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OGH vom 12.03.1991, 10ObS61/91

OGH vom 12.03.1991, 10ObS61/91

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Robert Göstl (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei August S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Steiermark), 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 68/90-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 34 Cgs 187/89-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am stellte der am geborene Kläger bei der beklagten SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN einen "Überprüfungsantrag" auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit. Auf Grund dieses Antrages wurde mit Bescheid der Anstalt vom festgestellt, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig sei (§§ 124, 124a BSVG).

Gegen diesen (Feststellungs-)Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig (Leistungs-)Klage mit dem Begehren, ihm ab eine Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Er sei auf Grund krankheitsbedingter Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit dauernd außerstande, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht erledigte den Rechtsstreit dahin, daß es das Klagebegehren des Inhaltes, "es werde festgestellt, daß der Kläger ab dem erwerbsunfähig sei", abwies. Eine Entscheidung über das Leistungsbegehren ist dem erstgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger könne zwar keine schweren Arbeiten mehr verrichten und ebensowenig Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit erforderten. Alle übrigen leichten und mittelschweren Arbeiten könne er aber durchführen; dies trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen wie einer obstruktiven Raucherbronchitis, einem alkoholbedingten Leberschaden, erhöhten Blutfetten und Harnsäurewerten, Dupuytrenschen Kontrakturen an beiden Händen und altersüblichen Aufbrauchs- und Abnützungserscheinungen. Bei Verweisung auf völlig neue Tätigkeiten müsse nur mit einer um 30 bis 35 % verlängerten Anlernzeit gerechnet werden. Bei diesem Leistungskalkül könne der Kläger, der auf einer 22 ha großen Landwirtschaft Schweinezucht betreibe und seit 1966 Betriebsführer einer Landwirtschaft sei, auf die Berufe eines Arbeiters in der Geflügelzucht oder auf die Berufstätigkeit eines Wächters verwiesen werden. Darin werde er durch die körperlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Der Kläger bestreite nicht, daß er bei Anwendung des geltenden § 124 Abs. 1 BSVG keinen Pensionsanspruch haben könne. Geltend gemacht werde aber, daß diese Bestimmung dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Der Kläger sei der Auffassung, es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, Landwirten den Berufsschutz zu versagen, den nicht nur Angestellte, sondern auch angelernte Arbeiter ohne Rücksicht auf die Vollendung eines bestimmten Lebensalters genießen würden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen der pensionsrechtlichen Behandlung von Berufsgruppen, die Berufsschutz genießen, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei, bestünden aber keine Bedenken. Die Rechtsansicht, zwischen den Berufsgruppen eines selbständigen Landwirts und eines Unselbständigen seien die Unterschiede durch die soziale Entwicklung so bedeutungslos geworden, daß eine unterschiedliche Regelung für beide dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widerspreche, könne nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Immer noch gelte, daß einem selbständig Erwerbstätigen vom Gesetzgeber bewußt ein größeres Maß an Eigenvorsorge auch für die Fälle des Alters und der Erwerbsunfähigkeit zugemutet werde, als einem unselbständig Erwerbstätigen. Das finde unter anderem in den strengeren Voraussetzungen für die Erlangung einer Erwerbsunfähigkeitspension seinen Ausdruck. Das Berufungsgericht sehe daher keinen Anlaß, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Die gegen dieses Urteil vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist zu prüfen, welche Bedeutung es hat, daß die vorliegende Klage als Leistungsklage auf die Gewährung (Zahlung) einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtet ist, während der Kläger beim beklagten Sozialversicherungsträger lediglich einen Feststellungsantrag gestellt und dieser demzufolge auch nur einen Feststellungsbescheid erlassen hatte. Gemäß § 124a BSVG ist der Versicherte nämlich berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Gemäß § 182 Z 4 BSVG gilt als Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG bzw. als Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Z 4 ASGG unter anderem auch die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten. § 124a BSVG wurde durch die 11. BSVG-Novelle eingefügt. Dadurch sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt (Fürböck/Teschner, Die Sozialversicherung der Bauern 20. ErgLfg. 329 Anm. 1 zu § 124a BSVG). Ob der Kläger gemäß dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, da der Bescheid des Sozialversicherungsträgers ausschließlich ein Feststellungsbescheid im Sinn des § 124a BSVG war, nur auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit klagen hätte können (§ 65 Abs. 2 ASGG), kann dahingestellt bleiben. Die allfällige Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens wurde bisher zwischen den Parteien nie erörtert; das Erstgericht hat, wie oben dargestellt, den Rechtsstreit dadurch erledigt, daß es ein - nicht gestelltes - Feststellungsbegehren abwies und sich hinsichtlich des Leistungsbegehrens jeder Aussage enthielt. Das Berufungsgericht führte hingegen aktenwidrig aus, das Erstgericht habe mit dem angefochtenen Urteil einen "Antrag" des Klägers auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension abgewiesen.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat (SSV-NF 3/50), kann eine auf Gewährung oder Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klage auf das Begehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt werden. Eine solche Prozeßerklärung ist nämlich nach § 235 Abs. 4 ZPO als Klagseinschränkung von einem Leistungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung eines für die vorher begehrte Leistung präjudiziellen, durch das Gesetz ausdrücklich als feststellungsfähig bezeichneten Umstandes zulässig. Im vorliegenden Fall fehlt zwar eine derartige Klagseinschränkung, doch hat das Erstgericht von sich aus nur mehr über ein Feststellungsbegehren entschieden. Dieses Feststellungsbegehren war als minus im Leistungsbegehren enthalten (vgl. Fasching ZPR2 Rz 1451 und Kommentar III 650; Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN-ZPO14 E 10 zu § 405 ZPO), so daß das Urteil des Erstgerichtes letztlich einer teilweisen Klagserledigung entsprach, ohne allerdings, weil derartiges weder aus dem Spruch noch aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, über das Mehrbegehren ausdrücklich abzusprechen. Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil wurde allerdings vom Kläger weder in der Berufung noch in der Revision gerügt; es ist daher davon auszugehen, daß das auf Leistung (Zahlung) der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Mehrbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. Fasching III 816 und SSV-NF 4/4; 10 Ob S 397/90), so daß als Gegenstand des Rechtsstreites nur mehr das Feststellungsbegehren im Sinn des § 124a BSVG verblieben ist. Insoweit stehen einer materiellen Erledigung dieses Begehrens keine prozessualen Hindernisse entgegen.

