland, de[r] Bau von Straßen und Wegen, […] die Errichtung von Fremdenverkehrsanlagen und dergleichen") – auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen zur Erklärung der Agrarbehörde zu führen, dass ein Teilwaldrecht zur Gänze oder auf Teilflächen (soweit es benötigt wird) erlischt (diese Voraussetzungen werden zB bei der Errichtung von Schipisten oder Golfplätzen auf Flächen, an denen ein Teilwaldrecht besteht, vorliegen), sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt. Diesfalls hat der Teilwaldberechtigte ein Recht auf Entschädigung, die nicht bloß die (bestehenden und künftigen) Holz- und Streunutzungsrechte, sondern auch den Verkehrswert des Teilwaldes abgelten soll.

8. Kommt im Falle der Erlöschenserklärung eines Teilwaldrechtes über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, gebührt dem Teilwaldberechtigten gemäß § 40 Abs 5 zweiter Satz TFLG 1996 als Gegenleistung der Holzvorrat auf der Teilwaldfläche, eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie die Hälfte des Bodenverkehrswertes. Dieser ist dabei nicht nach der Widmung aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu bemessen, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.

9. Diese Methode der Ermittlung des Ablösebetrages ist gemäß § 40 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 auch anzuwenden (beim Verweis in § 40 Abs 4 zweiter Satz leg.cit auf "Abs4" handelt es sich offenbar um ein Redaktionsversehen; dieser ist wohl als Verweis auf "Abs5" zu lesen), wenn das Teilwaldrecht weiterhin als Nutzungsrecht iSd Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes gilt, weil die in § 40 Abs 1 leg.cit. bei der Veräußerung eines Teilwaldgrundstückes jeglicher Größe verpflichtend vorgesehene (und in allen anderen Fällen die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge habende) Genehmigung der Agrarbehörde fehlt, die gemäß § 40 Abs 2 litd leg.cit. nur erteilt werden darf, wenn der Teilwaldberechtigte zustimmt. Dieses Zustimmungsrecht des Teilwaldberechtigten ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Ausfluss der besonderen Stellung des Teilwaldberechtigten (auch) gegenüber dem Grundeigentümer.

10. Dass der Gesetzgeber in § 40 Abs 6 zweiter Satz TFLG 1996 eine Hälfteteilung der Erträge aus Parallelnutzungen des Teilwaldes festlegt, die Beschränkungen für die Nutzung des Teilwaldberechtigten nach sich ziehen, begegnet nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes daher keinen Bedenken in Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Eigentumsgrundrecht, weil die Halbierung dieser Erträge in Einklang mit dem gesamten System des Rechtsverhältnisses zwischen Grundeigentümer und Teilwaldberechtigtem steht, wie es sich aus § 40 Abs 1, 2, 4 und 5 leg.cit. und den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Teilwälder bzw. Teilwaldrechte beziehen, ergibt und daher nur eine Konsequenz dieses Systems ist. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber nicht nur die Teilung dieser Erträge aus dem Teilwald, sondern auch die Teilung der für den Teilwald zu leistenden Abgaben zwischen Grundeigentümer und Teilwaldberechtigtem vorgesehen. Letztlich ist auf § 40 Abs 7 leg.cit. hinzuweisen, wonach der Teilwaldberechtigte für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Teilwaldes zu sorgen hat, aus welcher der Grundeigentümer auch Vorteile bei der Erzielung der Erträge aus den genannten (Parallel-)Nutzungen des Teilwaldes hat.

11. § 40 Abs 6 TFLG 1996 ist so zu interpretieren, dass – das Teilwaldrecht nicht beeinträchtigende – Parallelnutzungen vor dem Hintergrund der angesprochenen Rücksichtnahmepflicht zulässig sind und auch nicht zu einer Teilung der Erträge führen.

12. Der Verfassungsgerichtshof versteht daher das System des § 40 Abs 5 und 6 TFLG 1996 iVm den flankierenden Bestimmungen zusammengefasst folgendermaßen: Das Teilwaldrecht verhindernde Nutzungen sind entweder unzulässig oder führen zu einem Erlöschen desselben (vgl. § 40 Abs 5 leg.cit.); § 40 Abs 6 zweiter Satz TFLG 1996 findet diesfalls keine Anwendung. Beeinträchtigen Parallelnutzungen ein bestehendes Teilwaldrecht bloß, kommt es zu der in § 40 Abs 6 leg.cit. vorgesehenen Teilung der Erträge. Wird das Teilwaldrecht durch eine andere Nutzung nicht beeinträchtigt, findet keine Teilung der Erträge statt.

13. Eine Sonderstellung genießt das Anteilsrecht der Gemeinde an einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996: Im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zum Gemeindegut der Gemeinde Mieders wurde dem Erkenntnis VfSlg 9336/1982 folgend festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft durch agrarbehördlichen Regulierungsbescheid offenkundig verfassungswidrig war und daher der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert der Gemeinde zusteht. Im Erkenntnis VfSlg 18.933/2009 wurde im Zusammenhang mit der Qualifikation von Grundstücken als Teilwälder iSd § 33 Abs 2 litd leg.cit. festgehalten, dass die Behörde bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes "die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18.466/2008 zu berücksichtigen haben wird".

14. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2010/07/0230, ausgesprochen, die alleinige Qualifikation eines Teilwaldes als Grundstück nach § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 habe zur Folge, dass mit dieser Feststellung die (auf Grund früherer Bescheide rechtskräftig festgestellte) Eigenschaft als Teilwald nach § 33 Abs 2 litd leg.cit. wegfalle und die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder (zB § 40 Abs 6 leg.cit.) auf dieses Grundstück nicht mehr anzuwenden seien. Nur bei einer Zuordnung eines Grundstückes zu § 33 Abs 2 litd leg.cit. stehe fest, dass alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des Gesetzes – wie § 33 Abs 7, § 38 Abs 4 litc Z 2, § 40 Abs 4 bis 7 und § 64 Z 5 leg.cit. – auf diese Grundstücke anzuwenden seien. Diese Bestimmungen würden u.a. die Rechte und Pflichten des Grundeigentümers (Agrargemeinschaft) und der Teilwaldberechtigten regeln und der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des TFLG 1996 Rechnung tragen.

15. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass bei Grundstücken, die von der Agrarbehörde gleichzeitig als Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 TFLG 1996 und als Teilwälder gemäß § 33 Abs 2 litd leg.cit. qualifiziert werden, u.a. § 40 Abs 6 leg.cit. anwendbar ist. Die Übertragung seiner in der Vorjudikatur entwickelten Grundsätze auf § 40 Abs 6 leg.cit. hat zur Folge, dass die anteiligen Erträge der Gemeinde zuzufließen haben.

16. Aus den dargelegten Gründen sieht sich der Verfassungsgerichtshof daher nicht veranlasst, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs 6 TFLG 1996 einzuleiten.

C. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs 2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2.1. Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die Zuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lasten in der Satzung der Agrargemeinschaft Mieders rechtsrichtig erfolgt ist, ob der Beschwerdeführerin zu B891/2013 das Recht auf die Substanz der nachträglich erworbenen Grundstücke und sonstigen Vermögenswerte zukommt, ob das Recht der Gemeinde Mieders auf umfassende Dispositionsbefugnis in Substanzwertangelegenheiten in der Satzung der Agrargemeinschaft Mieders ausreichend berücksichtigt wird, und ob verfahrensmäßige Vorkehrungen für die Durchsetzbarkeit des Substanzrechtes der Gemeinde hätten getroffen werden müssen einerseits, sowie ob der OAS zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zu B927/2013 zuständig war, welche Grundstücke Gemeindegut (und Teilwald) iSd § 33 Abs 2 litc Z 2 (und litd) TFLG 1996 sind und welche nicht, und ob der Gemeinde Mieders gemäß § 33 Abs 5 leg.cit. die Substanznutzung an näher bezeichneten Grundstücken zusteht andererseits, insoweit nicht anzustellen.

2.2. Soweit die zu B927/2013 protokollierte Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die "Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Es wird nicht dargelegt, welche Bestimmungen aus welchen Gründen verfassungswidrig sein sollen.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des § 19 Abs 2 der Satzung bezieht, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

2. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch die im Hinblick auf § 40 Abs 6 TFLG 1996 durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Mieders hat nicht stattgefunden.

4. Die Beschwerden sind daher in diesem Umfang abzuweisen und insoweit gemäß Art 144 Abs 3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

5. Im Übrigen wird von der Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften – Beschwerden abgesehen und werden diese auch insoweit gemäß Art 144 Abs 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz bzw. § 19 Abs 3 Z 1 iVm § 31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten zu B891/2013 ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten, in jenen zu B927/2013 Umsatzsteuer in Höhe von € 360,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,–.

7.2. Der Beschwerdeführerin zu B891/2013 als beteiligte Partei im Verfahren B927/2013 sind für den von ihr eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof aber nicht abverlangten Schriftsatz Kosten nicht zuzusprechen (zB VfSlg 13.847/1994, 15.300/1998, 15.818/2000, 16.037/2000).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:B891.2013