In der Sache selbst bestreitet der Kläger nicht, daß ausgehend von der geltenden Rechtslage, insbesondere von § 124 Abs. 1 BSVG sein Begehren zutreffend abgewiesen wurde, weil dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht vorliegt. Er wiederholt jedoch seinen schon in der Berufung vertretenen Standpunkt, § 124 Abs. 1 BSVG sei verfassungs- weil gleichheitswidrig. Ein gelernter oder angelernter Arbeiter, der seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, erhalte gemäß § 255 Abs. 1 und 2 ASVG ohne Rücksicht auf sein Alter eine Invaliditätspension; die Verweisung eines Landwirtes auf die Ausübung des Berufes eines Wächters oder Helfers in der Geflügelzucht könne nicht im entferntesten mit einer sachlichen Differenzierung begründet werden. Wenn jemand nicht mehr in der Lage sei, die schwere Arbeit eines Landwirtes zu verrichten, sei ihm wohl nicht zumutbar, sein weiteres Leben als Helfer in der Geflügelzucht zuzubringen. Mit dem Umstand, daß der Gesetzgeber bewußt dem selbständigen Landwirt ein höheres Risiko aufbürden wollte, lasse sich diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Es werde daher angeregt, vor Entscheidung über die Revision beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 124 Abs. 1 BSVG zu stellen.

Der Oberste Gerichtshof vermag den Argumenten der Revision nicht beizutreten. Trotz des Gleichheitsgrundsatzes, dessen Verletzung hier allein für eine Verfassungswidrigkeit maßgebend sein könnte, kommt dem einfachen Gesetzgeber eine - wenn auch nicht unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die - außer bei einem Exzeß - nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg. 9583 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner nur Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind (VfSlg. 6884 mwN), so daß eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden kann, nicht gleichheitswidrig ist (VfSlg. 7400, 7947, 8600 mwN). Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung in sich sachlich begründet ist (VfSlg. 7040, 7705 ua).

Bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Bestimmung des § 124 Abs. 1 BSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Als erwerbsunfähig gilt nach dieser Bestimmung der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Einen ähnlichen Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit bestimmt § 133 Abs. 1 GSVG. Die Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten erfolgt sowohl nach § 124 Abs. 2 BSVG wie nach § 133 Abs. 2 GSVG erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Demgegenüber ist der Begriff der Invalidität nach § 255 Abs. 1 ASVG nicht von der Erreichung eines bestimmten Lebensalters abhängig. War der Versicherte überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlichen und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs. 1 und Abs. 3 ASVG keine Bedenken bestehen (SSV-NF 2/14). Er hat dort wörtlich ausgeführt:

"Der Gesetzgeber hat nicht nur in den §§ 273 Abs. 1, 255 Abs. 1 einerseits und § 255 Abs. 3 andererseits im Rahmen des ASVG für bestimmte Arbeitnehmer nach der Art der ausgeübten Tätigkeit eine Differenzierung vorgenommen (eine weitere ergibt sich nach §§ 273 Abs. 3 und 255 Abs. 4 auch aus dem Alter der Versicherten), sondern die Anspruchsvoraussetzungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in den einzelnen Pensionsgesetzen (vgl. § 124 BSVG,§ 133 GSVG) durch Festlegung von in ihrem Umfang sehr voneinander abweichenden Verweisungsfeldern geregelt. Die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - nach Berufsgruppen -, an gleiche Tatbestände (die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe) aber werden gleiche Rechtsfolgen geknüpft. Für eine Vorgangsweise nach Art. 140 Abs. 1 B-VG sieht der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung".

An diesen Grundsätzen hält der erkennende Senat fest; die Revisionsausführungen erwecken keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 124 Abs. 1 BSVG. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen auf, wobei auch der Begriffsinhalt jeweils ein anderer ist. Dementsprechend tragen auch die dafür gewährten Leistungen unterschiedliche Namen (Teschner in Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 360; Tomandl Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 69). Gemeinsam ist allen Regelungen, daß ein Versicherungsfall nur dann vorliegt, wenn die Ursache der Leistungsminderung im körperlichen oder geistigen Zustand des Versicherten gelegen ist. Gemeinsam ist auch allen Regelungen, sieht man einmal vom NVG und den Regelungen der §§ 255 Abs. 4, 273 Abs. 3 ASVG sowie § 133 Abs. 2 GSVG ab, daß die Leistungsminderung nicht nur am bisherigen Beruf gemessen wird (Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Falle geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl, Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 66). Die unterschiedliche Regelung ist zum Großteil historisch gewachsen und für das österreichische Pensionsrecht in den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit charakteristisch. Der erkennende Senat hält daran fest, daß die Differenzierung dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen (insbesondere nach den Gruppen der Selbständigen und Unselbständigen) erfolgt und daß an gleiche Tatbestände nämlich an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Der Oberste Gerichtshof hat die hier in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung auch schon in zahlreichen anderen Fällen ohne

verfassungsrechtliche Bedenken angewendet (z.B. SSV-NF 2/87 =

SZ 61/187 = JBl. 1989, 334, vgl. auch SSV-NF 3/91). Er hat auch

diesmal keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so daß er eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht in Erwägung zieht.

Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist aber das Klagebegehren nicht berechtigt, wie die Revision selbst zugesteht. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit an den zur Gänze unterlegenen Kläger sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet.